Definition der Beihilfe zur unerlaubten Einwanderung
Um die Beihilfe zur illegalen Einwanderung besser bekämpfen zu können, bietet diese Richtlinie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) eine gemeinsame Definition derartiger Tatbestände.
RECHTSAKT
Richtlinie des Rates 2002/90/EG vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt.
ZUSAMMENFASSUNG
Um einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufbauen zu können, muss die Europäische Union (EU) Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung treffen. Dazu müssen die Rechtsvorschriften der EU-Länder zu diesen Straftaten angeglichen werden.
Diese Richtlinie enthält daher eine gemeinsame Definition für „Beihilfe zur illegalen Einwanderung“ und verbessert damit die Anwendung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einwanderung.
Tatbestände
Die Richtlinie definiert Folgendes als strafbare Handlungen:
Die EU-Mitgliedstaaten müssen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für diese Handlungen festlegen. Allerdings sind EU-Mitgliedstaaten im Fall des ersten genannten Tatbestands nicht zu Sanktionen verpflichtet, wenn diese Handlung zum Zweck der humanitären Hilfe erfolgt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2002/90/EG |
5.12.2002 |
5.12.2004 |
ABl. L 328 vom 5.12.2002 |
Letzte Änderung: 30.11.2010