LEADER +

Die Gemeinschaftsinitiative Leader+ entspricht der europäischen Politik zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, dem zweiten Pfeiler der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Für den Zeitraum 2000-2006 bezweckt sie die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeiten der ländlichen Gebiete durch die Anwendung von innovativen integrierten und partizipativen Strategien zur Entwicklung der Gebiete. Mit dieser Mitteilung werden die Leitlinien der Kommission für Leader + festgelegt, indem insbesondere die Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten und die Vernetzung betont werden.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Wandel des Agrarsektors infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die steigenden Ansprüche der Verbraucher, die Umweltbelastungen, die beschleunigte Verbreitung neuer Technologien, die Überalterung der Bevölkerung und die Landflucht sind Faktoren, mit denen die ländlichen Gebiete heutzutage konfrontiert sind. Um auf diese wichtigen Herausforderungen wirksam zu reagieren, haben diese Gebiete im Rahmen einer innovativen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums begonnen, Überlegungen über ihre sozioökonomische Rolle anzustellen, und nehmen strukturelle Anpassungen vor.

Als zweiter Pfeiler der GAP und wesentliches Element des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beschränkt sich die Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht nur darauf, die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors zu steigern, sondern fördert auch die Entwicklung neuer Tätigkeiten und neuer Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Gemeinschaftsinitiativen Leader I (1991-1994) und Leader II (1994-1999) dienten bereits als Experimentierstätten für die Entwicklung und Erprobung innovativer, sowohl gebietsbezogener als auch integrierter und partizipativer Entwicklungskonzepte.

Dieses experimentelle Konzept wird von allen Beteiligten generell sehr positiv beurteilt, weshalb die Kommission diese Initiative weiter vertiefen wollte. Für den Zeitraum 2000-2006 hat sie daher in der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds Leader+ als neue Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Ziele

Für die ländlichen Gebiete, die ihre sozioökonomische Struktur anpassen müssen, scheint der einzige Weg zunehmend darin zu liegen, ihre spezifischen Ressourcen im Rahmen einer zweckgerichteten und auf die lokalen Gegebenheiten zugeschnittenen Strategie auszuschöpfen.

Die Durchführung der Gemeinschaftsinitiativen Leader I und Leader II brachte folgende Erkenntnisse:

Die Initiative Leader + bewahrt ihre Funktion als Experimentierstätte für die Entwicklung neuer integrierter und nachhaltiger Entwicklungskonzepte. Diese Konzepte werden die nationalen und europäischen Politiken zur Entwicklung des ländlichen Raum im Rahmen der Mainstream-Programme und insbesondere von Ziel 1, Ziel 2 und Ziel 3 der Strukturfonds ergänzen.

Leader+ soll die Akteure des ländlichen Raums dazu anregen, Überlegungen über das Potential ihres Gebiets in einer längerfristigen Perspektive anzustellen. Die lokalen Akteure setzen die von ihnen selbst entwickelten neuartigen Strategien um und erproben dabei neue Formen

Die Zusammenarbeit ist ein Grundelement von Leader+. Sie kann zwischen den Gebieten eines Mitgliedstaats bzw. mehrerer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auch mit Drittländern geschaffen werden. Darüber hinaus sollen neue Modelle für die ländliche Entwicklung, die sich bewährt haben, im Rahmen eines großangelegten Netzwerks in Wert gesetzt und verbreitet werden.

Finanzielle Bestimmungen

Die Gemeinschaftsbeteiligung für Leader+ im Zeitraum 2000-2006 beläuft sich auf 2020Mio (zu Preisen von 1999) und wird ausschließlich aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, finanziert.

Leader+ unterstützt alle Maßnahmen, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, des EFRE und des Europäischen Sozialfonds förderfähig sind. In Betracht für eine Kofinanzierung kommen sämtliche Kosten für die Beteiligung an den Netzen, für Betreuung und Information sowie für die Verwaltung, Begleitung und Bewertung des Programms. Mit Ausnahme sehr kleiner Vorhaben kommen dagegen im Rahmen dieser Initiative Infrastrukturinvestitionen nicht für eine Förderung in Frage, ebenso wenig produktive Investitionen, die einen bestimmten Höchstbetrag übersteigen.

Es gelten die gemeinschaftlichen Interventionssätze gemäß der allgemeinen Strukturfondsverordnung. Besonders die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, darf in Ziel-1-Regionen 75 %, in den übrigen Gebieten 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten.

