Trockenfutter

Mit der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Trockenfutter sollen durch Festlegung einer Beihilferegelung sowie der Modalitäten für den Handel mit Drittländern die Preise stabilisiert werden. Die GMO findet in der bisherigen Form noch bis zum 31. März 2008 Anwendung.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter [Siehe Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ab 1. April 2008 unterliegen die Erzeugnisse, die bisher in den Anwendungsbereich der vorstehenden Verordnung fielen, der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte.

Anwendungsbereich

Die Regelung gilt für folgende Erzeugnisse: Mehl, Pellets und andere Formen von Luzernen, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet; Luzerne, Esparsette, Klee und bestimmte andere Leguminosen, in der Sonne getrocknet und gemahlen; aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate sowie daraus gewonnene Trockenerzeugnisse.

Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. April jedes Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

Beihilferegelung

Die Beihilfe beträgt 33 EUR/t. Sie wird für verarbeitetes Trockenfutter gewährt, dessen Feuchtigkeitshöchstgehalt zwischen 11 % und 14 % liegt und dessen gesamter Roheiweißmindestgehalt in der Trockenmasse 15 % bzw. 45 % beträgt.

Für jedes Wirtschaftsjahr wird eine garantierte Höchstmenge (GHM) von 4 960 723 Tonnen festgesetzt. Überschreitet die in der Gemeinschaft erzeugte Menge Trockenfutter in einem gegebenen Wirtschaftsjahr die GHM, so wird die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu zahlende Beihilfe in den Mitgliedstaaten, in denen die garantierte einzelstaatliche Menge überschritten wurde, gekürzt, damit die Ausgaben den vorgesehenen Rahmen nicht überschreiten.

Trockenfutter-Verarbeitungsunternehmen, die eine Beihilfe beantragt haben und für die eine derartige Vorschusszahlung anerkannt ist, können eine Vorschusszahlung in Höhe von 19,80 EUR/t erhalten oder von 26,40 EUR/t, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 6,60 EUR/t geleistet haben. Die Vorschusszahlung kann auch vor Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgen, wenn das Verarbeitungsunternehmen eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 10 % leistet.

Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der überprüft werden kann, ob die Verarbeitungsunternehmen die Gemeinschaftsbestimmungen über Trockenfutter einhalten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres die Trockenfuttermengen mit, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr für eine Beihilfe in Betracht kamen.

Handel mit Drittländern

Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden auf die Erzeugnisse des Sektors Trockenfutter angewendet.

Im Handel mit Drittländern ist es untersagt, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben bzw. mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.

Wird der Gemeinschaftsmarkt auf Grund der Ein- oder Ausfuhren Störungen ausgesetzt, können Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.

Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Verordnung nicht anders geregelt, finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen auf den Sektor Trockenfutter Anwendung.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung der Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

Bei der Durchführung der Verordnung wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt.

Die Kommission wird dem Rat vor dem 30. September 2008 auf der Grundlage einer Bewertung einen Bericht über den Trockenfuttersektor vorlegen und darin insbesondere auf die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die Erzeugung von Trockenfutter und die erzielte Einsparung an fossilen Brennstoffen eingehen. Sie wird dem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003

28.10.2003

-

ABl. L 270 vom 21.10.2003

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 583/2004

1.5.2004

-

ABl. L 91 vom 30.3.2004

Verordnung (EG) Nr. 456/2006

28.3.2006

-

ABl. L 82 vom 21.3.2006

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter [Amtsblatt L 61 vom 8.3.2005].

In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen, die Pflichten der Verarbeitungsunternehmen und der Käufer, die Umsetzungsmodalitäten der Kontrollen festgelegt und die Verträge, die Liefererklärungen, die Beihilfeanträge und Zahlung der Beihilfe erläutert.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Letzte Änderung: 07.03.2008