BSE: Sachstand März 2003

Die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) ist eine übertragbare und tödliche neurodegenerative Infektion des Hirngewebes von Rindern. Das Auftreten des Erregers wird durch verschiedene Hypothesen erklärt: beispielsweise könnte er spontan bei Rindern aufgetreten sein, deren Schlachtkörper dann in die Lebensmittelkette gelangt sind. Auch könnte er über Schlachtkörper von Schafen in die Lebensmittelkette gelangt sein, die von einer ähnlichen Tierseuche, nämlich der Traberkrankheit, befallen waren.

Nachdem der so genannte „Rinderwahnsinn" erstmalig 1986 im Vereinigten Königreich diagnostiziert worden war, hat er epidemische Ausmaße angenommen und stellt inzwischen ein bedeutendes Problem der öffentlichen Gesundheit dar, denn es wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen BSE und der beim Menschen auftretenden Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit entdeckt. Letztere wurde erstmalig 1996 diagnostiziert. Bis zum 1. Dezember 2003 wurden 151 bestätigte Fälle bzw. Verdachtsfälle in der Union gemeldet, meist bei jungen Menschen. Die Mehrheit dieser Fälle sind im Vereinigten Königreich aufgetreten (143), einige in Frankreich (6), in Irland (1) und in Italien (1). Zweifelsohne hat diese Erkrankung außerdem das Verbrauchervertrauen stark erschüttert und die Grenzen des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens deutlich gemacht.

Seit 1997 bemüht sich die Europäische Kommission nun um eine vollständige Überarbeitung der Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit. Insbesondere die Generaldirektion „Gesundheit und Verbraucherschutz" der Europäischen Kommission ist seit September 1999 für Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit zuständig.

Aktueller Kontext

Seit Beginn der 90er-Jahre ist die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Veterinärkontrollen immer wachsamer gegenüber den im Vereinigten Königreich aufgetretenen BSE-Fällen geworden. Die Europäische Kommission hat zahlreiche Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen, um die Einschleppung der Seuche in andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Sie hat jegliche Ausfuhr von Rindern und Rindererzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich verboten und die systematische Vernichtung der Herden angeordnet, in denen ein BSE-Fall diagnostiziert wurde. Seit Januar 2001 ist die Verwendung von „Tiermehl" in Futtermitteln in der gesamten Europäischen Union untersagt.

Trotz der Meldung neuer BSE-Fälle auf Grund systematischer Kontrollen ist die BSE-Krise inzwischen eindeutig im Rückgang begriffen. Die Zahl der diagnostizierten BSE-Fälle (mehr als 182 000 Fälle seit 1986 im Vereinigten Königreich und mehr als 3 800 Fälle in anderen Ländern, darunter 13 Mitgliedstaaten) geht stetig zurück - vor allem, weil sich die Situation im Vereinigten Königreich entspannt. Gleichwohl ist die Zahl der gemeldeten Fälle in einigen Mitgliedstaaten angestiegen, weil seit Juli 2001 systematische Tests durchgeführt werden. Ist die Entdeckung einiger Fälle in den Ländern, die eine aktive Überwachung durchführen, nicht beruhigender, als der fehlende Nachweis von BSE in Ländern, in denen die Überwachung zu wünschen übrig lässt? Frankreich hat als letzter der 15 Mitgliedstaaten im Oktober 2002 das Einfuhrverbot für britisches Rindfleisch aufgehoben, dessen Ausfuhr seit August 1999 im Rahmen der DBES-Regelung (geburtsdatengestütztes Ausfuhrsystem) wieder erlaubt ist.

Auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts lassen die getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen immer noch Raum für eine grundlegende Rechtsetzung, welche die Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung aller transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) verschärft. Dies ist der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die durch die Festlegung klarer und einheitlicher Regelungen für die gesamte Lebensmittelkette Unternehmern wie Verbrauchern Anlass zur Zuversicht gibt. Selbstverständlich wird diese neue Verordnung aufgrund der jüngsten Erweiterungen und der Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eine entscheidende Rolle im Bereich der Tiergesundheit spielen.

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Die im Mai 2001 erlassene Verordnung (EG) Nr. 999/2001 [Amtsblatt L 147 vom 31.5.2001] des Europäischen Parlaments und des Rates bildet fortan die Rechtsgrundlage für alle Rechtsakte in Bezug auf BSE. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Lebensmittelsicherheit werden damit Rechtsvorschriften konsolidiert, die bis dahin in eine Vielzahl von Einzelvorschriften für verschiedene Sektoren gefasst waren. Außerdem stützt sich die Verordnung auf die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Empfehlungen der internationalen zuständigen Organisationen (Weltgesundheitsorganisation, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, Internationales Tierseuchenamt). Angesichts der Schwere der BSE-Krise stützt sich die Verordnung auf Artikel 152 „Öffentliche Gesundheit" des EG-Vertrags. Sie legt Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen fest.

