Die Exekutivagenturen der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt die Satzung der Exekutivagenturen fest, die mit der Verwaltung von Programmen der Europäischen Union (EU) beauftragt sind. Sie regelt insbesondere bestimmte wesentliche Fragen hinsichtlich:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Europäische Kommission hat bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Programmen für einen befristeten Zeitraum dritten Einrichtungen, den sogenannten „Exekutivagenturen“, übertragen. Es gibt sechs Exekutivagenturen:

Diese Agenturen übernehmen einige der ermessensunabhängigen Funktionen, die in die direkte Verantwortlichkeit der Verwaltung der Kommission fallen, damit die Kommission sich auf die „Kernaufgaben“ konzentrieren kann.

Die Kommission entscheidet darüber, ob eine Exekutivagentur eingesetzt, deren Mandat verlängert oder sie auf Grundlage der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse gegebenenfalls aufgelöst wird.

Aufgaben

Den Exekutivagenturen können folgende Aufgaben übertragen werden:

Die Kommission kann einer Exekutivagentur keine Aufgaben übertragen, die Ermessensbefugnisse bei der Umsetzung politischer Entscheidungen in Handeln erfordern.

Struktur

Die Exekutivagentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor geleitet.

Beaufsichtigung

Die Exekutivagenturen unterliegen der Kontrolle:

Die Kommission veranlasst alle drei Jahre die Erarbeitung eines externen Bewertungsberichts und leitet diesen dem Lenkungsausschuss der jeweiligen Agentur, dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Rechnungshof zu.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 26. Januar 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1-8).

Letzte Aktualisierung: 07.02.2024