Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen

Mit der Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene eine Reihe von Regeln zur Zuschussfähigkeit derAusgaben für von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen festgelegt. Dadurch soll eine einheitliche, angemessene Durchführung der Strukturfondsinterventionen in der Europäischen Union im Zeitraum 2000-2006 gewährleistet werden.

RECHSTAKT

Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen [Vgl. ändernde Rechtsakte]

Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 [Amtsblatt L 160 vom 28.6.2003].

ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß der allgemeinen Strukturfondsverordnung gelten für die zuschussfähigen Ausgaben die einschlägigen nationalen Vorschriften - es sei denn, die Kommission hält den Erlass von gemeinsamen Regeln für erforderlich.

In den Verordnungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), den Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) sind die Operationen festgelegt, an deren Finanzierung sich diese Finanzinstrumente jeweils beteiligen.

Eine Ausgabe ist zuschussfähig, wenn sie zwischen dem Anfangstermin (Zeitpunkt des Eingangs des Zuschussantrags bei der Kommission) und dem Endtermin der Zuschussfähigkeit (in der Kommissionsentscheidung über die Beteiligung der Fonds festgelegter Zeitpunkt) getätigt wurde.

Die vorliegenden gemeinsamen Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben finden im Rahmen der folgenden Interventionsformen Anwendung: operationelle Programme (OP), einheitliche Programmplanungsdokumente (EPPD), Programme von Gemeinschaftsinitiativen (PGI), Unterstützung von Maßnahmen der technischen Hilfe und von innovativen Maßnahmen. Die Regeln allein entscheiden noch nicht, aus welchem Fonds eine bestimmte Operation kofinanziert werden kann. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten jederzeit strengere nationale Vorschriften erlassen.

REGELN FÜR DIE ZUSCHUSSFÄHIGKEIT

Regel Nr. 1 - Tatsächlich getätigte Zahlungen

Im Allgemeinen sind die Endbegünstigten die Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen, die die Operationen in Auftrag geben. Bei den staatlichen Beihilferegelungen und bei der Gewährung von Beihilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sind die Endbegünstigten die Stellen, die diese Beihilfen den Einzelempfängern gewähren.

Die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen (Vorauszahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen) erfolgen in Form von Geldleistungen und sind durch quittierte Rechnungen oder geeignete gleichwertige Buchungsbelege zu belegen. Diese Bestimmung wird unbeschadet der Bestimmungen der im Rahmen der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen unterzeichneten Verträge angewandt. Sie steht im Einklang mit den besonderen Bestimmungen, die für Investitionen im Bereich der Forstwirtschaft gelten. In ganz bestimmten Fällen können andere Kosten oder Leistungen ebenfalls Teil der Zahlungen der Endbegünstigten sein:

7. Einzahlungen in Wagniskapital-, Kredit- und Garantiefonds werden als tatsächlich getätigte Ausgaben behandelt.

Ausgaben im Zusammenhang mit Unteraufträgen sind nicht zuschussfähig, wenn die Unteraufträge die Kosten der Durchführung der Aktion erhöhen, ohne eine tatsächliche Wertschöpfung mit sich zu bringen, oder in den mit zwischengeschalteten Stellen oder Beratern geschlossenen Unteraufträgen die Zahlung als Prozentsatz der Gesamtkosten des Projekts festgelegt ist.

Regel Nr. 2 - Buchmäßige Erfassung von Einnahmen

Als "Einnahmen" gelten Einnahmen, die aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen, Einschreibegebühren oder sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen entstehen. Durch diese Einnahmen verringert sich die Höhe der Strukturfondsbeteiligung. Spätestens beim Abschluss der Intervention werden sie je nachdem, ob sie vollständig oder nur teilweise durch die kofinanzierte Aktion entstanden sind, in voller Höhe oder anteilmäßig von den zuschussfähigen Ausgaben für die Aktion in Abzug gebracht.

Regel Nr. 3 - Finanzierungs- und sonstige Kosten, Prozesskosten

Sollzinsen (andere als die Ausgaben für Zinsvergütungen zur Verringerung der Kreditkosten für Unternehmen im Rahmen staatlicher Beihilferegelungen), Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten kommen - mit Ausnahme der Sollzinsen bei Globalzuschüssen - für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds nicht in Betracht. Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind ebenfalls nicht zuschussfähig.

Die Strukturfonds können sich dagegen an der Finanzierung der Bankgebühren für die Eröffnung und Führung von Bankkonten sowie an den Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung, Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten beteiligen. Dies gilt auch für die Gebühren für transnationale Finanztransaktionen im Rahmen des Programms PEACE II und der Gemeinschaftsinitiativen (INTERREG III, LEADER+, EQUAL und URBAN II), und zwar nach Abzug der Habenzinsen auf die Vorauszahlungen.

Regel Nr. 4 - Erwerb von gebrauchtem Material

Der Erwerb von gebrauchtem Material kommt unter folgenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht: Der Verkäufer des Gebrauchtmaterials muss eine Erklärung abgeben, aus der der Ursprung des Materials hervorgeht und in der bestätigt wird, dass es zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen 7 Jahren mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen gekauft wurde. Der Preis dieses Materials darf weder seinen Marktwert noch den Neupreis überschreiten. Das Material muss die für die Aktion erforderlichen technischen Merkmale aufweisen.

