Stärkung der Opferrechte in der Europäischen Union

Das Ziel dieser EU-Verordnung ist es, die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen sicherzustellen, um die Opferrechte in der EU zu stärken.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013)

ZUSAMMENFASSUNG

Diese EU-Verordnung schafft Regeln für einen einfachen und zügigen Mechanismus zur Anerkennung von in EU-Ländern angeordneten Schutzmaßnahmen in Zivilsachen.

Ziel ist es, dass Opfer von (z. B. häuslicher) Gewalt bzw. Personen, deren körperliche und/oder psychische Unversehrtheit in Gefahr ist und die von in einem EU-Land ergriffenen Schutzmaßnahmen profitieren, in einem anderen EU-Land, in das sie umziehen oder reisen, das gleiche Maß an Schutz genießen, ohne zeitintensive Verfahren durchlaufen zu müssen.

Eine Schutzmaßnahme in einem EU-Land soll Opfer von Gewalt schützen (z. B. häuslicher Gewalt, Stalking oder Gewalt gegen Kinder), wenn die körperliche und/oder psychologische Unversehrtheit oder die Freiheit in Gefahr ist.

Schutzmaßnahmen werden von einem Gericht oder einer anderen Behörde auf Ersuchen der gefährdeten Person angeordnet. Viele der Maßnahmen werden angeordnet, ohne dass die gefährdende Person vorgeladen wird, insbesondere im Fall von Dringlichkeitsverfahren.

Immer mehr Menschen ziehen oder reisen ins Ausland. Deshalb ist es besonders wichtig, sicherzustellen, dass solche vorläufigenSchutzmaßnahmen, die in einem EU-Land angeordnet werden, beibehalten werden, wenn eine Person in ein anderes EU-Land reist oder zieht, ohne dass zeitintensive Verfahren durchlaufen werden müssen.

Eine mehrsprachige standardisierte Bescheinigung wird ausgestellt, um das Verfahren zu beschleunigen. Dabei wird sichergestellt, dass das EU-Land, in dem sich die gefährdete Person aufhält, die vom Ursprungsmitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme ohne intermediäre Formalitäten anerkennt.

Die Bescheinigung enthält alle für die Anerkennung und gegebenenfalls für die Vollstreckung der Schutzmaßnahme erforderlichen Informationen. Der Ablauf ist wie folgt:

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 606/2013

11.1.2015

-

ABl. L 181 vom 29.6.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI [ABl. L 315 vom 14.11.2012]

Diese Richtlinie ersetzt die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI zur Stellung des Opfers in Strafverfahren. Es soll Folgendes gestärkt werden: das Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Eigentumsrecht, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Gleichheit von Frauen und Männern, die Rechte des Kindes, älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung und das Recht auf ein faires Verfahren, nämlich die Festlegung von Mindeststandards für den Schutz von Opfern von Straftaten auf EU-Ebene.

Letzte Änderung: 07.03.2014