Dreiseitige Verträge und Vereinbarungen

Ziel der Mitteilung ist es, dass bei Gemeinschaftsmaßnahmen mit erheblicher gebietsbezogener Auswirkung durch die Festlegung der Vertragsbeziehungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und einer oder mehrerer Gebietskörperschaften der Vielfalt der Gebiete Rechnung getragen werden soll.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2002 - Ein Rahmen für den Abschluss dreiseitiger Zielverträge und -vereinbarungen durch die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und deren regionale und lokale Gebietskörperschaften [KOM(2002) 709 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort bei der Umsetzung von Gemeinschaftsmaßnahmen ist ein allgemeines Anliegen der Verträge. Die europäische Gesetzgebung sieht zwar eine gewisse Flexibilität vor, trotzdem muss aber der zunehmenden Rolle, die die Gebietskörperschaften bei der Konzeption und vor allem bei der Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken spielen, besser Rechnung getragen werden.

In dem Weißbuch "Europäisches Regieren" (EN) (FR)von Juli 2001 wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten, die Gebietskörperschaften und die von der Kommission vertretene Europäische Gemeinschaft Verträge abschließen, um die Einzelheiten für die Beteiligung der Gebiete an der Verwirklichung von Zielen zu regeln, die auf europäischer Ebene in Abstimmung mit der nationalen und der regionalen Ebene festgelegt worden sind.

3.Die Mitgliedstaaten haben angesichts des absoluten Grundsatzes, dass sie gegenüber der Gemeinschaft die alleinige Verantwortung für die Durchführung politischer Maßnahmen tragen, darum gebeten, die allgemeinen Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser vertraglichen Instrumente zu klären.

ART UND ANWENDUNGSBEREICH

Es gibt zwei Arten von vertraglichen Instrumenten:

Diese vertraglichen Instrumente müssen generell mit den Gemeinschaftsverträgen und den Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten vereinbar sein und sie dürfen dem Funktionieren des Binnenmarktes nicht entgegenstehen. Sie sind gerechtfertigt, wenn sie einen zusätzlichen Nutzen bringen: wenn dadurch eine Vereinfachung erzielt wird, wenn sich ein politischer Nutzen ergibt, oder ein Effizienzgewinn auf Grund der Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder aber wenn sie eine zügigere Durchführung von Maßnahmen ermöglichen.

In den dreiseitigen Zielvereinbarungen und -verträgen ist im Allgemeinen Folgendes geregelt:

UMSETZUNG

Auf Initiative einer der Vertragsparteien unterzeichnen die Vertreter der Parteien das amtliche Schriftstück zur Begründung einer vertraglichen Verpflichtung. In Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat prüft die Kommission jeden Einzelfall und billigt die Verträge im Wege einer Entscheidung.

Zunächst einmal plant die Kommission, auf den Abschluss dreiseitiger Vereinbarungen über Pilot-Initiativen hinzuwirken. Nach einer Auswertung der damit gesammelten Erfahrungen wird sie den Abschluss dreiseitiger Zielverträge in Erwägung ziehen.

Dreiseitige Verträge oder Vereinbarungen können nicht die Bereitstellung zusätzlicher Mittel durch die Gemeinschaft rechtfertigen. Sie sind vielmehr mit den normalen, für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen vorgesehenen Mitteln zu finanzieren.

Letzte Änderung: 27.06.2006