Regel Nr. 5 - Erwerb von Grundstücken

Der Erwerb von unbebauten Grundstücken kommt für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht, sofern er nicht mehr als 10% der gesamten zuschussfähigen Ausgaben ausmacht. Es muss unbedingt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und den Zielen der Aktion bestehen. Ein unabhängiger qualifizierter Sachverständiger oder eine amtliche Stelle muss bescheinigen, dass der Kaufpreis des Grundstücks den Marktwert nicht übersteigt.

Für Käufe zur "Umwelterhaltung" gelten folgende Bedingungen: Der Erwerb des Grundstücks wurde von der Verwaltungsbehörde genehmigt. Das Grundstück wird für einen festgelegten Zeitraum für die Ziele der Aktion eingesetzt. Das Grundstück kann in keinem Fall für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Der Kauf wird von oder im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung bzw. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getätigt.

Regel Nr. 6 - Erwerb von Immobilien

Immobilien sind bereits errichtete Gebäude und die Grundstücke, auf denen sie stehen. Der Erwerb von Immobilien kommt für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der betreffenden Aktion besteht. Für das Gebäude darf in den vorangegangenen 10 Jahren kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt worden sein. Ein unabhängiger Sachverständiger oder eine amtliche Stelle muss bescheinigen, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt.

Regel Nr. 7 - Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben

Im Allgemeinen ist die Mehrwertsteuer keine zuschussfähige Ausgabe, es sei denn, sie wird tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten (oder dem Endempfänger im Rahmen der staatlichen Beihilferegelungen) getragen und die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG über die einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer werden eingehalten. Der öffentliche oder private Status des Endbegünstigten oder Endempfängers spielt keine Rolle für die Entscheidung, ob die Mehrwertsteuer eine zuschussfähige Ausgabe darstellt.

Die übrigen Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere direkte Steuern und Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die sich aus der Strukturfonds-Kofinanzierung ergeben, sind ebenfalls nicht zuschussfähige Ausgaben, es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig vom Endbegünstigten (oder dem Endempfänger im Rahmen der staatlichen Beihilferegelungen) getragen.

Regel Nr. 8 - Wagniskapital- und Kreditfonds

Wagniskapitalfonds, Wagniskapitalholding-Fonds und Kreditfonds sind Investmentfonds, die eigens gegründet wurden, um Eigenkapital oder sonstige Formen von Risikokapital, einschließlich Kredite, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bereitzustellen. Sie müssen als eigenständige juristische Person, für die die Vereinbarungen zwischen den Anteilsinhabern maßgebend sind, oder als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer bestehenden Finanzinstitution errichtet werden.

Diese Fonds kommen für eine finanzielle Beteiligung der Strukturfonds in Betracht, die mit Koinvestitionen oder Garantien anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft kombiniert werden kann. Die Kommission kann in keinem Fall Teilhaber oder Anteilsinhaber des Fonds werden.

Die Kofinanzierer bzw. Gründer des Fonds müssen einen Unternehmensplan vorlegen, der dem Sorgfaltsprinzip entspricht und unter anderem folgende Angaben enthält: Zielmarkt, Finanzierungskriterien und -bedingungen, Betriebsmittel des Fonds, Kofinanzierungspartner, Satzung des Fonds, Unabhängigkeit der Fondsverwalter, Liquidationsvorschriften des Fonds. Dieser Unternehmensplan wird von der Verwaltungsbehörde genauestens geprüft.

Die Fonds dürfen nur bei der Gründung, in der Frühphase (Startkapital) oder bei der Erweiterung der KMU investieren und nur in Geschäftstätigkeiten, die als potenziell rentabel gewertet werden. Sie können nicht in Unternehmen investieren, die sich in Schwierigkeiten befinden. Darüber hinaus gelten für den Beitrag aus den Strukturfonds die in der allgemeinen Strukturfondsverordnung festgelegten Obergrenzen.

Beim Abschluss der Aktion müssen die zuschussfähigen Ausgaben des Fonds (des Endbegünstigten) dem Kapital, das der Fonds in KMU investiert bzw. als Kredit an KMU vergeben hat, einschließlich der entstandenen Verwaltungskosten, entsprechen. Die Verwaltungskosten dürfen jahresdurchschnittlich 5% des eingezahlten Kapitals nicht übersteigen.

Die Kommission empfiehlt folgende Verhaltensstandards, deren Anwendung jedoch nicht zwingend ist:

Regel Nr. 9 - Garantiefonds

Garantiefonds sind Finanzierungsinstrumente, die Garantien für Wagniskapital- und Kreditfonds sowie für andere Risikokapitalfinanzierungen übernehmen und sie gegen Verluste aus ihren Investitionen in KMU absichern. Bei den Fonds kann es sich um staatlich unterstützte offene Fonds, die von KMU gezeichnet werden, um kommerziell geführte Fonds mit privatwirtschaftlichen Partnern oder um ausschließlich öffentlich finanzierte Fonds handeln. Die Beteiligung der Strukturfonds an den Fonds kann mit Teilgarantien anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft kombiniert werden.

