Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels stabilisiert die Märkte und gewährleistet den Absatz der Erzeugnisse, indem die Vermarktung der Erzeugnisse durch die Festsetzung von Normen und von Vorschriften für den Handel mit Drittländern erleichtert wird.
RECHTSAKT
Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels [Vgl. Änderungsrechtsakte].
ZUSAMMENHANG
Ab dem 1. Juli 2008 gilt für die Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels.
Vermarktung und Normung
Es können gemeinschaftliche Maßnahmen zur Förderung der Initiativen der Berufsstände und Branchen getroffen werden, um die Qualität der Erzeugnisse zu verbessern und ihre Verwendung zu fördern, eine bessere Organisation ihrer Erzeugung und Vermarktung zu fördern sowie die Feststellung der Marktpreisentwicklung zu erleichtern.
Um einen Produktionsrahmen zu schaffen und die Vermarktung zu fördern, legt der Rat Vermarktungsnormen fest, deren Anwendung von den Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Infolge der Festlegung der Normen müssen Ursprung und Größensortierung der Erzeugnisse bei ihrer Vermarktung angegeben werden.
Regelung für den Handel mit Drittländern
Für die Einfuhren kann die Erteilung einer Einfuhrlizenz durch die Mitgliedstaaten verlangt werden.
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung sind beim Handel mit Drittländern untersagt.
Schutzmaßnahmen können getroffen werden, wenn der Gemeinschaftsmarkt aufgrund von Ein- oder Ausfuhren von Störungen bedroht ist.
Sonstige Bestimmungen
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Verordnung finden die für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften des Vertrags auf den Sektor lebende Pflanzen und Waren der Blumenzucht Anwendung.
Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss (FR) für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EWG) Nr. 234/68 |
2.3.1968 |
- |
ABl. L 55 vom 2.3.1968 |
Änderungsrechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EWG) Nr. 3991/87 |
1.1.1988 |
- |
ABl. L 377 vom 31.12.1987 |
Verordnung (EWG) Nr. 3336/92 |
1.1.1993 |
- |
ABl. L 336 vom 20.11.1992 |
Verordnung (EG) Nr. 3290/94 |
1.7.1995 |
- |
ABl. L 349 vom 31.12.1994 |
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 |
5.6.2003 |
- |
ABl. L 122 vom 16.5.2003 |
Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Ausfuhren
Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 - [Amtsblatt L 271 vom 7.11.1968].
Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen.
Siehe konsolidierte Fassung (pdf).
Verordnung (EWG) Nr. 537/70 - [Amtsblatt L 67 vom 24.3.1970].
Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen abweichende Maßnahmen in Bezug auf gewisse Kriterien der Qualitätsnormen zu treffen.
Siehe konsolidierte Fassung (pdf).
Einfuhren
Verordnung (EWG) Nr. 3279/75 - [Amtsblatt L 326 vom 18.12.1975].
Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern auf lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels angewandt werden.
Verordnung (EG) Nr. 2026/97 [Amtsblatt L 288 vom 21.10.1997].
Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.
Weitere Einzelheiten finden Sie in den Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der GMO für Waren des Blumenhandels.
Letzte Änderung: 07.03.2008