Europäische Schutzanordnung – EU-weite Unterstützung von Opfern von Straftaten

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/99/EU – Europäische Schutzanordnung

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen werden, wenn zuvor eine nationale Schutzmaßnahme in dem anordnenden Land angeordnet wurde, mit der der gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden:

Erlass einer Anordnung

Es bestehen bestimmte Bedingungen, darunter:

Der Antrag auf die Schutzanordnung kann entweder in dem EU-Land gestellt werden, in dem die geschützte Person derzeit lebt oder sich aufhält (vollstreckendes Land), oder in dem Land, in dem die Anordnung erlassen werden wird (anordnendes Land).

Nichtanerkennung einer Anordnung

Das vollstreckende Land kann die Anerkennung einer Anordnung aus mehreren Gründen ablehnen, darunter:

Verweigert das vollstreckende Land die Anerkennung der Anordnung, muss es:

Vollstreckung der Anordnung

Das vollstreckende Land ist zuständig für den Erlass und die Vollstreckung von Maßnahmen zur Ausführung der Anordnung. Bei einem Verstoß gegen die Anordnung kann es:

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 10. Januar 2012 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 11. Januar 2015 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Siehe „Opfer“ auf der Website Justiz der Europäischen Kommission.

RECHTSAKT

Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2-18)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4-12)

Letzte Aktualisierung: 25.01.2016