ANWENDUNGSBEREICH

Anders als bei Leader I und II kommen im Rahmen von Leader+ alle ländlichen Gebiete für eine Förderung in Betracht, insbesondere diejenigen Gebiete, die im Rahmen der vorangegangenen Gemeinschaftsinitiativen nicht gefördert wurden. Damit jedoch die Gemeinschaftsmittel auf die vielversprechendsten Vorschläge konzentriert werden, erhält nur eine beschränkte Zahl von Gebieten eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen der Titel 1 und 2 der Initiative. Zu diesem Zweck führen die nationalen Behörden ein transparentes und rigoroses Auswahlverfahren ein, das es ermöglicht, mit einem (oder mehreren) auf nationaler Ebene durchgeführten Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen die ländlichen Gebiete für die Unterstützung im Rahmen von Leader+ auszuwählen. Diese Auswahl basiert auf allgemeinen Kriterien, die in der Mitteilung festgelegt sind, sowie auf spezifischen Kriterien, die auf die besonderen Gegebenheiten der Gebiete abgestimmt sind und die Ziele berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten mit der Durchführung von Leader+ anstreben.

Die Abgrenzung der ländlichen Fördergebiete deckt sich nicht zwangsläufig mit der Verwaltungseinteilung auf nationaler Ebene oder der für die Interventionen im Rahmen der Ziele 1 und 2 der Strukturfonds vorgenommenen Abgrenzung. Die Fördergebiete sind kleinere ländlich geprägte Gebiete, die geografisch, wirtschaftlich und sozial gesehen eine homogene Gesamtheit bilden und über die notwendigen Ressourcen für die Umsetzung einer Entwicklungsstrategie verfügen. Im Allgemeinen sollte die Bevölkerung eines ländlichen Gebiets 10 000 Einwohner nicht unterschreiten, in den am dichtesten besielten Gebieten (rund 120 Einwohner/km2) jedoch 100 000 Einwohner nicht überschreiten. Allerdings können bei einigen Gebieten Nordeuropas hinreichend begründete Ausnahmen von diesen Kriterien akzeptiert werden.

BEGÜNSTIGTE

Begünstigte der finanziellen Unterstützung im Rahmen von Leader+ sind die lokalen Aktionsgruppen (LAG). Sie sind die Träger der Entwicklungsstrategie für ihr Gebiet und verantwortlich für deren Durchführung im Rahmen eines spezifischen Entwicklungsplans.

Die Aktionsgruppen bilden eine lokale Partnerschaft, in der die Aufgaben und Zuständigkeiten auf transparente und klare Weise zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Diese lokalen Aktionsgruppen stellen eine ausgewogene und repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets dar, wobei die Wirtschafts- und Sozialpartner sowie die Verbände mindestens 50 % der lokalen Partnerschaft stellen müssen.

Die Mitglieder der LAG müssen eine starke örtliche Bindung haben. Sie müssen entweder die Federführung in Bezug auf die Verwaltung und finanzielle Abwicklung einem Partner übertragen, der die Befähigung besitzt, öffentliche Zuschüsse zu verwalten, oder sich zu einer Rechtspersönlichkeit zusammenschließen, die dieselben Funktionen gewährleistet.

TITEL

Die Gemeinschaftsinitiative umfasst drei Titel:

Titel 1 - Gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter

Im Rahmen dieses Titels werden die ländlichen Gebiete unterstützt, die eine integrierte und nachhaltige Entwicklungsstrategie mit Pilotcharakter erarbeiten und umsetzen. Diese Gebiete legen den nationalen Behörden einen Entwicklungsplan vor, der auf einer repräsentativen Partnerschaft beruht und sich mit einem für die Identität des Gebiets typischen Schwerpunktthema befasst.

Die Entwicklungspläne der LAG müssen folgende Punkte berücksichtigen:

Titel 2 - Förderung der Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten

Nur die ländlichen Gebiete, die im Rahmen von Titel 1 der Initiative ausgewählt wurden, kommen im Rahmen von Titel 2, der der Förderung der Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten dient, für eine Finanzierung in Betracht. Im Rahmen dieses Titels werden sowohl die im Vorfeld entstandenen Kosten der technischen Hilfe für die Zusammenarbeit als auch die eigentliche gemeinsame Aktion finanziert.

Die Zusammenarbeit ermöglicht es den ländlichen Gebieten häufig, die kritische Masse, die für die Rentabilität eines gemeinsamen Vorhabens erforderlich ist, und die angestrebte Komplementarität zwischen den Partnern zu erreichen. Durch Zusammenarbeit werden das Know-how bzw. die Humanressourcen und Finanzmittel zusammengeführt, die für gewöhnlich über die Gebiete verstreut sind. Zwei Arten der Zusammenarbeit kommen in Betracht:

Titel 3 - Vernetzung

Zu den Prioritäten von Leader+ gehört der Austausch von Know-how, Erfahrungen und Informationen über die Ergebnisse der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Daher sind alle Begünstigten der Gemeinschaftsinitiative verpflichtet, sich aktiv am Netz zu beteiligen.

Die Vernetzung sämtlicher ländlichen Gebiete, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Initiative gefördert werden, sowie aller an den gebietsbezogenen Maßnahmen beteiligten Einrichtungen und Verwaltungsstellen, wie beispielsweise der Informations- und Betreuungsforen für den ländlichen Raum als Informationsrelais der Europäischen Union, wird die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch fördern.

Jeder Mitgliedstaat legt die erforderlichen Modalitäten fest, nach denen auf nationaler Ebene eine "Betreuungsstelle" für das Netz eingerichtet werden soll. Diese Stelle hat folgende Aufgaben: Betreuung des Netzes; Ermittlung, Analyse und Verbreitung bewährter Verfahren; Austausch von Erfahrungen und Know-how zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen ländlichen Gebiete und technische Hilfe bei der nachbarschaftlichen und transnationalen Zusammenarbeit.

Die Kommission richtet eine "europäische Beobachtungsstelle für den ländlichen Raum" ein, für die bis zu 2% der Gesamtmittel von Leader+ vorgesehen sind und die auf Gemeinschaftsebene für die Vernetzung der Gebiete und die Netzbetreuung sorgt. Die Beobachtungsstelle

DURCHFÜHRUNG

Programme der Gemeinschaftsinitiative Leader+

Die Kommission legt die indikative Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten fest (vgl. Tabelle am Ende der Informationsseite). Auf dieser Grundlage konsultieren die Mitgliedstaaten die repräsentativsten Partner auf allen geeigneten Ebenen. Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorschläge für Programme im Rahmen der Initiative LEADER+ (PGI) vor. Die Kommission genehmigt diese Programme binnen fünf Monaten nach Eingang des Antrags auf Unterstützung und legt die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, fest. Im Rahmen der Initiative LEADER+ wurden 2001 insgesamt 56 Programme genehmigt, davon elf auf nationaler und 45 auf regionaler Ebene. Die Genehmigung der verbleibenden 17 Programme wird im ersten Quartal 2002 erfolgen (vgl. Übersichtstabelle am Ende der Informationsseite).

Für ihre Intervention haben alle Mitgliedstaaten ein operationelles Programm in Verbindung mit einer Ergänzung zur Programmplanung gewählt. Im Einklang mit den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung sind in den PGI folgende Punkte dargestellt:

Verwaltung, Kontrolle, Begleitung und Bewertung

Für die Verwaltung, Kontrolle, Begleitung und Bewertung der Interventionen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader+ gelten die Bestimmungen der allgemeinen Strukturfondsverordnung.

In Bezug auf die finanzielle Abwicklung sind in dem PGI die Verwaltungsmodalitäten und die Verfahren für die Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel , insbesondere der Fördermittel der Gemeinschaft, genau beschrieben. Darüber hinaus ermöglichen die eingesetzten Verfahren eine wirksame Kontrolle der Ausgaben.

Auf Ebene der LAG sorgt ein Begleitausschuss für die Begleitung der Interventionen anhand finanzieller und struktureller Indikatoren und prüft die finanzielle Abwicklung, die materielle Durchführung der Maßnahmen und ihre Wirkung vor Ort. Die Ergebnisse werden anschließend zwecks Konsolidierung und Verbreitung an die europäische Beobachtungsstelle weiter gegeben. Auf regionaler und nationaler Ebene tritt mindestens einmal jährlich ein Lenkungsausschuss zusammen, um den Durchführungsstand der Initiative Leader+ zu beurteilen.

Weitere Auskünfte über die Durchführung der Programme dieser Gemeinschaftsinitiative in den einzelnen Mitgliedstaaten können unter dem Stichwort Leader+ auf der Internet-Seite der Generaldirektion Landwirtschaft abgerufen werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Mitteilung der Kommission vom 14.04.2000

-

-

C 139 vom 18.5.2000

Änderungsrechtakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Mitteilung der Kommission

-

-

C 262 vom 31.10.2003

Mitteilung der Kommission

-

-

C 294 vom 4.12.2003

VERWANDTE RECHTSAKTE

Entscheidung C(2000)1220 der Kommission vom 12.05.2000 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ für den Zeitraum 2000 bis 2006. Die Aufteilung ist wie folgt:

Mitgliedstaat

Betrag(in Mio.)

Belgien

15

Dänemark

16

Deutschland

247

Griechenland

172

Spanien

467

Frankreich

252

Irland

45

Italien

267

Luxemburg

2

Niederlande

78

Österreich

71

Portugal

152

Finnland

52

Schweden

38

Vereinigtes Königreich

106

Europäisches Netz

40

Insgesamt

2020

Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der nationalen / regionalen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+:

Mitgliedstaat

Entscheidung

SPANIEN

18 Programme

Andalusien

C(2001)2158 vom 05.09.01

Aragonien

C(2001)2067 vom 31.07.01

Asturien

C(2001)2857 vom 18.10.01

Balearen

C(2001)4206 vom 17.12.01

Katalonien

C(2001)2128 vom 27.08.01

Kastilien-León

C(2001)2176 vom 20.08.01

Kastilien-La Mancha

C(2001)2066 vom 31.07.01

Kanarische Inseln

C(2001)2177 vom 20.08.01

Kantabrien

C(2001)2065 vom 31.07.01

Estremadura

C(2001)2159 vom 05.09.01

Galicien

C(2001)2179 vom 20.08.01

Madrid

C(2001)2068 vom 31.07.01

Murcia

C(2001)2183 vom 23.08.01

Navarra

C(2001)2184 vom 23.08.01

Baskenland

C(2002)210 vom 8.02.2002

Rioja

C(2001)2178 vom 20.08.01

Comunidad Valenciana

C(2001)2761 vom 01.10.01

Netzwerk

C(2001)1245 vom 18.05.01

FRANKREICH

1 nationales ProgrammC(2001)2094 vom 07.08.01

NIEDERLANDE

4 Programme

Nordniederlande

C(2001)1298 vom 31.07.01

Ostniederlande

C(2001)1299 vom 30.07.01

Westniederlande

C(2001)1297 vom 30.07.01

Südniederlande

C(2001)1300 vom 31.07.01

ITALIEN

22 Programme

Abruzzen

C(2001)4207 vom 17.12.01

Basilicata

C(2002)247 vom 19.02.02

Bozen

C(2001)2743 vom 25.09.01

Kalabrien

C(2002)246 vom 19.02.02

Kampanien

C(2002)168 vom 29.01.02

Emilia-Romagna

C(2001)3561 vom 19.11.01

Friaul-Julisch-Venetien

C(2001)3563 vom 19.11.01

Latium

C(2001)3626 vom 26.11.01

Ligurien

C(2001)3559 vom 19.11.01

Lombardei

C(2001)3560 vom 19.11.01

Marken

C(2001)4144 vom 13.12.01

Molise

C(2002)250 vom 19.02.02

Piemont

C(2001)3558 vom 19.11.01

Apulien

C(2002)171 vom 29.01.02

Sardinien

C(2002)248 vom 19.02.02

Sizilien

C(2002)249 vom 19.02.01

Toskana

C(2001)4012 vom 03.12.01

Trient

C(2001)3490 vom 07.11.01

Umbrien

C(2001)3489 vom 07.11.01

Aostatal

C(2001)2744 vom 25.09.01

Venetien

C(2001)3564 vom 19.11.01

Netzwerk

C(2002)251 vom 19.02.02

DEUTSCHLAND

14 Programme

Baden-Württemberg

C(2002)110 vom 12.03.02

Bayern

C(2001)1314 vom 17.12.01

Brandenburg

C(2002)1308 vom 09.01.02

Hessen

C(2002)108 vom 22.03.02

Mecklenburg-Vorpommern

C(2002)109 vom 13.02.02

Niedersachsen

C(2001)1312 vom 17.12.01

Nordhein-Westfalen

C(2001)1305 vom 22.11.01

Rheinland-Pfalz

C(2002)107 vom 30.01.02

Sachsen

C(2002)106 vom 29.01.02

Schleswig-Holstein

C(2001)1306 vom 29.11.01

Saarland

-

Sachsen-Anhalt

C(2001)1303 vom 03.12.01

Thüringen

C(2001)1311 vom 17.12.01

Netzwerk

C(2001)1304 vom 22.11.01

DÄNEMARK

1 ProgrammC(2001)2129 vom 27.08.01

VEREINIGTES KÖNIGREICH

4 Programme

England

C(2001)2100 vom 09.08.01

Wales

C(2001)1379 vom 02.07.01

Nordirland

C(2001)2741 vom 21.09.01

Schottland

C(2002)37 vom 08.01.02

BELGIEN

2 Programme

Flandern

C(2001)4738 vom 20.12.01

Wallonien

C(2001)4202 vom 17.12.01

LUXEMBURG

1 ProgrammC(2001)1315 vom 13.12.01

FINNLAND

1 ProgrammC(2001)785 vom 22.03.01

SCHWEDEN

1 ProgrammC(2001)1383 vom 03.07.01

PORTUGAL

1 ProgrammC(2001)3148 vom 25.07.01

GRIECHENLAND

1 ProgrammC(2001)3562 vom 19.11.01

IRLAND

1 ProgrammC(2001)1296 vom 03.07.01

Letzte Änderung: 04.05.2005