Interinstitutionelle Vereinbarung - „Bessere Rechtsetzung“

Die europäischen Organe verfügen über eine Vielzahl von Instrumenten zur Verbesserung und Vereinfachung der europäischen Rechtsvorschriften: Kodifizierung, Neufassung, Selbstregulierung, Koregulierung, Folgenabschätzungen, Konsultationen usw. Diese Interinstitutionelle Vereinbarung stellt das Bemühen der Organe zur Zusammenarbeit dar, um eine bessere Rechtsetzung zu erzielen.

RECHTSAKT

Interinstitutionelle Vereinbarung - „Bessere Rechtsetzung“.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese interinstitutionelle Vereinbarung betrifft das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union (EU) und die Kommission. In der Vereinbarung werden die allgemeinen Grundsätze und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Organen, insbesondere während des Rechtsetzungsverfahrens, festgelegt. Ziel ist, die Ausarbeitung und die Anwendung des EU-Rechts zu optimieren.

Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit und der Transparenz

Die drei Organe kommen als Erstes überein, das Rechtsetzungsverfahren besser zu koordinieren. Das bedeutet, dass sie sich gegenseitig rechtzeitig über ihre Entwürfe und Arbeiten unterrichten, zum Beispiel mittels ihrer jährlichen Rechtsetzungsprogramme oder durch Abstimmung bei der Behandlung der gemeinsamen Dossiers auf der Ebene der Vorbereitungsgremien der einzelnen Organe.

Die drei Organe bemühen sich um mehr Transparenz und bessere Zugänglichkeit der Informationen für den Bürger, zum Beispiel durch vermehrte Verbreitung der öffentlichen Debatten, durch systematische Nutzung der neuen Kommunikationstechnologien, durch erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu EUR-Lex und schließlich durch gemeinsame Pressekonferenzen in den drei Organen, wenn sie eine Einigung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erzielt haben.

Bei jedem Vorschlag erklärt und begründet die Kommission vor dem Europäischen Parlament und dem Rat die Wahl des Rechtsetzungsinstruments und die Rechtsgrundlage. Sie wacht darüber, dass die vorgeschlagene Maßnahme einfach und notwendig ist.

Verbesserung der Koregulierung und der Selbstregulierung

Die EU wird nur gesetzgeberisch tätig, soweit es erforderlich ist. Manchmal ist es zweckmäßig, auf alternative Regulierungsmechanismen zurückzugreifen, wie Koregulierung oder Selbstregulierung.

Mit dem Instrument der Koregulierung wird den im jeweiligen Bereich anerkannten beteiligten Parteien die Verwirklichung der Ziele eines Rechtsakts übertragen (Wirtschaftsteilnehmern, Sozialpartnern, Nichtregierungsorganisationen usw.). Der Basisrechtsakt legt den Rahmen und das Ausmaß der Koregulierung fest. Die betroffenen Parteien können untereinander freiwillige Vereinbarungen schließen, um die Ziele des Basisrechtsakts umzusetzen.

Die Selbstregulierung bietet den Wirtschaftsbeteiligten, Sozialpartnern, Nichtregierungsorganisationen und Verbänden die Möglichkeit, untereinander und für sich gemeinsame Leitlinien auf europäischer Ebene anzunehmen. Diese Leitlinien können zum Beispiel die Form von Verhaltenskodizes oder sektoralen Vereinbarungen annehmen. Im Allgemeinen implizieren sie keine Stellungnahme der europäischen Organe. Letztere haben jedoch weiterhin die Möglichkeit einen Rechtsakt zu erlassen, wenn der Bereich in die Zuständigkeiten der EU fällt.

Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften

Die drei Organe bemühen sich um Klarheit, Einfachheit und Wirksamkeit. Die Kommission ist aufgefordert, Konsultationen zur Vorbereitung der Rechtsetzung durchzuführen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen. Sie nimmt weiterhin Folgenabschätzungen für wichtige Rechtsetzungsvorschläge vor, um deren ökonomische, soziale und ökologische Auswirkungen auszuwerten. Verabschieden das Europäische Parlament oder der Rat eine wesentliche Änderung, so ist eine Folgenabschätzung dieser Änderung gleichermaßen wünschenswert. Um die Kohärenz der Texte zu verbessern, ist eine juristische Überprüfung vor der endgültigen Annahme des Rechtsakts erforderlich.

Verbesserung der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts

Damit die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der Union korrekt und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen in nationales Recht umsetzen, müssen die Richtlinien eine bindende Umsetzungsfrist, die zwei Jahre nicht überschreitet, enthalten. Die Kommission kann im Falle der Nichtumsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Sie verfast jährlich Berichte über die Umsetzung der Richtlinien in den einzelnen Mitgliedstaten.

Vereinfachung der Rechtsvorschriften

Die Vereinfachung der Rechtsvorschriften kann in unterschiedlicher Art und Weise vorgenommen werden: durch die Aufhebung von Rechtsakten, die nicht mehr angewendet werden oder durch die Kodifizierung und Neufassung von Rechtsakten. Die Kodifizierung ist ein Verfahren zur Aufhebung bisheriger Rechtsakte und ihrer Ersetzung durch einen einheitlichen Rechtsakt, der keinerlei wesentliche Änderung der genannten Rechtsakte enthält. Die Neufassung besteht in der Verabschiedung eines neuen Rechtsakts, der sowohl die grundlegenden Änderungen eines bisherigen Rechtsakts als auch dessen unveränderte Bestimmungen in einen Text zusammenführt. Der neue Rechtsakt hebt den bisherigen Rechtsakt auf und ersetzt ihn.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Interinstitutionelle Vereinbarung

16.12.2003

-

ABl. C 321 vom 31.12.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 - Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften [Amtsblatt C 73 vom 17.3.1999]. Diese Interinstitutionelle Vereinbarung legt die Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften fest. So werden beispielsweise alle Rechtsakte werden nach einer Standardstruktur abgefasst (Titel, Präambel, verfügender Teil, Anhänge). Die Rechtsakte sollen knapp formuliert und einheitlich abgefasst sein.

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 - Beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten [Amtsblatt C 102 vom 4.4.1996]. Die vorliegende Interinstitutionelle Vereinbarung erinnert daran, dass die Kodifizierung keinerlei wesentliche Änderung der betreffenden Rechtsakte mit sich bringt. Der Kodifizierungsvorschlag der Kommission wird vom Europäischen Parlament und vom Rat unter Zugrundelegung eines beschleunigten Verfahrens geprüft werden.

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten [Amtsblatt C 77 vom 28.3.2002]. Die vorliegende Interinstitutionelle Vereinbarung legt die Modalitäten für die Neufassung fest: Diese muss durch eine ausdrückliche Begründung im Text gerechtfertigt sein. Die unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts müssen genau angegeben werden.

Letzte Änderung: 28.10.2011