Die Verordnung legt insbesondere Folgendes fest:

BSE-Einstufung der Mitgliedstaaten

Auf Initiative der Kommission hat der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) der Union eine „Bewertung des geografischen BSE-Risikos" von EU-Mitgliedstaaten und Drittländern vorgenommen. Diese mehr als zwei Jahre dauernde Bewertung beruhte auf Unterlagen, welche die betreffenden Länder im Anschluss an eine Empfehlung der Kommission von 1998 eingereicht hatten. In dieser Empfehlung war festgelegt worden, welche Angaben für die Bewertung erforderlich waren. Dazu gehören insbesondere solche über die Einfuhren von Rindern sowie von Fleisch- und Knochenmehl aus dem Vereinigten Königreich und anderen von BSE betroffenen Ländern, Normen der Tierkörperverwertung für tierische Nebenprodukte, die Verwendung spezifizierter Risikomaterialien (SRM) und die Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl in Futtermitteln.

Der WLA hat anhand der geografischen Risikobewertungen vier Kategorien definiert:

Das geografische BSE-Risiko von Drittländern wurde und wird vom WLA so bewertet wie bei den EU-Mitgliedstaaten. Dieses geografische BSE-Risiko ist der einzige ausschlaggebende Faktor für die Feststellung, welches Schutzniveau erforderlich ist. Bis heute wird das Auftreten von BSE in folgenden Ländern für höchst unwahrscheinlich gehalten: Argentinien, Australien, Botswana, Brasilien, Chile, Costa Rica, Island, Namibia, im französischen Überseeterritorium Neukaledonien, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, El Salvador, Singapur, Swaziland, Uruguay und Vanuatu. Für diese Länder gilt folglich keinerlei Beschränkung. Kein EU-Mitgliedstaat hat zurzeit einen solchen Status inne. Außerdem werden die WTO-Bestimmungen insofern beachtet, als die Union den Drittländern ihre BSE-Maßnahmen meldet.

Die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht die Einteilung der Länder in fünf BSE-Statusklassen entsprechend dem geltenden Kodex des Internationalen Tierseuchenamtes vor. Die Kommission ist zurzeit dabei, eine solche Klassifizierung zu erarbeiten, die zwei Phasen umfasst: eine erste Risikobewertung unter Berücksichtigung spezifischer vorher festgelegter Faktoren und eine zweite Bewertung anhand weiterer Kriterien. Solange der BSE-Status noch nicht festgestellt ist, gelten Übergangsmaßnahmen. Diese beruhen auf der klassischen BSE-Risikobewertung, wie sie vom Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss vorgenommen wird.

Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)

Schon früh hat die Wissenschaft erkannt, dass bestimmte Gewebe besonders anfällig für den Erreger - das Prion - und daher besonders BSE-infektiös sind. Indem man diese Gewebe systematisch aus der Lebensmittelkette entfernt, scheint es möglich zu sein, das Risiko der BSE-Übertragung deutlich zu senken.

Seit April 1996 empfiehlt eine Sachverständigengruppe der Weltgesundheitsorganisation (EN, FR, ES), jedes Tier, das Symptome einer spongiformen transmissiblen Enzephalopathie aufgewiesen hat, - sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse - aus der Lebens- und Futtermittelkette auszuschließen. Im gleichen Jahr hat der Wissenschaftliche Veterinärausschuss ebenfalls dazu geraten, diese Gewebe bzw. die so genannten „spezifizierten Risikomaterialien" (SRM) im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip systematisch zu entfernen und unschädlich zu beseitigen, um jegliches Risiko einer Verbreitung der TSE-Erreger durch die Tierkörperverarbeitung zu vermeiden.

Die spezifizierten Risikomaterialien unterliegen derzeit Übergangsmaßnahmen. Diese gelten bis zur Annahme einer Entscheidung der Gemeinschaft über die BSE-Risikoeinstufung des betreffenden Landes. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt nicht nur die Verfahren für die Beseitigung der spezifizierten Risikomaterialien fest, sondern definiert auch, welche im Einzelnen darunter fallen:

Neben den oben genannten SRM sind die folgenden Gewebe mit Ursprung im Vereinigten Königreich und Portugal (mit Ausnahme der autonomen Region der Azoren) als solche zu kennzeichnen: der gesamte Kopf ohne Zunge, jedoch mit Hirn, Augen, Trigeminalganglien sowie Thymusdrüse, Milz und Rückenmark von über sechs Monate alten Rindern.

