Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Mit der Reform von 2007 wurde die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Obst und Gemüse grundlegend geändert und der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit dem Sektor frisches Obst und Gemüse zusammengeschlossen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ab 2008 werden die Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und frisches Obst und Gemüse in einer gemeinsamen Marktorganisation (GMO) zusammengefasst.

Geltungsbereich

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (einschließlich getrocknetes Gemüse, Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, getrocknete Früchte, getrocknete Feigen und Weintrauben sowie Pektinstoffe).

BEIHILFEREGELUNG

Die mit dieser Verordnung eingeführte Beihilferegelung wird abgeschafft; sie gilt jedoch weiterhin für das 2008 endende Wirtschaftsjahr.

Allgemeine Regelung

Für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten, Pfirsiche und Birnen wird eine Produktionsbeihilferegelung eingeführt. Alle Erzeugnisse (sowohl die Ausgangserzeugnisse als auch die Enderzeugnisse) müssen Mindestqualitätsanforderungen entsprechen. Die Beihilfe wird an gemäß der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse anerkannte Erzeugerorganisationen gezahlt.

Um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, müssen diese Erzeugerorganisationen mit von den Mitgliedstaaten zugelassenen Verarbeitern Verträge abschließen. Sobald die nationalen Behörden festgestellt haben, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand der Verträge sind, den Verarbeitungsbetrieben tatsächlich geliefert wurden, wird die Beihilfe den Erzeugerorganisationen gezahlt, die diese an die Erzeuger weitergeben.

Die Beihilfe beträgt:

Bei Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwellen für Birnen, Tomaten bzw. Pfirsiche wird die Beihilfe gekürzt. Für getrocknete Feigen und getrocknete Pflaumen‚ Prunes d’Ente wird ebenfalls eine Produktionsbeihilfe gewährt. Die Beihilfe wird den Verarbeitern gezahlt, die mit den Erzeugerorganisationen Verträge abgeschlossen haben. In keinem Fall darf die Produktionsbeihilfe, die von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse festgesetzt wird, höher sein als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis der Ausgangserzeugnisse in den wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländern.

Gemeinschaftliche und nationale Schwellen

Die Gemeinschaftsbeihilfe wird anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt, die in der Europäischen Union (EU) geerntete Tomaten, Birnen und Zitrusfrüchte zur Verarbeitung liefern. Um das Gesamtbeihilfevolumen zu begrenzen, hat die EU Gemeinschaftsschwellen sowie nationale Schwellen festgelegt. Bei Überschreitung dieser Schwellen werden Sanktionen verhängt.

Sonderbestimmungen für Weintrauben, getrocknete Feigen und bestimmte regionale Erzeugnisse

Für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen wird eine Produktionsbeihilfe gewährt. Die gemeinschaftliche Garantiehöchstfläche ist auf 53 187 ha festgelegt.

Wird diese Fläche während eines Wirtschaftsjahres überschritten, so werden die Beihilfebeträge für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend angepasst. Den Erzeugern, die ihre von der Reblaus befallenen Rebflächen neu bepflanzen und die keine Beihilfen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft erhalten, wird eine Beihilfe für drei Jahre gewährt. Die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einlagerungsstellen kaufen jährlich bis zu 27 370 Tonnen Sultaninen und Korinthen an. Den Einlagerungsstellen wird während eines Zeitraums von höchstens achtzehn Monaten, der auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Ankäufe stattgefunden haben, eine Einlagerungsbeihilfe gewährt.

Für bestimmte Erzeugnisse, denen auf lokaler oder regionaler Ebene eine große Bedeutung zukommt, können besondere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Absatzförderung durchgeführt werden.

Reform der GMO zur Berücksichtigung der neuen Mitgliedstaaten

Die GMO für Obst und Gemüse wurde auch durch die Beitrittsakte (Kapitel Landwirtschaft) geändert. So hat die EU für Malta vorübergehende Sonderbeihilfen für die Erzeuger von Verarbeitungstomaten genehmigt. Diese degressiv gestaffelten Beihilfen haben eine Laufzeit von elf Jahren ab dem Beitritt.

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Ab 2008 wird die nachstehend beschriebene Regelung durch eine neue Regelung für den Handel mit Drittländern ersetzt.

Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

Einfuhren und Ausfuhren können an die Erteilung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen gebunden werden.

Gemeinsamer Zolltarif

Für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gelten die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs.

