Spezifisches Programm „Strafjustiz" (2007-2013)

Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm „Strafjustiz" aufgelegt. Dieses Programm stellt einen der fünf Pfeiler des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz" dar, mit dem ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union (EU) geschaffen werden soll. Das Programm „Strafjustiz“ soll die Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizbehörden und den Vertretern der Rechtsberufe der EU-Länder verbessern.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates 2007/126/JI vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz" als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007-2013.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm „Strafjustiz" aufgelegt. Es ist eines von fünf spezifischen Programmen innerhalb des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz", mit dem ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union (EU) geschaffen werden soll.

Das Programm „Strafjustiz“ läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Allgemeine Ziele

Mit dem Programm „Strafjustiz" soll ein europäischer Rechtsraum geschaffen werden. Zu den allgemeinen Zielen des Programms zählen:

Spezifische Ziele

Im Einzelnen zielt das Programm „Strafjustiz" darauf ab, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen durch folgende Maßnahmen zu fördern:

Außerdem werden mit dem Programm die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

Förderfähige Maßnahmen

Über das Programm „Strafjustiz" werden u. a. folgende Initiativen unterstützt:

Zielgruppen und Akteure

Das Programm richtet sich insbesondere an die Vertreter der Rechtsberufe, die nationalen Behörden und an die Unionsbürger insgesamt.

An dem Programm können sich sowohl öffentliche als auch private Organisationen einschließlich Berufsverbände, Universitäten, Forschungsinstitute und Institute für die juristische Aus- und Fortbildung, die Vertreter der Rechtsberufe, NRO und unter bestimmten Voraussetzungen auch Einrichtungen mit Erwerbszweck beteiligen.

Nicht-EU-Länder und internationale Organisationen können nur als Partner an länderübergreifenden Projekten teilnehmen.

Form der EU-Finanzierung

Die EU-Finanzierung kann erfolgen in Form von:

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission gewährt die Finanzhilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der EU.

Sie nimmt auch ein jährliches Arbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele, die thematischen Schwerpunkte sowie die Begleitmaßnahmen angegeben sind, die über öffentliche Aufträge finanziert werden.

Für die Bewertung und Vergabe von Finanzhilfen gelten folgende Kriterien:

Auch die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Maßnahmen der NRO oder des Europäischen Netzes für die juristische Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten ist an bestimmte Kriterien geknüpft.

Komplementarität mit anderen Programmen

Es werden Synergieeffekte mit anderen Programmen angestrebt. Zu diesen zählen u. a.:

Überwachung und Bewertung

Damit die Kommission die finanzierten Maßnahmen überwachen kann, ist der Begünstigte verpflichtet:

Die Kommission ihrerseits:

Die Kommission ergreift Präventionsmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen. Sie führt Kontrollen durch, zieht rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder ein und verhängt Sanktionen im Falle von Unregelmäßigkeiten.

Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige, externe Überwachung und Bewertung des Programms sicher. Sie veröffentlicht jährlich eine Liste der Maßnahmen, die im Rahmen des Programms finanziert wurden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/126/JI

24.2.2007

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ABl. L 58, 24.2.2007

Letzte Änderung: 18.05.2011