Eine Ausnahmeregelung ist vorzusehen für die Verwendung der Wirbelsäule und der Spinalganglien von Rindern, die in Mitgliedstaaten geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, in denen nach einer wissenschaftlichen Bewertung das BSE-Risiko höchst unwahrscheinlich ist. Das gleiche gilt für Rinder, die geboren wurden, nachdem das Verbot der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer in Kraft getreten war, und die aus Mitgliedstaaten stammen, die BSE-Fälle gemeldet haben. Um in den Genuss dieser Ausnahmeregelung zu kommen, müssen das Vereinigte Königreich, Portugal und Schweden wissenschaftliche Nachweise vorlegen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für mehr als 30 Monate alte Rinder, die aus dem Vereinigten Königreich und aus Portugal (mit Ausnahme der Azoren) stammen.

Die Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen dienen nicht zur Herstellung von Separatorenfleisch. Das Fleisch vom Kopf und der Wirbelsäule von mehr als 12 Monate alten Rindern sowie die Zunge von Rindern aller Altersklassen werden in speziellen Verfahren gewonnen.

Spezifiziertes Risikomaterial wird im Schlachthof, im Zerlegebetrieb - soweit es sich um Rinderwirbelsäule handelt - und ggf. in zugelassenen, in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte aufgeführten, Betrieben entfernt. Sämtliche spezifizierten Risikomaterialien sowie daraus hergestellte Produkte sind sofort bei ihrer Entfernung einzufärben oder mit einer Markierung zu kennzeichnen. Sie werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 behandelt und vernichtet. Die Mitgliedstaaten führen häufig amtliche Kontrollen durch, um die Anwendung dieser Bestimmungen zu überprüfen, und stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um in der gesamten Herstellungskette Kontaminationen zu vermeiden.

System der aktiven Überwachung

Die BSE-Inkubationszeit beträgt etwa vier bis fünf Jahre. In dieser Zeit weisen Rinder, die mit dem BSE-Erreger in Berührung gekommen sind, keinerlei Symptome auf. Daher bedarf es eines Systems der aktiven Überwachung, damit man die Entwicklung der Seuche zeitlich verfolgen kann. So genehmigt und finanziert die Kommission einzelstaatliche Überwachungsprogramme für TSE und Scrapie (die Traberkrankheit) sowie spezifische Maßnahmen (Erwerb von Testkits, Keulung, Genotypisierung) in den Mitgliedstaaten sowie in Estland, Malta, Slowenien und Zypern.

Jeder Mitgliedstaat führt ein jährliches Überwachungsprogramm für BSE und die Traberkrankheit ein, das ein Früherkennungsprogramm anhand von Schnelltests umfasst. In Anhang III ist das für diese beiden Tierseuchen einzuführende Überwachungssystem ausführlich beschrieben. Neben den obligatorischen Kontrollen aller Tiere, die Symptome aufweisen, welche einen TSE-Verdacht begründen, muss seit dem 1. Januar 2001 bei folgenden Tieren ein Schlachtkörperschnelltest durchgeführt werden:

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen jährlichen Bericht vor, der insbesondere Informationen über die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart enthält, für die Verbringungsbeschränkungen gelten.

Insgesamt wurden im Jahr 2001 mehr als 8,5 Mio. Rinder getestet; im Jahr 2002 waren es mehr als 10 Mio. Die Kommission kofinanziert das Testprogramm derzeit bis zu einem Betrag von 10,5 Euro je Test. Weitere Informationen über die durchgeführten Tests und die Zahl der diagnostizierten Fälle sind von der Webseite „Lebensmittelsicherheit" der Europäischen Kommission abrufbar.

Futtermittelverbote

Schon bald nach dem ersten Auftreten von BSE vermuteten britische Wissenschaftler, dass die Fütterung von Rindern mit Fleisch- und Knochenmehl die Ausbreitung verursacht hatte. Seit Juli 1988 verbietet das Vereinigte Königreich die Verwendung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen in Futtermitteln für Wiederkäuer. Dieses Verbot ist in der Europäischen Union im Juni 1994 in Kraft getreten, als die erste diesbezügliche Entscheidung der Gemeinschaft erlassen wurde [Entscheidung 94/381/EG, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001].