Einfuhren

Für alle unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft bei drohenden Störungen durch Einfuhren Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Zollkontingente

Die Kontingente werden nach dem „Windhundverfahren“ zugeteilt, ausgenommen bei Konservenchampignons, für die das Verfahren „traditionelle Einführer/neue Antragsteller“ angewendet wird.

Ausfuhren

Um für Erzeugnisse ohne Zusatz von Zucker die Ausfuhr in wirtschaftlich bedeutenden Mengen zu ermöglichen, können für verarbeitete Tomaten, vorläufig haltbar gemachte Kirschen, haltbar gemachte Kirschen, verarbeitete Haselnüsse und bestimmte reine Orangensäfte Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

Der Betrag der Erstattungen wird in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzt. Erstattungen sind auch für Zucker und Zuckerersatzstoffe vorgesehen, die zur Herstellung von bestimmten unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Obst- und Gemüseerzeugnissen verwendet werden. Der Betrag dieser Erstattung entspricht dem mit der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker festgesetzten Erstattungsbetrag. Bei Glucose und Glucosesirup entspricht die Erstattung dem Betrag, der für die unter die gemeinsame Marktorganisation für Getreide fallenden Erzeugnisse gilt.

Handelshemmnisse

Im Handel mit Drittländern sind die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie die Durchführung von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen normalerweise verboten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2201/96

28.10.1996

-

ABl. L 297 vom 21.11.1997

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2199/97

15.6.1997

-

ABl. L 303 vom 6.11.1997

Verordnung (EG) Nr. 2701/1999

15.6.1999

-

ABl. L 327 vom 21.12.1999

Verordnung (EG) Nr. 2699/2000

15.12.2000

-

ABl. L 311 vom 12.12.2000

Verordnung (EG) Nr. 1239/2001

29.6.2001

-

ABl. L 171 vom 26.6.2001

Verordnung (EG) Nr. 453/2002

1.1.2002

-

ABl. L 72 vom 14.3.2002

Verordnung (EG) Nr. 386/2004

2.3. 2003

-

ABl. L 64 vom 2.3.2004

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007

6.11.2007

-

ABl. L 273 vom 17.10.2007

Verordnung (EG) Nr. 1212/2007

18.10.2007

-

ABl. L 274 vom 18.10.2007

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

23.11.2007 (?)

ABl. L 299 vom 16.11.2007

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 [Amtsblatt L 350 vom 31.12.2007] Nach Verabschiedung der Verordnung, die den Sektor Obst und Gemüse regelt, werden in dieser Verordnung die für diesen Sektor geltenden Durchführungsbestimmungen zusammengefasst und neu geordnet. Die Regelung betrifft die Einteilung der Erzeugnisse, die Erzeugerorganisationen und den Handel mit Drittländern. Darüber hinaus sind in den Anhängen der Verordnung die Kontaktangaben der Behörden und Kontrollstellen sowie die Muster bestimmter für den Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen aufgeführt.

Vgl. konsolidierte Fassung (pdf)

Beihilfen:

Verordnung (EG) Nr. 464/1999 [Amtsblatt L 56 vom 4.3.1999] Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich der Beihilferegelung für Trockenpflaumen

Siehe konsolidierte Fassung (FR)(PDF).

Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 [Amtsblatt L 187 vom 20.7.1999] Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird

Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 [Amtsblatt L 192 vom 24.7.1999] Durchführungsvorschriften zur Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich der Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben

Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 [Amtsblatt L 192 vom 24.7.1999] Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich der Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 [Amtsblatt L 197 vom 29.7.1999] Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich der Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen

Verordnung (EG) Nr. 217/2002 [Amtsblatt L 35 vom 6.2.2002] Kriterien für die Beihilfefähigkeit des Ausgangserzeugnisses im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission [Amtsblatt L 218 vom 30.8.2003] Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Qualität

Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 [Amtsblatt L 153 vom 7.6.1986]

Mindestqualitätsanforderungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten

Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 [Amtsblatt L 220 vom 29.7.1989] Qualitätsmindestanforderungen für Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft

Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Verordnung (EG) Nr. 1010/2001 [Amtsblatt L 140 vom 24.5.2001] Qualitätsmindestanforderungen für Mischungen von Früchten im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung.

Verordnung (EG) Nr. 1559/2006 [Amtsblatt L 288 vom 19.10.2006] Mindestqualitätsanforderungen für Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung.

Letzte Änderung: 01.10.2008