Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Schlachttieren

Dieses unter der Schirmherrschaft des Europarates unterzeichnete Übereinkommen sieht für die Unterzeichnerstaaten gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung vor.

RECHTSAKT

Beschluss 88/306/EWG des Rates vom 16. Mai 1988 über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Schlachttieren

ZUSAMMENFASSUNG

Dieses Übereinkommen gilt für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten folgender Haustiere: Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel.

Mit diesem Übereinkommen sollen die Verfahren vereinheitlicht werden, die darauf abzielen, den Tieren im Rahmen des Möglichen vermeidbare Schmerzen und Aufregungen zu ersparen.

Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen die Länder, die dem Übereinkommen beigetreten sind, bestimmte Vorschriften beachten, insbesondere was das Verbringen der Tiere zu den Schlachthöfen, das Unterbringen der Tiere bis zur Schlachtung bzw. Tötung (Ort der Unterbringung und Pflege der Tiere) sowie die Schlachtmethoden, einschließlich ritueller Schlachtungen (Ruhigstellen und Betäuben sind obligatorisch, außer in Ausnahmefällen) anbelangt.

Bei der Planung, dem Bau und der Einrichtung der Schlachtanlagen sowie bei deren Betrieb ist zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Übereinkommens beachtet werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 88/306/EWG

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ABl. L 137 vom 2.6.1988

VERWANDTE RECHTSAKTE

Beschluss 88/306/EWG des Rates vom 16. Mai 1988 über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Schlachttieren [Amtsblatt L 303 vom 18.11.2010].

Letzte Änderung: 23.11.2010