Internationales Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Protokoll zur änderung des Internationalen übereinkommens zur vereinfachung und harmonisierung der Zollverfahren

Beschluss 2003/231/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER ENTSCHEIDUNG?

Das ursprünglich aus dem Jahr 1973 stammende Übereinkommen sollte ein internationales Rechtsinstrument zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren seiner Unterzeichner darstellen und somit den internationalen Handel erleichtern.

Mit dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto wird das Übereinkommen geändert und dient als Grundlage für wirksame, voraussehbare und effiziente Zollverfahren. Es zielt darauf ab,

Das Revidierte Übereinkommen von Kyoto

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufbau des Übereinkommens

Das Revidierte Übereinkommen besteht aus einem Hauptteil, einer Allgemeinen Anlage und Besonderen Anlagen.

Vertragsparteien

Verwaltung des Übereinkommens

Das Revidierte Übereinkommen von Kyoto verfügt über einen Verwaltungsausschuss, der das Übereinkommen regelmäßig verwaltet, überprüft und aktualisiert. Der Ausschuss

Die Zollverwaltungen, die die Voraussetzungen erfüllen, um Vertragspartei zu werden, sowie die Mitglieder der Welthandelsorganisation und Vertreter anderer internationaler Organisationen sind berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen.

Abstimmung

Änderungen des Übereinkommens

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen des Hauptteils, der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer Kapitel.

WANN TRETEN DAS ÜBEREINKOMMEN UND DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?

Das Übereinkommen ist am 25. September 1974 in Kraft getreten. Mittels Beschluss 2003/231/EG trat die EU am 17. März 2003 dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto bei. Das Übereinkommen trat am 3. Februar 2006 in Kraft. Die EU ist der Anlage III des Übereinkommens noch nicht beigetreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Protokoll zur änderung des Internationalen übereinkommens zur vereinfachung und harmonisierung der Zollverfahren (ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 23-44)

Beschluss 2003/231/EG des Rates vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) (ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 21-45)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2003/231/EC wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 10.06.2021