Erstattung der MwSt. an Steuerpflichtige, die in einem anderen EU-Land ansässig sind

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/9/EG — Regeln zur Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht im EU-Land der Erstattung, sondern in einem anderen EU-Land ansässig sind

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie regelt die Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt.) gemäß der Richtlinie 2006/112/EG, dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem der EU, an nicht im EU-Land der Erstattung*, sondern in einem anderen EU-Land ansässige Steuerpflichtige.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Richtlinie gilt für jeden nicht im EU-Land der Erstattung ansässigen (aber in einem anderen EU-Land ansässigen) Steuerpflichtigen, der während des Erstattungszeitraums:

Die EU-Länder müssen einem nicht im EU-Land der Erstattung ansässigen (aber in einem anderen EU-Land ansässigen) Steuerpflichtigen die MwSt. erstatten, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen in dieses EU-Land gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Waren in diesen EU-Land belastet wurden, sofern diese Waren und Dienstleistungen für Zwecke der in der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Umsätze verwendet werden.

Voraussetzung für eine Erstattung im EU-Land der Erstattung ist, dass der nicht in diesem Land ansässige Steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die in dem EU-Land, in dem er ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Bewirkt ein nicht im EU-Land der Erstattung ansässiger Steuerpflichtiger im EU-Land, in dem er ansässig ist, sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die in diesem Land kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, so zahlt das EU-Land der Erstattung nur den entsprechenden Teil der erstattungsfähigen MwSt.

Erstattungsantrag

Diese Richtlinie führt ein rein elektronisches Verfahren ein. Der nicht im EU-Land der Erstattung ansässige (aber in einem anderen EU-Land ansässige) Steuerpflichtige übermittelt an das EU-Land der Erstattung über das elektronische Portal des eigenen EU-Landes einen elektronischen Erstattungsantrag. Der Erstattungsantrag bezieht sich auf die MwSt. beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, die innerhalb des Erstattungszeitraums in Rechnung gestellt worden ist, und auf die im Erstattungszeitraum getätigte Einfuhr von Waren.

Der Erstattungsantrag muss dem EU-Land, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Der beantragte Mehrwertsteuererstattungsbetrag darf grundsätzlich nicht weniger als 400 Euro (oder 50 Euro, falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind) sein. Zahlt das Land die Erstattung mit Verspätung aus, so hat der Antragsteller einen Anspruch auf Zinsen aus dem Erstattungsbetrag. Das EU-Land, in dem der Antragsteller ansässig ist, hat dem Antragsteller unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung zu übermitteln.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Februar 2008 in Kraft getreten und musste bis spätestens 1. Januar 2010 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden. Sie hebt die Richtlinie 79/1072/EWG auf.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

EU-Land der Erstattung: der Staat, mit dessen MwSt. die dem Steuerpflichtigen von anderen Steuerpflichtigen in diesem EU-Land gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Waren in dieses EU-Land belastet wurden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23-28)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Richtlinie 2008/9/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 13-32)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 79/2012 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1-18)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.10.2018