Allgemeine Bestimmungen EFRE - ESF - Kohäsionsfonds (2007-2013)

Im Rahmen der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 legt diese Verordnung Regeln, Bestimmungen und gemeinsame Prinzipien fest, die auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds Anwendung finden. Die Verordnung sieht eine Mittelausstattung in Höhe von insgesamt 347 Mrd. EUR vor, was etwa einem Drittel des europäischen Haushalts entspricht.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel der Verordnung ist es, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Regionen der Europäischen Union (EU) im Zeitraum 2007-2013 zu fördern. Die europäische Kohäsionspolitik soll den Herausforderungen begegnet werden, die sich aus den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten, der Beschleunigung der wirtschaftlichen Umstrukturierung sowie der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

DREI NEUE ZIELE

Insgesamt wurden 347 Milliarden EUR für die Finanzierung der Regionalpolitik im Zeitraum von 2007-2013 im Rahmen der drei neuen Ziele Konvergenz, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie Territoriale Zusammenarbeit bereitgestellt. Diese Ziele ersetzen die alten Ziele 1, 2 und 3 des Programmplanungszeitraums 2000-2006.

Konvergenz

Beim Ziel Konvergenz, das dem alten Ziel 1 ähnelt, geht es um die Beschleunigung der Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen, indem die Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung verbessert werden. Dieses Ziel betrifft die Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand. Tätigkeitsbereiche sind Sachkapital und Humankapital, Innovation, wissensbasierte Gesellschaft, Anpassungsfähigkeit gegenüber Veränderungen, Umwelt und Verwaltungseffizienz. Die Finanzierung erfolgt über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds.

Insgesamt stehen für diesen Zeitraum für dieses Ziel 81,54 % des Gesamtbetrags zur Verfügung. Förderfähig sind folgende Länder und Regionen:

Bei diesem Ziel gelten folgende Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze:

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Beim Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, das außerhalb der am stärksten benachteiligten Regionen zur Anwendung kommt, geht es um die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigung und der Attraktivität der Regionen, indem Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft vorweggenommen und Innovationen, Unternehmergeist, der Schutz der Umwelt, die Erreichbarkeit, die Anpassungsfähigkeit und die Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten gefördert werden. Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels werden aus dem EFRE und dem ESF finanziert.

Förderfähig sind folgende Regionen:

Für die aus dem ESF finanzierten Programme schlägt die Kommission vier Prioritäten entsprechend der Europäischen Beschäftigungsstrategie vor: Verbesserung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen, Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung, Verstärkung der sozialen Eingliederung, Einleitung von Reformen in den Bereichen Beschäftigung und Eingliederung.

Die für dieses Ziel verfügbaren Mittel belaufen sich auf 15,95 % des Gesamtbetrags, die sich gleichmäßig auf den EFRE und den ESF verteilen. Davon sind bestimmt:

Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels ist eine Kofinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der öffentlichen Ausgaben möglich. Für die Regionen in äußerster Randlage beträgt die Obergrenze 85 %.

Europäische territoriale Zusammenarbeit

Das Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit, das sich auf die ehemalige europäische Initiative INTERREG stützt, dient der Verstärkung der Zusammenarbeit auf grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Ebene. Es wird aus dem EFRE finanziert. Gefördert werden gemeinsame Lösungsansätze für benachbarte Behörden in den 13. Bereichen Stadtentwicklung, ländliche Entwicklung und Entwicklung der Küstengebiete, der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen und die Vernetzung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind Forschung, Entwicklung, Informationsgesellschaft, Umwelt, Risikoprävention und integrierte Wasserwirtschaft.

Förderfähig sind Regionen der NUTS-Ebene 3, die an den Binnengrenzen und bestimmten Außengrenzen zu Lande liegen, sowie bestimmte Regionen, die an den Seegrenzen liegen und höchstens 150 km voneinander entfernt sind. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der förderfähigen Regionen.

Für die Förderung von Kooperationsnetzen und den Erfahrungsaustausch kommt das gesamte Gebiet der EU in Betracht. Der Kofinanzierungshöchstsatz beträgt 75 % der öffentlichen Ausgaben.

Die für dieses Ziel verfügbaren Mittel belaufen sich auf 2,52 % des Gesamtbetrags, die ausschließlich aus dem EFRE finanziert werden. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

GESONDERTE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DREI ZIELE

Grundsätze der Interventionen

Die Fonds ergänzen mit ihren Interventionen die nationalen Aktionen, einschließlich der Aktionen auf regionaler und lokaler Ebene. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Förderung aus den Fonds mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der EU und für Komplementarität mit anderen europäischen Finanzierungsinstrumenten.

