Seidenraupen

Die Beihilferegelung für Seidenraupen fördert die Seidenraupenzucht und zielt darauf ab, einen angemessenen Lebensstandard für die Seidenraupenzüchter zu gewährleisten. Sie findet in der bisherigen Form noch bis zum 31. März 2008 Anwendung.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (kodifizierte Fassung).

ZUSAMMENFASSUNG

Ab 1. April 2008 werden die Erzeugnisse, die bisher in den Anwendungsbereich der vorste­henden Verordnung fielen, der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (einheitliche GMO) unterliegen, die eine spezifische Beihilferegelung für Seidenraupen vorsieht.

Anwendungsbereich

Die von der Beihilferegelung abgedeckten Erzeugnisse sind Seidenraupen und die Eier des Seidenspinners.

Das Wirtschaftsjahr dauert vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des darauf­folgenden Jahres.

Beihilfegewährung

Die Beihilfe wird den Seidenraupenzüchtern je in Betrieb genommene Samenschachtel unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Schachteln eine bestimmte Mindestmenge Samen enthalten und die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Höhe der Beihilfe beläuft sich auf 133,26 EUR.

Sonstiges

Für den Handel mit Drittländern galten bisher die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Naturfasern unterstützt (FR), der auch für Flachs und Hanf zuständig ist.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1544/2006

6.11.2006

-

ABl. L 286 vom 17.10.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1744/2006 der Kommission vom 24. November 2006 zur Durchführung der Beihilfegewährung für Seidenraupen (kodifizierte Fassung) [Amtsblatt L 329 vom 25.11.2006]

Letzte Änderung: 07.03.2008