Einsicht in Kommissionsakten in Fusions- und Kartellfällen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fusions- und Kartellfällen

WAS IST DER ZWECK DER MITTEILUNG DER KOMMISSION?

Sie enthält die Regeln für die Einsicht in die Akte der Europäischen Kommission durch die an einer Fusion und an Kartellfällen beteiligten Subjekte. Die Mitteilung hat das Ziel, die Transparenz der Wettbewerbsverfahren zu verbessern und unterstreicht das Bekenntnis der Kommission zum fairen Verfahren und zum Schutz der Verteidigungsrechte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Akteneinsicht soll dazu dienen, eine effektive Ausübung der Verteidigungsrechte gegen jedwede Beschwerdepunkte zu ermöglichen, die vorgebracht werden von der Kommission in Fällen gemäß Artikel 101 und Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Fällen gemäß der Fusionskontrollverordnung, die sich auf das Verfahren zur Kontrolle bestimmter Fusionsoperationen zwischen den Unternehmen bezieht.

Artikel 101 (ex Artikel 81 des EG-Vertrags) verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die den Wettbewerb einschränken, wie zum Beispiel Preisabsprachen oder Marktaufteilung. Artikel 102 (ex Artikel 82 des EG-Vertrags) verbietet Firmen, die eine dominante Marktstellung ausnutzen, zum Beispiel durch die Festsetzung unfairer Preise, Beschränkung der Produktion oder Ablehnung von Innovationen.

Wer ist zur Akteneinsicht berechtigt?

Die Akteneinsicht wird auf Antrag denjenigen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gewährt, an die die Kommission ihre Beschwerdepunkte richtet. Mit der Mitteilung wird geklärt, wer das Recht hat, um Akteneinsicht zu ersuchen und zu welchen Bedingungen. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte* erhalten, haben das Recht auf Einsicht in das gesamte Beweismaterial, sei es belastend oder entlastend, in der Untersuchungsakte der Kommission.

Die Mitteilung sieht ein eigenständiges Recht vor, mit dem ein begrenzter Zugang zu spezifischen Dokumenten über die Akte den Beschwerdeführern in Kartellfällen und anderen beteiligten Subjekten in Fusionsfällen gewährt wird. Diese Rechte werden eigenständig behandelt, da ihr Umfang, die Art und der Zeitpunkt sich von dem Recht auf Akteneinsicht unterscheiden, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt wird.

Das Recht auf Akteneinsicht in Wettbewerbsfällen unterscheidet sich von dem allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Das Akteneinsichtsrecht wurde zu einem anderen Zweck eingerichtet und ist Gegenstand anderer Regeln.

Dokumente, in die Einsicht gewährt werden kann, und Dokumente, in die keine Einsicht gewährt werden kann

Die Kommissionsakte umfasst alle Dokumente, die zu dem spezifischen Verfahren gehören, auf dem die Mitteilung der Beschwerdepunkte basiert. In der Mitteilung werden diejenigen Dokumente festgelegt, die zugänglich sind, und diejenigen, die es nicht sind. Es gibt nur zwei Arten von Informationen, in die keine Einsicht gewährt wird:

Verantwortlichkeiten der Parteien, die Informationen vermitteln

Zur Gewährleistung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und anderer vertraulicher Informationen muss jede Person, die der Kommission Informationen bereitstellt:

Vertraulichkeitsschutz

In der Mitteilung sind diejenigen Kriterien beschrieben, die die Kommission für die Beurteilung des Vertraulichkeitsschutzes verwendet. Sie sieht zudem vor, dass die Notwendigkeit des Schutzes der Verteidigungsrechte das Interesse am Schutz der vertraulichen Informationen überwiegen kann.

Mit ihr wird bestätigt, dass die Kommission die Einsicht entweder in elektronischer Form oder in Papierform gewähren kann.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Mitteilung der Beschwerdepunkte: die Erklärung der Kommission zu ihrem vorläufigen Urteil, dass die Adressaten gegen Wettbewerbsregeln verstoßen haben könnten.

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7-15)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1-39)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1-22)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43-48)

Letzte Aktualisierung: 01.04.2019