Wie die Wagniskapital- und Kreditfonds muss der Garantiefonds als eigenständige juristische Person errichtet werden, und die Kommission kann nicht Teilhaber oder Anteilsinhaber des Fonds werden. Die Kofinanzierer bzw. Gründer dieser Fonds müssen einen Unternehmensplan vorlegen, der dem Sorgfaltsprinzip entspricht. Nach Einlösung der Garantien verbleibende Beträge des Strukturfondsbeitrags müssen für die KMU-Entwicklung in demselben Fördergebiet wiederverwendet werden.

Beim Abschluss der Aktion müssen die zuschussfähigen Ausgaben des Fonds (des Endbegünstigten) dem eingezahlten Kapital des Fonds entsprechen, das auf der Grundlage einer unabhängigen Prüfung zur Deckung der geleisteten Garantien einschließlich der entstandenen Verwaltungskosten, die jahresdurchschnittlich 2% des eingezahlten Kapitals nicht übersteigen dürfen, erforderlich ist.

Regel Nr. 10 - Leasing

Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Geschäften kommen vorbehaltlich der folgenden Regeln für eine Kofinanzierung im Rahmen der Strukturfonds in Betracht:

Regel Nr. 11 - Bei der Verwaltung und Durchführung der Strukturfondsinterventionen anfallende Kosten

Im Allgemeinen kommen die bei Verwaltung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Strukturfondsinterventionen entstandenen Kosten für eine Kofinanzierung nicht in Betracht. Unter bestimmten Bedingungen sind jedoch Ausnahmen für folgende Ausgabenkategorien möglich:

Ausgaben für Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge sind nur zuschussfähig im Falle von Beamten oder sonstigem Personal, die bzw. das zur Ausführung der unter der vorhergehenden Ziffer genannten zuschussfähigen Aufgaben abgeordnet worden sind bzw. ist.

Im Rahmen der allgemeinen Strukturfondsinterventionen (Ziel 1, Ziel 2, Ziel 3) richtet sich der Kofinanzierungsbeitrag der Gemeinschaft zu den Durchführungs-, Begleit- und Kontrollausgaben nach dem Gesamtbetrag der Beihilfe und ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: a) 2,5% bei einem Gesamtbeitrag von höchstens 100 Mio. EUR, b) 2% bei einem Gesamtbeitrag zwischen 100 und 500 Mio. EUR, c) 1% bei einem Gesamtbeitrag zwischen 500 Mio. EUR und 1 Mrd. EUR, d) 0,5% bei einem Gesamtbeitrag von mehr als 1 Mrd. EUR. Für die Gemeinschaftsinitiativen, das Sonderprogramm PEACE II und die innovativen Maßnahmen beträgt die Grenze 5% des Gesamtbeitrags.

Für die im Rahmen der technischen Hilfe finanzierten Maßnahmen (Studien, Seminare, Informationsmaßnahmen, Bewertung, Anschaffung und Errichtung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung/Begleitung/Bewertung) gelten keine solchen Obergrenzen.

Regel Nr. 12 - Zuschussfähigkeit der Aktionen nach Maßgabe des Standorts

Die von den Strukturfonds kofinanzierten Aktionen müssen generell in der Förderregion gelegen sein. Ausnahmen gelten in den Fällen, wo einer Region, auf die sich die Intervention bezieht, eine außerhalb dieser Region gelegene Aktion in vollem Umfang oder teilweise zugute kommt. In diesem Fall muss die Aktion in einem NUTS-III -Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats gelegen sein, das unmittelbar an die Förderregion angrenzt. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben wird entsprechend dem Anteil des erwarteten Nutzens (mindestens 50%) bestimmt. Die zuschussfähigen Ausgaben sollten 10% der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für die Maßnahme oder 5% der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für die Intervention nicht überschreiten.

Im Fall von aus dem FIAF finanzierten Aktionen sowie bei Interventionen in den Gebieten in äußerster Randlage muss die Zulassung der Aktion zur Kofinanzierung zuvor von der Kommission genehmigt werden. Bei der Beurteilung der Zuschussfähigkeit werden die Nähe der Aktion zu der Region, der zu erwartende Nutzen für die Region und die Höhe der zuschussfähigen Ausgaben im Verhältnis zu den geplanten Gesamtausgaben berücksichtigt.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1145/2003 sind retroaktiv und gelten mit Wirkung vom 5. August 2000.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1685/2000

5.8.2000

-

L 193 vom 29.7.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1145/2003

5.7.2003

-

L 160 vom 28.6.2000

Verordnung (EG) Nr. 448/2004

11.3.2004

-

L 72 vom 11.3.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems [Amtsblatt L 178 vom 12.7.1994]

Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (Amtsblatt L 328 vom 15.12.2005) grändert. Die Bestimmungen der Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2006.

Letzte Änderung: 02.01.2006