Faserflachs und -hanf

Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Faserflachs und Hanf ist darauf ausgerichtet, die wirksame Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen. Zu diesem Zweck werden die Besonderheiten der einzelnen Erzeugnisse und der Erzeugerregionen berücksichtigt. Die GMO für Faserflachs und Hanf gilt bis zum 30. Juni 2008.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf [Siehe Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ab 1. Juli 2008 gilt für die Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen, die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf umfasst eine Interventionsregelung im Rahmen des Binnenmarktes und eine Regelung für den Handel mit Drittländern.

Geltungsbereich

Die Regelung gilt für Flachs und Hanf, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen, sowie Werg und Abfälle von Flachs und Hanf.

Beihilfen

Eine Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zur Faserherstellung wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die aus dem Stroh gewonnen wird, sofern der Betriebsinhaber einen Kaufvertrag für das Stroh unterschrieben hat oder die Verarbeitung selbst durchführt. Die Beihilfe wird auch gewährt, wenn das Stroh während der Verarbeitung Eigentum des Betriebsinhabers bleibt und dieser nachweist, dass er die gewonnenen Fasern vermarktet hat.

Für lange Flachsfasern beläuft sich die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf 160 EUR je Tonne Fasern. Ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 wird die Beihilfe 200 EUR je Tonne Fasern betragen. Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten enthalten, beläuft sich die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf 90 EUR. Bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 können die Mitgliedstaaten die Beihilfe auch für Hanffasern mit einem höheren Gehalt an Unreinheiten gewähren.

Die garantierte Höchstmenge beträgt 80 878 Tonnen pro Wirtschaftsjahr für lange Flachsfasern und 147 265 Tonnen für kurze Flachsfasern und Hanffasern. Diese Mengen werden unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 gelten nur noch die garantierten Höchstmengen für lange Flachsfasern. Für darüber hinausgehende Mengen werden keine Beihilfen gezahlt.

Wurden die in einem Mitgliedstaat gewonnenen Fasern aus in einem anderen Mitgliedstaat erzeugtem Stroh hergestellt, so sind die betreffenden Fasermengen auf die garantierte einzelstaatliche Menge des Mitgliedstaates anzurechnen, in dem das Stroh geerntet worden ist.

Eine ergänzende Verarbeitungsbeihilfe wird für Flachsanbauflächen in den Niederlanden und in bestimmten Gebieten Belgiens und Frankreichs für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 gewährt. Diese Beihilfe beträgt je nach Erzeugungsgebiet entweder 50 oder 120 EUR je Hektar.

Handel mit Drittländern

Zur Einfuhr von Hanf ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, durch die Folgendes gewährleistet ist:

Die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr sowie Maßnahmen gleicher Wirkung sind im Handel mit Drittländern untersagt.

Droht der Markt der Gemeinschaft durch Einfuhren oder Ausfuhren gestört zu werden, können befristete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Sonstige Bestimmungen

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Verordnung gelten für den Sektor Faserflachs und -hanf die die staatlichen Beihilfen betreffenden Artikel des EG-Vertrags.

Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Naturfasern unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Hintergrund

Die erste gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und Hanf wurde 1970 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 geschaffen.

Die große GAP-Reform von 2003 war für den Sektor Faserflachs und –hanf in Bezug auf die Flächennutzung, die Vergabe regionaler Beihilfen und die Flächenzahlungen für die großen Kulturen mit wesentlichen Auswirkungen verbunden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 953/2006 wurden die Laufzeiten der Beihilferegelung für diesen Sektor 2006 über die im Rahmen der Reform ursprünglich vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängert.

Die vorliegende Verordnung wird aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die eine einheitliche GMO für 21 Sektoren schafft.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1673/2000

29.7.2000

-

ABl. L 193 vom 29.7.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 651/2002

24.4.2002

-

ABl. L 101 vom 17.4.2002

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

1.5.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

28.10.2003

-

ABl. L 270 vom 21.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 393/2004

4.3.2004

-

ABl. L 65 vom 3.3.2004

Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union

1.1.2007

-

ABl. L 157 vom 21.6.2005

Verordnung (EG) Nr. 953/2006

6.7.2007

-

ABl. L 175 vom 29.6.2006

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf.

Berichterstattung

Bericht der Kommission an den Rat über die Produktionstrends in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation auf die Absatzmöglichkeiten und die Rentabilität des Sektors Faserflachs und -hanf [KOM (2003) 701 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Nach Auffassung der Kommission deuten die gesammelten Daten darauf hin, dass sich die Regelung günstig auf den Sektor ausgewirkt hat. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass es nicht sinnvoll sei, die Beihilferegelung vor einer umfassenderen Analyse, die für 2005 geplant ist, zu ändern. Daher wird die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, von der 7,5 %-igen Obergrenze für den Gehalt an Unreinheiten abzuweichen, bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 verlängert.

Bewertung der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und –hanf, September 2005 (pdf)(FR).

In dieser Bewertung werden die Auswirkungen der Reform von 2000 unter Berücksichtigung der einzelnen Absatzmärkte des Sektors untersucht. Was die Erzeugung von Flachs- und Hanffasern betrifft, so haben die Beihilfen der Gemeinschaft keine Auswirkungen auf die globale Wettbewerbsfähigkeit des Endproduktes. Nach Einschätzung des Berichts würde die Abschaffung der derzeitigen GMO-Beihilferegelung kurzfristig nicht zu einer Gefährdung des Fortbestehens des europäischen Flachs- und Hanfsektors führen. Trotzdem rechtfertigt die Studie den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Beihilfe, weil eine Reihe von destabilisierenden Faktoren zu einem wirtschaftlichen Rückgang des Sektors geführt hat.

See also

Weitere Informationen finden sich unter der Rubrik Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der GMO für Faserflachs und -hanf.

Letzte Änderung: 22.08.2008