Strafrechtlicher Rahmen für die Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einwanderung

Dieser Rahmenbeschluss legt Mindestvorschriften für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für Strafen, die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und die Gerichtsbarkeit für Tatbestände in Bezug auf die Beihilfe zur illegalen Einwanderung fest.

RECHTSAKT

Rahmenbeschluss 2002/946/JI des November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt.

ZUSAMMENFASSUNG

Für die Schaffung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts ist ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen notwendig. In diesem Kontext sollten EU-Länder Maßnahmen ergreifen, um die Beihilfe zur illegalen Einwanderung zu bekämpfen. Dieser Rahmenbeschluss führt zu diesem Zweck Mindestvorschriften für Strafen, die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und die Gerichtsbarkeit ein.

Strafen

Die Richtlinie, die den Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einwanderung definiert, legt die Handlungen fest, für die die EU-Mitgliedstaaten wirksame, angemessene und abschreckende Strafen verhängen müssen. Diese Strafen können durch andere Maßnahmen ergänzt werden, wie:

Strafbare Handlungen, die zu Gewinnzwecken begangen wurden, müssen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindesten acht Jahren bestraft werden, wenn diese als Handlung einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder wenn das Leben der Personen gefährdet wurde, auf die sich die strafbare Handlung bezog.

Verantwortlichkeit von juristischen Personen

Juristische Personen müssen für Handlungen im Zusammenhang mit Beihilfe zur illegalen Einwanderung verantwortlich gemacht werden, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat. Sollte eine juristische Person eine ihr unterstellte Person, die eine Straftat begeht, nicht genügend überwachen oder kontrollieren, ist die juristische Person ebenfalls verantwortlich zu machen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für juristische Personen verhängen, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen und andere Sanktionen gehören können, wie:

Gerichtsbarkeit

Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass sie für die Verfolgung von Straftaten zuständig sind, die auf ihrem Gebiet begangen wurden. Sie können entscheiden, ob ihre Gerichtsbarkeit in Fällen gilt, in denen die strafbare Handlung von einem ihrer Staatsangehörigen oder zugunsten einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde. Liefert ein Mitgliedstaat seine eignen Staatsangehörigen jedoch nicht aus, muss er sicherstellen, dass seine Gerichtsbarkeit für Handlungen gilt, die von seinen eigenen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden.

Wird ein EU-Mitgliedstaat von Handlungen unterrichtet, die die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern verletzen, muss er diese Information an den betreffenden Mitgliedstaat weiterleiten. Wenn ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um Strafverfolgung derartiger Handlungen ersucht, muss er diesem einen amtlichen Bericht oder eine Bescheinigung vorlegen und darin angeben, welche seiner Rechtsvorschriften verletzt worden sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rahmenbeschluss 2002/946/JI

5.12.2002

5.12.2004

ABl. L 328 vom 5.12.2002

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission vom 6. Dezember 2006 auf der Grundlage von Artikel 9 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt [KOM(2006) 770 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 01.12.2010