Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Änderungsrichtlinie (EU) 2021/514

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die DAC gilt für alle Steuern mit Ausnahme der folgenden:

Dies wurde durch die DAC7 geändert, die klarstellt, dass die gemäß der DAC7 ausgetauschten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden dürfen.

Die zuständige nationale Behörde muss ein zentrales Verbindungsbüro einrichten, das für Folgendes zuständig ist:

Ersuchen um Informationen müssen sind wie folgt zu bearbeiten.

Verpflichtender automatischer Informationsaustausch

Ab 2015 übermitteln die nationalen Behörden, mindestens einmal pro Jahr und sofern verfügbar, den betreffenden Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Austauschs Informationen über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen:

Die Änderung der Richtlinie (EU) 2021/514 fügt dieser Auflistung Einkommen aus Lizenzgebühren hinzu. Bis zum 1. Januar 2024 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens vier Arten von Einkünften und Vermögen unterrichten, zu denen ihre zuständigen Behörden im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen über die in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen übermitteln. Diese Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Seit 2017 müssen die nationalen Behörden den betreffenden Mitgliedstaaten automatisch Informationen zu Finanzkonten von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen sowie über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung übermitteln.

Ebenfalls seit 2017 müssen die nationalen Behörden gemäß der Richtlinie 2016/881/EU den betreffenden Mitgliedstaaten automatisch Informationen über länderbezogene Berichte übermitteln, d. h. Berichte, die von multinationalen Unternehmensgruppen mit Unternehmen in der EU eingereicht wurden. Diese Informationen müssen unter anderem für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen diese multinationalen Unternehmensgruppen einer Geschäftstätigkeit nachgehen, die Höhe ihrer Erträge, ihrer Vorsteuergewinne, ihre bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern, die Zahl ihrer Beschäftigten, ihr ausgewiesenes Kapital, ihre einbehaltenen Gewinne und ihre materiellen Vermögenswerte umfassen.

Seit 2018 muss den Behörden auch Zugang zu Informationen über das wirtschaftliche Eigentum gewährt werden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849, der EU-Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäsche, gesammelt wurden (siehe Zusammenfassung).

Seit 2020 müssen die nationalen Behörden den Mitgliedstaaten automatisch Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarungen zur Verfügung stellen. Die Richtlinie (EU) 2020/876 sah eine optionale Verlängerung der Meldefristen um bis zu sechs Monate bei den Meldepflichten für Intermediäre und relevante Steuerpflichtige gemäß Änderungsrichtlinie (EU) 2018/822 (kurz „DAC6“) vor.

Neue Meldepflichten für digitale Plattformen

Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2021/514 werden zudem neue Meldepflichten eingeführt, und zwar für Betreiber von digitalen Plattformen in der EU und in Drittländern, die es bestimmten Verkäufern ermöglichen, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um die folgenden grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen Tätigkeiten auszuführen:

Digitale Plattformen in der EU, die bestimmte Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat erfüllen, können einen dieser Mitgliedstaaten wählen, in dem sie die Meldepflichten erfüllen werden. Plattformbetreiber eines Drittlandes, die gemäß DAC7 einer Meldepflicht unterliegen, müssen sich in einem Mitgliedstaat registrieren lassen.

Plattformbetreiber eines Drittlands können von ihren Meldepflichten gemäß DAC7 befreit sein, wenn sie gleichwertige Meldepflichten in einem qualifizierten Drittland erfüllen müssen, sofern dieses Drittland diese gleichwertigen Informationen im Einklang mit einer entsprechenden Vereinbarung mit allen betreffenden Mitgliedstaaten der EU austauscht.

Ein neuer Anhang V regelt Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, Meldepflichten und sonstige Vorschriften für Plattformbetreiber.

Spontaner Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats müssen den zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats Informationen spontan übermitteln, d. h. so schnell wie möglich und spätestens einen Monat, nachdem sie verfügbar geworden sind, wenn:

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats:

Alle zwischen den nationalen Behörden übermittelten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Jedes Jahr müssen die nationalen Behörden der Europäischen Kommission Daten zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs unterbreiten und soweit möglich die damit verbundenen Kosten und den Nutzen bewerten.

Gemeinsame Prüfungen

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/514 enthält einen neuen Abschnitt zur Klarstellung des Rechtsrahmens und der Grundsätze für die Durchführung von gemeinsamen Prüfungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2023 zu erlassen und zu veröffentlichen, und müssen sie spätestens ab dem 1. Januar 2024 anwenden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1-12).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1-26).

Letzte Aktualisierung: 06.12.2021