Die Verwirklichung der Ziele der Fonds erfolgt im Rahmen einer mehrjährigen Programmplanung und einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat.

Strategischer Ansatz

Der Rat verabschiedet die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, die die Ziele und Prioritäten der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 definieren. Sie tragen damit zur Kohärenz und zur wirksamen Durchführung der Strukturfonds bei.

Auf der Grundlage dieser Leitlinien wird anschließend ein nationaler strategischer Referenzrahmen erstellt, der bei der Planung der Maßnahmen, die durch den Fonds finanziert werden, als Grundlage dient. Er stellt die Kohärenz der Interventionen der Fonds mit den strategischen Leitlinien sicher.

Operationelle Programme

Die operationellen Programme der Mitgliedstaaten deckten den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Jedes operationelle Programm betrifft jeweils nur eines der drei Ziele und wird aus einem einzigen Fonds finanziert. Die Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm auf seinen Beitrag zu den Zielen und Prioritäten

Die operationellen Programme im Rahmen der Ziele Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung umfassen u. a. Folgendes:

Verwaltung, Begleitung und Kontrollen

Für die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme zeichnen die Mitgliedstaaten verantwortlich. Insbesondere müssen sie dafür sorgen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechend dieser Verordnung eingerichtet werden. Sie müssen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten treffen, diese aufdecken und korrigieren sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder einziehen.

Bei den von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die operationellen Programme muss Folgendes gewährleistet sein:

Der Mitgliedstaat muss für jedes operationelle Programm Folgendes benennen:

Information und Publizität

Der jeweilige Mitgliedstaat und die für das operationelle Programm zuständige Verwaltungsbehörde müssen über die Vorhaben und die kofinanzierten Programme informieren und für deren Bekanntmachung sorgen. Die Informationen müssen sich an die Bürger der EU und an die Begünstigten richten und die Rolle der Gemeinschaft betonen; außerdem soll dadurch die Transparenz der Unterstützung aus den Fonds gewährleistet werden.

HINTERGRUND

Die weiteren Bestimmungen für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013 sind in vier Einzelverordnungen festgehalten:

Die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 basiert auf der interinstitutionellen Vereinbarung und dem Finanzrahmen 2007-2013.

ÜBERSICHTSTABELLE

Ziele

Finanzinstrumente

Konvergenz

  • EFRE
  • ESF
  • Kohäsionsfonds

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

  • EFRE
  • ESF

Europäische territoriale Zusammenarbeit

  • EFRE

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

1.8.2006

-

ABl. L 210 vom 31.7.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1341/2008

24.12.2008

-

ABl. L 348 vom 24.12.2008

Verordnung (EG) Nr. 85/2009

30.1.2009

-

ABl. L 25 vom 29.1.2009

Verordnung (EG) Nr. 284/2009

9.4.2009

-

ABl. L 94 vom 8.4.2009

Verordnung (EU) Nr. 539/2010

25.6.2010

-

ABl. L 158 vom 24.6.2010

Verordnung (EU) Nr. 1310/2011

23.12.2011

-

ABl. L 337 vom 20.12.2011

Verordnung (EU) Nr. 1311/2011

20.12.2011

-

ABL. L 337 vom 20.12.2011

Verordnung (EU) Nr. 423/2012

23.5.2012

-

ABL. L 133 vom 23.5.2012

Die Änderungen und Berichtigungen der Verordnung Nr. 1083/2006 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung dient lediglich Referenzzwecken.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss der Kommission 2010/802/EU vom 21. Dezember 2010 zur Befreiung bestimmter Fälle von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanzierten Vorhaben von den besonderen Mitteilungsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 [Amtsblatt L 341 vom 23.12.2010].

Beschluss 2007/766/EG der Kommission vom 14. November 2007 zur Erstellung der Liste der im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für die Heranführungshilfe für die Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Ländern im Zeitraum 2007 bis 2013 förderfähigen Gebiete [Amtsblatt L310 vom 28.11.2007].

Entscheidung 2006/769/EG der Kommission vom 31. Oktober 2006 zur Erstellung des Verzeichnisses der Regionen und Räume, die im Zeitraum 2007-2013 im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben [Amtsblatt L 312 vom 11.11.2006]

Entscheidung 2006/597/EG der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007--2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Betracht kommen [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].

Entscheidung 2006/596/EG der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2007- 2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].

Entscheidung 2006/595/EG der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007--2013 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähig sind [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].

Verordnung (EU) Nr. 1297/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten, in Bezug auf Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten und auf die Bestimmungen über die Restzahlung [Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013].

Die Änderungsverordnung sieht zwei Maßnahmen vor:

Letzte Änderung: 07.03.2014