Rechtshilfe zwischen der EU und Japan

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der EU und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

Beschluss 2010/616/EU über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Mit dem Abkommen soll eine effektivere Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen aufgebaut werden.

Das ist das erste „eigenständige“ Abkommen dieser Art zwischen der EU und einem Drittland. Bis zu seinem Abschluss hat kein einzelnes EU-Land ein derartiges Abkommen mit Japan geschlossen.

Durch den Beschluss wird das Abkommen im Namen der EU geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Dieses Abkommen gilt für das Ersuchen um und die Gewährung von Rechtshilfe in Verbindung mit Ermittlungen, Strafverfolgungen oder sonstigen Verfahren in Strafsachen. Es findet keine Anwendung auf die Auslieferung, die Übertragung von Strafverfahren* und die Vollstreckung von Urteilen, mit Ausnahme der Einziehung.

Die Rechtshilfe umfasst:

Alle EU-Länder und Japan benennen eine Zentralbehörde, die für die Übermittlung, Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen zuständig ist. Diese Behörden sind auch für die Erledigung solcher Ersuchen oder ihre Weiterleitung an die für die Erledigung zuständigen Behörden zuständig.

Rechtshilfeersuchen

Der ersuchende Staat stellt das Rechtshilfeersuchen schriftlich. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auf jedem anderen sicheren Kommunikationsweg gestellt werden. Rechtshilfeersuchen müssen die in dem Abkommen festgelegten Informationen enthalten.

Der ersuchte Staat kann zusätzliche Informationen verlangen, falls dies für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist.

Einem Ersuchen und allen zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Staats oder in eine andere Sprache, die mit diesem Staat vereinbart wurde, beigefügt.

Erledigung von Ersuchen

Der ersuchte Staat:

Zeugenaussagen und Erklärungen

Der ersuchende Staat verwendet die Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenstände oder Informationen lediglich für die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder sonstige Verfahren, für die das Ersuchen erstellt wurde.

Der ersuchte Staat kann die Vertraulichkeit verlangen oder andere Bedingungen für die Verwendung dieser Daten vorschreiben. Zudem kann er Bedingungen hinsichtlich des Transports, der Instandhaltung und der Rückgabe der übermittelten Gegenstände vorschreiben.

Um Zeugenaussagen oder Erklärungen entgegenzunehmen, kann der ersuchte Staat Zwangsmaßnahmen anwenden, sofern diese notwendig und nach seinen Rechtsvorschriften gerechtfertigt sind. Ist die betreffende Person als Zeuge in Verfahren des ersuchenden Staates zu vernehmen, so kann der ersuchte Staat es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Zeugenaussage oder Erklärung der betreffenden Person per Videokonferenz einzuholen.

Personen, Gegenstände und Orte

Um Gegenstände zu erlangen und Personen, Gegenstände oder Orte zu überprüfen, kann der ersuchte Staat Zwangsmaßnahmen anwenden, wenn diese notwendig und nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates gerechtfertigt sind.

Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat:

Der ersuchte Staat nimmt die Zustellung von Schriftstücken und gerichtlichen Ladungen (eine Anordnung, vor Gericht zu erscheinen) an Personen vor, mit denen sie zum Erscheinen bei den zuständigen Behörden des ersuchenden Staats aufgefordert werden. Muss eine im ersuchten Staat inhaftierte Person eine Zeugenaussage machen, überstellt der ersuchte Staat die betreffende Person zeitweilig an den ersuchenden Staat. Dies gilt nur, sofern die betreffende Person einwilligt und die Überstellung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats zulässig ist.

Einziehung von Erträgen

Der ersuchte Staat unterstützt den ersuchenden Staat bei Verfahren betreffend das Einfrieren oder die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, soweit es seine nationalen Rechtsvorschriften zulassen.

Der ersuchende Staat muss seinem Ersuchen einen Einziehungsbeschluss eines Gerichts oder einer anderen Justizbehörde beifügen. Befinden sich die Erträge in der Obhut des ersuchten Staats, so übergibt er sie ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat.

WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Es ist am 2. Januar 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Übertragung von Strafverfahren: ein Ersuchen eines Staates an einen anderen, ein Verfahren in einer Sache einzuleiten, die sowohl im ersuchenden Staat als auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellt.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 20-35)

Beschluss 2010/616/EU des Rates vom 7. Oktober 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (ABl. L 271 vom 15.10.2010, S. 3)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 1)

Beschluss 2010/88/GASP/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 19)

Letzte Aktualisierung: 31.07.2018