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Maßnahmen für die Tierernährung fest und nimmt das Verbot der Verwendung von Tierproteinen und Futtermitteln, die solche Proteine enthalten, bei der Fütterung von Wiederkäuern wieder auf. Bei der Fütterung von Nutztieren, mit Ausnahme Fleisch fressender Pelztiere, ist die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine, von Wiederkäuern gewonnener Gelatine, von Blutprodukten, hydrolysierten Proteinen, sowie von Di- und Trikalziumphosphat tierischer Herkunft verboten.

Diese Verbote gelten nicht für die Verwendung folgender Futtermittel und Proteine, die ggf. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte verarbeitet werden:

Seit dem 1. November 2003 teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das aktualisierte Verzeichnis der von der EU zugelassenen Schlachthöfe mit, die keine Wiederkäuer schlachten. Sie übermitteln ebenfalls ein Verzeichnis der Betriebe, die zur Erzeugung von Futtermitteln und den oben aufgeführten Proteinen zugelassen sind.

Die Ausfuhr verarbeiteter tierischer Proteine, die von Wiederkäuern gewonnen wurden, und von Erzeugnissen, die solche Proteine enthalten, in Drittländer unterliegt den in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften. Das einführende Drittland verpflichtet sich schriftlich im Voraus, bei der Verwendung und/oder der Wiederausfuhr der Erzeugnisse den Verwendungszweck einzuhalten, für den diese bestimmt sind. Der Mitgliedstaat, der die Ausfuhr genehmigt, unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hierüber.

Die Rechtsvorschriften über tierische Abfälle verstärken die Wirksamkeit des Tiermehlverbots. Dabei gilt seit Mai 2003 die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [Amtsblatt L 273 vom 10.10.2002]. Sie legt strenge Kontrollvorschriften für die Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung der jährlich anfallenden 16 Mio. Tonnen genussuntauglicher Materialien fest. Außerdem verbietet sie die Verwertung von Tierabfällen durch Verfütterung an Tiere der gleichen Art.

BSE-bezogene Forschung und Entwicklung

Seit 1990 finanziert die Europäische Kommission die TSE-Forschung. Diese Anstrengungen sind rasch und substanziell intensiviert worden, nachdem die britische Regierung im März 1996 bekannt gab, dass das Auftreten von zehn Fällen der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit mit einer BSE-Exposition zusammenhängen könnte.

Im April 1996 lud die Kommission Professor Charles Weissmann ein, den Vorsitz der Arbeitsgruppe zu übernehmen, die mit einer Bestandsaufnahme der Erkenntnisse über BSE beauftragt worden war und Forschungsprioritäten für die Zukunft vorschlagen sollte. Der im gleichen Jahr veröffentlichte Bericht von Professor Weissmann diente als Grundlage einer Mitteilung der Kommission an den Rat [KOM(96)582 endg.], in der ein Aktionsplan zur TSE-Bekämpfung vorgeschlagen wurde. Dieser Aktionsplan hat auch die Empfehlungen des interdisziplinären wissenschaftlichen Ausschusses sowie die auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene laufenden Forschungsarbeiten berücksichtigt. Er umfasste zwei Ebenen:

Die erste der drei Aufforderungen zur Einreichung von Forschungsvorschlägen im Rahmen dieser Initiative wurde im Dezember 1996 veröffentlicht, die letzte im März 1998. 54 Projekte wurden angenommen und mit insgesamt 50,7 Mio. Euro im Rahmen der Programme BIOMED, BIOTECH und FAIR gefördert. Damit hat der Aktionsplan es ermöglicht, Sachverständige aus zahlreichen wissenschaftlichen Fachgebieten und aus mehr als 120 Laboratorien aller Mitgliedstaaten und assoziierter Länder zu mobilisieren.

Im November 2000 forderte der Rat „Forschung und Entwicklung" die Kommission auf, eine Sachverständigengruppe einzusetzen und damit zu beauftragen, eine Bilanz der durchgeführten TSE-Forschungsarbeiten zu ziehen, den wissenschaftlichen Informationsaustausch zwischen den Forschungsteams zu fördern und anzugeben, welche Aktionen verstärkt und welche neu aufgenommen werden sollten. Die Gruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder, Mitgliedern der Ad-hoc-Gruppe für TSE/BSE des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und einigen Koordinatoren gemeinschaftlicher Forschungsprojekte zusammen. Im April 2002 wurden im Hinblick auf die Erweiterung auch Vertreter der mittel- und osteuropäischen Länder beteiligt.

Im Aktionsplan [KOM(96)582 endg.] war insbesondere vorgesehen, das Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungsarbeiten regelmäßig zu erweitern und auf den neuesten Stand zu bringen. Hierzu hat die Kommission eine eigene Mitteilung veröffentlicht [KOM(2001) 323 endg.].

Im April 2001 hat eine Analyse der jüngsten Fassung des „Weissmann-Berichts" zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geführt, mit denen die Lücken des europäischen TSE-Forschungsprogramms geschlossen werden sollen. Im Anschluss an diese Aufforderung wurden 15 neue Forschungsprojekte ausgewählt, die mit insgesamt 21 Mio. Euro gefördert werden. Insgesamt hat das Fünfte Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung (1998-2002) somit 26 Projekte mit etwa 30 Mio. Euro finanziert: 11 Forschungsvorhaben, die im Anschluss an allgemeine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert wurden, und 15 weitere im Rahmen der speziellen Aufforderung 2001.

Das Sechste Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung (2002-2006) sieht als vorrangige Aktionen Maßnahmen im Bereich „Lebensmittelsicherheit und Gesundheitsrisiken" vor und stellt dafür insgesamt 685 Mio. Euro zur Verfügung. Das übergeordnete Ziel besteht darin, wissenschaftliche und technologische Grundlagen zu schaffen, um sicherere, gesündere und abwechslungsreichere Lebensmittel herstellen und vertreiben zu können. Dieser Programmteil wird zur Finanzierung der TSE-Forschung genutzt.

Internationale Dimension und Erweiterung

Im Laufe der Beitrittsverhandlungen haben sich alle Kandidatenländer verpflichtet, die gemeinschaftlichen Vorschriften zur BSE-Bekämpfung in vollem Umfange einzuhalten. Dabei wurden beträchtliche Fortschritte erzielt: alle beseitigen bereits das spezifizierte Risikomaterial aus der Lebensmittelkette, und die meisten dieser Länder testen alle gesunden, mehr als 30 Monate alten Rinder. Im Jahre 2003 fanden 40 % der Veterinärkontrollen, die vom Lebensmittel- und Veterinäramt durchgeführt wurden, in den neuen Mitgliedstaaten statt. Hierbei wird geprüft, welche Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit getroffen worden sind. Dazu gehören auch die Maßnahmen zur BSE-Bekämpfung. Außerdem kofinanziert die Kommission die Testkits und leistet technische Hilfe im Rahmen des Programms Phare.

Auf internationaler Ebene arbeitet die Europäische Union eng mit folgenden internationalen Organisationen zusammen: mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und mit dem Internationalen Tierseuchenamt (IOE).

Seit 1991 hat die WHO 11 wissenschaftliche Anhörungen zu Fragen veranstaltet, die TSE bei Mensch und Tier betrafen. Die bei der WHO angesiedelte Arbeitsgruppe unabhängiger Sachverständiger aktualisiert fortlaufend die wissenschaftlichen Erkenntnisse, sobald neue Informationen vorliegen. Es wurde ein neutrales Forum eingerichtet, das die wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit TSE prüfen, bewerten und erörtern soll. Die WHO fördert die Forschung auf diesem Gebiet durch die Veröffentlichung einer Liste von 11 vorrangigen Bereichen, insbesondere Früherkennung und Epidemiologie. Schließlich hilft die Organisation dabei, eine systematische Überwachung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und ihrer Varianten zu entwickeln, um zum besseren Verständnis der weltweiten geografischen Verbreitung dieser Krankheit beizutragen. Besuchen Sie die BSE-Seite (ES) (EN) (FR) auf der Website der WHO.

Innerhalb der FAO gibt es seit 1990 einen beratenden Ausschuss für BSE. In Zusammenarbeit mit der WHO und dem IOE treffen sich hier regelmäßig wissenschaftliche Sachverständige, um eine Bestandsaufnahme der entsprechenden Forschungsarbeiten vorzunehmen.

Das Internationale Tierseuchenamt (IOE) (EN) (ES) FR) mit Sitz in Paris ist seit 1924 die internationale Organisation für Tiergesundheit. Sein Ziel ist es, die Transparenz der Tierseuchenlage und insbesondere der BSE-Situation zu gewährleisten. Es erhebt, analysiert und verbreitet wissenschaftliche Informationen im Bereich Veterinärwesen und bündelt internationalen Sachverstand zur Kontrolle der Tierseuchen. Es garantiert die Lebensmittelsicherheit im internationalen Handel durch Ausarbeitung von Hygienevorschriften für den internationalen Handel mit Tieren und deren Erzeugnissen.

See also

Ergänzende Informationen

Nützliche Links

- Europäische Kommission: Webseite „Lebensmittelsicherheit" (EN) der Generaldirektion „Gesundheit und Verbraucherschutz"

- Website des Rates der Europäischen Union („Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher", „Landwirtschaft und Fischerei")

- Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Letzte Änderung: 08.04.2008