Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

Die großen Lebensmittelkrisen in den 90er Jahren haben deutlich gemacht, welche Rolle nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte bei der Verbreitung einiger übertragbarer Krankheiten spielen. Diese Nebenprodukte dürfen nicht mehr in die Lebensmittelkette gelangen. Mit der hier vorgestellten Verordnung werden strenge Hygienevorschriften für den Umgang mit ihnen aufgestellt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Untersagt ist danach vor allem die Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Artgenossen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bildet den Eckstein der neuen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Durch das Konzept „Vom Erzeuger bis zum Verbraucher“ soll sie auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse ein hohes Gesundheitsschutzniveau auf allen Stufen der Lebensmittelherstellungskette sicherstellen.

Tierische Nebenprodukte werden definiert als ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen. Es handelt sich dabei um mehr als 15 Millionen Tonnen Fleisch, Milcherzeugnisse und andere Erzeugnisse einschließlich Gülle. Dieses Material wird dann vernichtet oder verarbeitet und in vielen Bereichen einschließlich der Kosmetik- oder Pharmaindustrie sowie zu anderen technischen Zwecken wieder verwendet.

Nach den Lebensmittelkrisen der 90er-Jahre, wie z. B. der BSE-Krise (BSE = bovine spongiforme Enzephalopathie), hat sich gezeigt, welche Rolle diese Nebenprodukte bei der Verbreitung von übertragbaren Tierseuchen spielen. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, der sich aus acht unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammensetzt, kam damals zu dem Schluss, dass nicht als genusstauglich geltende Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht in die Nahrungskette gelangen dürfen. Außerdem kann die Fütterung von Tieren mit Proteinen, die durch die Verarbeitung von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden (Kannibalismus), ein zusätzliches Risiko der Verbreitung von Krankheiten darstellen.

In dieser Verordnung werden die Maßnahmen zur Behandlung tierischer Nebenprodukte unterschieden.

GELTUNGSBEREICH

Diese Verordnung enthält tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für:

Sie gilt nicht für:

EINTEILUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE

Material der Kategorie 1

Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

Material der Kategorie 1 darf nur in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 1 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden. