Ziel 1

Die Regionalpolitik der Europäischen Union dient im Wesentlichen der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Grundlage ihrer Aktion ist die finanzielle Solidarität, die es ermöglicht, mehr als 35 % der EU-Haushaltsmittel (213 Mrd. EUR für den Zeitraum 2000-2006) in die am stärksten benachteiligten Regionen zu transferieren. Auf diese Weise wird es den Regionen der Union mit Entwicklungsrückstand, den Umstellungsregionen und den Regionen mit besonderen geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen besser gelingen, mit ihren Schwierigkeiten fertig zu werden und die Möglichkeiten des Binnenmarktes in vollem Umfang zu nutzen.

Die Unterstützung der Europäischen Union im Rahmen der Regionalpolitik hängt ab vom Entwicklungsstand der Regionen sowie von der Art der Probleme, mit denen diese konfrontiert sind. Die Strukturfondsverordnungen für den Zeitraum 2000-2006 sehen insbesondere die Aufstellung von drei vorrangigen Zielen vor:

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GEOGRAFISCHE ABGRENZUNG DER FÖRDERFÄHIGEN GEBIETE

Ziel 1 ist ein „regionalisiertes" Ziel, indem es auf bestimmte Gebietseinheiten der Ebene NUTS II der von Eurostat entwickelten Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik Anwendung findet. Von diesen geografischen Gebieten sind nur solche im Rahmen von Ziel 1 förderfähig, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

Ziel 1 betrifft zudem besondere Kategorien von Regionen:

Insgesamt werden im Zeitraum 2000-2006 rund 60 Regionen aus 13 Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 gefördert. Außerdem gibt es eine Übergangsunterstützung für diejenigen Regionen, die im Zeitraum 1994-1999 unter Ziel 1 förderfähig waren, dies im Zeitraum 2000-2006 aber nicht mehr sind. Mit der Entscheidung 1999/502/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999] wurde das Verzeichnis dieser Regionen festgelegt, das ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre gültig ist:

Mitgliedstaat

Unter Ziel 1 fallende bzw. im Rahmen von Ziel 1 übergangsweise unterstützte Regionen

Deutschland

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen; Übergangsunterstützung: Ostberlin

Österreich

Burgenland

Belgien

Übergangsunterstützung: Hainaut

Spanien

Galicia, Principado de Asturias, Castilla y León, Castilla-La Mancha, Extremadura, Comunidad Valenciana, Andalucía, Región de Murcia, Ceuta y Melilla, Canarias; Übergangsunterstützung: Cantabria

Finnland

Itä-Suomi, Väli-Suomi (teilweise), Pohjois-Suomi (teilweise)

Frankreich

Guadeloupe, Martinique, Guyane, Réunion; Übergangsunterstützung: Corse et les arrondissements de Valenciennes, Douai et Avesnes

Griechenland

Anatoliki Makedonia, Thraki, Kentriki Makedonia, Dytiki Makedonia, Thessalia, Ipeiros, Ionia Nisia, Dytiki Ellada, Sterea Ellada, Peloponnisos, Attiki, Voreio Aigaio, Notio Aigaio, Kriti (d.h. das gesamte Staatsgebiet)

Irland

Border Midlands et Western; Übergangsunterstützung: Southern, Eastern

Italien

Campania, Puglia, Basilicata, Calabria, Sicilia, SardegnaÜbergangsunterstützung: Molise

Niederlande

Übergangsunterstützung: Flevoland

Portugal

Norte, Centro, Alentejo, Algarve, Açores, Madeira;Übergangsunterstützung: Lisboa e Vale do Tejo

Vereinigtes Königreich

South Yorkshire, West Wales & The Valleys, Cornwall & Isles of Scilly, Merseyside; Übergangsunterstützung: Northern Ireland, Highlands and Islands

Schweden

Norra Mellansverige (teilweise), Mellersta Norrland (teilweise), Övre Norrland (teilweise)

PROGRAMMPLANUNGSDOKUMENTE

Die Programmplanung ist ein wesentliches Element für die Durchführung der Regionalpolitik der Union. Als ersten Schritt legen die Mitgliedstaaten Entwicklungspläne vor. Diese enthalten eine genaue Beschreibung der sozioökonomischen Lage des Landes, aufgeschlüsselt nach Regionen, eine Beschreibung der Strategie, die für die Verwirklichung der festgesetzten Entwicklungsziele am geeignetsten ist, sowie Angaben zur vorgesehenen Verwendung und Form der finanziellen Beteiligung der Strukturfonds.

Die Mitgliedstaaten legen der Europäischen Kommission Programmplanungsdokumente vor, in denen die allgemeinen Leitlinien der Kommission berücksichtigt sind. Die Programmplanungsdokumente für Ziel 1 können von unterschiedlicher Form sein:

FINANZBESTIMMUNGEN

Finanzielle Mittel

Im Zeitraum 2000-2006 sind 213 Mrd. EUR für die Finanzierung der Strukturinterventionen der Union vorgesehen. Von diesem Betrag sind 159 Mrd. EUR für die Strukturfonds bestimmt. Da die Interventionen auf die Regionen mit den größten Problemen konzentriert werden müssen, verfügt Ziel 1 mit rund 70 % der Strukturfondsmittel oder 137 Mrd. EUR für sieben Jahre über die höchste Mittelausstattung.

Alle Strukturfonds (EFRE, ESF, EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", und FIAF) sind an der Finanzierung von Ziel 1 beteiligt.

Mit der Entscheidung 1999/501/EG der Kommission [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999] wurden die Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds im Rahmen von Ziel 1 und der Übergangsunterstützung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Mitgliedstaat

Ziel 1(in Mio. EUR)

Übergangsunterstützung(in Mio. EUR)

Deutschland

19229

729

Österreich

261

0

Belgien

0

625

Spanien

37744

352

Finnland

913

0

Frankreich

3254

551

Griechenland

20961

0

Irland

1315

1773

Italien

21935

187

Niederlande

0

123

Portugal

16124

2905

Vereinigtes Königreich

5085

1166

Schweden

722

0

Beteiligung der Fonds

Die Beteiligung der Strukturfonds im Rahmen von Ziel 1 beträgt generell höchstens 75 % der zuschussfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben. Die Obergrenze kann für die Regionen der aus dem Kohäsionsfonds geförderten Mitgliedstaaten (Griechenland, Spanien, Irland und Portugal) auf 80 % heraufgesetzt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 des Rates [Amtsblatt L 198 vom 21.7.2001] wurde die Obergrenze für die Regionen in äußerster Randlage sowie für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres in Griechenland nochmals auf 85 % angehoben.

Bei Unternehmensinvestitionen erfolgt die Beteiligung der Fonds unter Beachtung der zulässigen Beihilfeintensität und der Kumulierungsregeln für staatliche Beihilfen.

Umfasst die betreffende Intervention die Finanzierung von Einnahmen schaffenden Investitionen (z. B. einer gebührenpflichtigen Brücke, Autobahn u.ä.), so wird die Beteiligung der Fonds an diesen Investitionen unter Berücksichtigung der Höhe der normalerweise zu erwartenden Einnahmen festgesetzt. Im Rahmen von Ziel 1 gelten für die Beteiligung der Fonds damit folgende Obergrenzen:

Ergebnisse der Programmplanung im Rahmen von Ziel 1 für den Zeitraum 2000-2006

Die Ergebnisse der Programmplanung im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000-2006 sind in der Mitteilung KOM(2001)378 endg. dargestellt [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Aus diesen Ergebnissen wird Folgendes deutlich:

Wirtschaftliche Auswirkungen der Ziel-1-Interventionen des Zeitraums 2000-2006

Eine neue Studie (EN) (pdf-Format) der Generaldirektion Regionalpolitik befasst sich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Strukturfonds in den wichtigsten Ziel-1-Regionen (Spanien, Portugal, Irland, Griechenland, italienischer Mezzogiorno und neue deutsche Bundesländer) im Zeitraum 2000-2006. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Analyse lauten wie folgt:

VERWANDTE RECHTSAKTE

Vorschlag vom 14. Juli 2004 für eine Verordnung des Rates zu Errichtung des Kohäsionsfonds [KOM(2004) 494 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Im Rahmen der Reform der Regionalpolitik hat die Europäische Kommission im Juli 2004 ein Paket mit Vorschlägen zu den Strukturfonds (EFRE, ESF) und dem Kohäsionsfonds vorgelegt. Das Basisdokument mit den allgemeinen Bestimmungen sieht eine Ausstattung des Kohäsionsfonds mit insgesamt 62,99 Mrd. EUR vor. Dies entspricht 23,86 % der 264 Mrd. EUR, die für das Ziel „Konvergenz" bestimmt sind, das das ehemalige Ziel 1 ersetzt. Die Beteiligung des Kohäsionsfonds ist auf 85 % der öffentlichen Ausgaben begrenzt.

Letzte Änderung: 14.07.2005