Rückübernahmeabkommen mit Pakistan

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Pakistan soll die Rückkehr von illegalen Einwanderern aus diesem Land erleichtern, aber auch von Staatsangehörigen anderer Länder, die vor ihrer Einreise in die EU durch Pakistan gereist sind.

RECHTSAKT

Beschluss 2010/649/EU des Rates vom 7. Oktober 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung.

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung.

ZUSAMMENFASSUNG

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Pakistan befasst sich mit dem Grundsatz der systematischen Rückführung von pakistanischen Staatsbürgern ohne Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und umgekehrt. Unter bestimmten Bedingungen regelt es auch die Rückführung von Bürgern anderer Länder und von Staatenlosen.

Dänemark und Irland beteiligen sich nicht an diesem Abkommen.

Rückübernahmeverpflichtungen

Pakistan und die EU-Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, ihre Staatsangehörigen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vertragspartners oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, rückzuübernehmen.

Das Abkommen führt die Dokumente auf, anhand derer die Staatsangehörigkeit einer Person nachgewiesen werden kann. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so befragen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die betreffende Person ausweisen will, und die diplomatische oder konsularische Vertretung Pakistans die Person, um die Staatsangehörigkeit festzustellen.

Pakistan verpflichtet sich ebenfalls zur Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, sofern die betreffende Person:

Diese Rückübernahmepflicht gilt nicht, wenn:

Das Abkommen funktioniert auf der Grundlage der vollständigen Gegenseitigkeit. Dieselben Bestimmungen gelten für europäische Staatsbürger ohne Aufenthaltsgenehmigung in Pakistan sowie für die Staatsangehörigen anderer Länder, die vor der illegalen Einreise nach Pakistan durch die EU reisen.

Rückübernahmeverfahren

An Pakistan ist ein Rückübernahmeersuchen zu richten. Diese Formalität ist nicht notwendig, wenn die betreffende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Pakistans ist.

Bei Staatenlosen oder Drittstaatsangehörigen ist das Rückübernahmeersuchen innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die betreffende Person ausweisen will, Kenntnis davon erlangt hat, dass diese nicht oder nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens bestehen.

Das Ersuchen ist innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten. Diese Frist kann auf bis zu 60 Tage verlängert werden, es sei denn, die maximale Haftdauer im ersuchenden Staat beträgt höchstens 60 Tage.

Wird ein Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Ist innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Die Überstellung der betreffenden Person hat innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zustimmung zu erfolgen. Die pakistanischen Behörden und die Behörden des Mitgliedstaats treffen eine Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle und etwaige Begleitpersonen.

Pakistan verpflichtet sich auch, die Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen zu genehmigen, wenn diese Person nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden kann, nachdem Pakistan sich anhand schriftlicher Nachweise vergewissert hat, dass der Bestimmungsstaat sich verpflichtet hat, seinen Staatsangehörigen oder den Staatenlosen rückzuübernehmen.

Alle Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats werden von dem ersuchenden Mitgliedstaat getragen.

Durchführung

Für die Durchführung des Abkommens wird ein gemischter Rückübernahmeausschuss, dem Vertreter Pakistans und der Europäischen Union angehören, eingesetzt. Er hat auch die Aufgabe, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu verbessern.

Dieses Abkommen gilt nur für Personen, die nach Inkrafttreten des Abkommens illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU eingereist sind.

Hintergrund

Die Rückübernahmeabkommen sind Teil der Strategie der EU zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Die EU hat auch mit anderen Staaten solche Rückübernahmeabkommen geschlossen, z.B. mit der Ukraine, Moldawien, Georgien, Russland, den Westbalkanländern, Sri Lanka, Hong Kong und Macao.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2010/649/EU

7.10.2010

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ABl. L 287 vom 4.11.2010

Letzte Änderung: 20.09.2011