Geflügelfleisch

Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Geflügelfleisch soll durch die Erleichterung der Vermarktung und die Regelung des Handels mit Drittländern die Preise stabilisieren und den Landwirten eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch [Vgl. Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ab dem 1. Juli 2008 gilt für die Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.

Geltungsbereich

Die betroffenen Erzeugnisse sind Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Geflügelfleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Geflügellebern, Geflügelfett und andere Geflügelzubereitungen.

Vermarktung

Die Gemeinschaft kann Maßnahmen zur Förderung von Initiativen der Berufs- und Branchenorganisationen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und ihrer Verwertung, zur besseren Organisation der Erzeugung und Vermarktung und zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung treffen.

Für Geflügelfleisch und genießbaren Schlachtabfall gelten Vermarktungsnormen insbesondere zur Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen und zur Aufmachung der Erzeugnisse. Für andere Geflügelerzeugnisse ist der Erlass von Normen fakultativ.

Regelung des Handels mit Drittländern

Ein- und Ausfuhren können an die Erteilung einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz durch die Mitgliedstaaten gebunden werden.

Für Geflügel und Geflügelerzeugnisse gelten generell die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs.

Bei drohender Beeinträchtigung des Gemeinschaftsmarkts durch Einfuhren kann ein Zusatzzoll erhoben werden.

Die Kontingente können unter Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs, proportional zu den beantragten Mengen oder nach anderen nichtdiskriminierenden Verfahren zugeteilt werden.

Bei einem spürbaren Preisanstieg auf dem Gemeinschaftsmarkt kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments geeignete Maßnahmen treffen.

Um die Ausfuhr zu ermöglichen, kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

Die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs kann verboten werden.

Bei drohenden Störungen des Gemeinschaftsmarkts durch Einfuhren oder Ausfuhren können Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Im Handel mit Drittländern ist die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zöllen und die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt.

Sonstige Bestimmungen

Im Falle von Tierseuchen können Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes getroffen werden.

Soweit in der Verordnung nicht anders geregelt, sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen auf die Geflügelwirtschaft anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig alle zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Informationen mit.

Bei der Durchführung der Verordnung wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz der Kommission zusammentritt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75

1.11.1975

-

ABl. 282 vom 1.11.1975

Änderungsrechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 369/76

1.5.1976

-

ABl. L 45 vom 21.2.1976

Verordnung (EWG) Nr. 1475/86

24.5.1986

-

ABl. L 133 vom 21.5.1986

Verordnung (EWG) Nr. 3907/87

2.1.1988

-

ABl. L 370 vom 30.12.1987

Verordnung (EWG) Nr. 1235/89

14.5.1989

-

ABl. L 128 vom 11.5.1989

Verordnung (EWG) Nr. 3714/92

1.1.1993

-

ABl. L 378 vom 23.12.1992

Verordnung (EWG) Nr. 1574/93

1.1.1994

-

ABl. L 152 vom 24. 6.1993

Verordnung (EG) Nr. 3290/94

1.1.1995

-

ABl. L 49 vom 31.12.1994

Verordnung (EG) Nr. 2916/95

1.1.1996

-

ABl. L 305 vom 19.12.1995

Verordnung (EG) Nr. 493/2002

23.3.2002

-

ABl. L 77 vom 20.3.2002

Verordnung (EG) Nr. 806/2003

5.6.2003

-

ABl. L 122 vom 16.5.2003

Verordnung (EG) Nr. 1913/2005

2.12.2005

-

ABl. L 307 vom 25.11.2005

Verordnung (EG) Nr. 679/2006

11.5.2006

-

ABl. L 119 vom 4.5.2006

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Haltungs- und Tierschutznormen

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen [Amtsblatt L 203 vom 3.8.1999].

Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates [Amtsblatt L 30 vom 31.1.2002]. Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Innergemeinschaftlicher Handel

Richtlinie 90/539/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern [Amtsblatt L 303 vom 31.10.1990]. Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Entscheidung 2006/605/EG über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist [Amtsblatt L 246 vom 8.9.2006].

Marktstützung

Verordnung (EG) Nr. 774/94 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände [Amtsblatt L 91 vom 8.4.1994]. Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG [Amtsblatt L 145 vom 29.6.1995].

Entscheidung 97/4/EG zur Aufstellung der vorläufigen Verzeichnisse der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen [Amtsblatt L 2 vom 4.1.1997]. Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 180 vom 4.7.2006]. Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Einfuhren

Verordnung (EG) Nr. 533/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor [Amtsblatt L 125 du 15.5.2007].

Ausfuhr

Verordnung (EG) Nr. 633/2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch [Amtsblatt L 100 vom 6.4.2004].Siehe konsolidierte Fassung ( pdf )

Verordnung (EG) Nr. 1649/2006 über die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse aus dem Eier- und Geflügelbereich [Amtsblatt L 309 vom 9.11.2006].

Verordnung (EG) Nr. 420/2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor [Amtsblatt L 102 vom 19.4.2007].

Normen über den Handel mit bestimmten Ländern

Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)

Verordnung (EG) Nr. 701/2003 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Erzeugnissen der Sektoren Geflügelfleisch und Eier mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) [Amtsblatt L 99 vom 17.4.2003]. Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

Vereinigte Staaten von Amerika

Verordnung (EG) Nr. 536/2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch [Amtsblatt L 128 vom 16.5.2007].

IsraelVerordnung (EG) Nr. 2497/96 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch [Amtsblatt L 338 vom 28.12.1996].

Andere Drittländer

Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern [Amtsblatt L 142 vom 5.6.2007].

See also

Nähere Einzelheiten finden Sie in den Rechtsvorschriften zur GMO für Geflügelfleisch.

Letzte Änderung: 11.03.2008