Abschaffung der Zollförmlichkeiten für Verteidugungsgüter der NATO beim Überschreiten der Binnengrenzen

Ziel der Verordnung ist die Abschaffung von Zollförmlichkeiten beim Überschreiten der Binnengrenzen für Waren, die entweder Eigentum der NATO-Streitkräfte oder für diese bestimmt sind (Vordruck NATO Nr. 302).

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 3648/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten des Vordrucks NATO Nr. 302 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3690/86 zur Abschaffung der Zollförmlichkeiten im Rahmen des TIR-Übereinkommens beim Ausgang aus einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Überschreitens einer gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten und der Verordnung (EWG) Nr. 4283/88 zur Abschaffung bestimmter Ausgangsförmlichkeiten beim Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft - Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen

ZUSAMMENFASSUNG

Werden Waren mit dem Vordruck NATO Nr. 302 (vorgesehen im Rahmen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über die Rechtsstellung ihrer Truppen) befördert, so gilt die Gemeinschaft für die Modalitäten der Verwendung des Vordrucks für Beförderungszwecke als ein einziges Gebiet.

Führt eine Warenbeförderung teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so sind die mit dem Vordruck NATO Nr. 302 verbundenen Kontrollen und Förmlichkeiten da anwendbar, wo die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verlassen oder wieder in dieses Zollgebiet verbracht werden.

Die Verordnung schreibt vor, welche Schritte einzuleiten sind, wenn bei einer Beförderung mit Vordruck NATO Nr. 302 eine Zuwiderhandlung oder eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Vorschriften zur Bekämpfung und wirkungsvollen Sanktionierung von Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 3648/91

20.12.1991

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ABl. L 348 vom 17.12.1991

Letzte Änderung: 23.06.2006