Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Israel

Dieser Beschluss soll das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, das zwischen Israel und der Europäischen Union geschlossen wurde, verlängern. Durch dieses Abkommen wird Israel mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung assoziiert. Es ermöglicht israelischen Wissenschaftlern die Beteiligung an den Maßnahmen des Forschungsprogramms. Allerdings umfasst es nicht die Forschung im Nuklearbereich. Am siebten Rahmenprogramm Euratom können israelische Wissenschaftler daher nicht teilnehmen.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/181/EG des Rates vom 25. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit.

ZUSAMMENFASSUNG

Im diesem Beschluss geht es um den Abschluss eines neuen Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen Israel und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet. Es wurde für die Dauer des Siebten Rahmenprogramms geschlossen.

Konkret ermöglicht das Abkommen die Teilnahme israelischer Forschungseinrichtungen am Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung sowie an den spezifischen Programmen dieses Rahmenprogramms.

Diese Zusammenarbeit umfasst nicht die Forschung im Nuklearbereich und daher auch nicht die Maßnahmen zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms Euratom.

Das neue Abkommen steht in der Kontinuität des vorherigen Abkommens, das im Mai 2004 in Kraft getreten war, und sieht daher einen Beitrag Israels zum Haushalt der Union vor. Es übernimmt die Bestimmungen im Bereich der geistigen Eigentumsrechte. Allerdings wurde das Abkommen entsprechend den Besonderheiten des neuen Rahmenprogramms im Hinblick auf die Beteiligung Israels an den rechtlichen Strukturen (gemäß Artikel 169 und 171 EG-Vertrag) angepasst.

Darüber hinaus kann die Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten Folgendes umfassen:

Der „Forschungsausschuss EG/Israel“ hat folgende Aufgaben:

Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/181/EG

25.2.2008

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ABl. L 59 vom 4.3.2008

Letzte Änderung: 15.02.2011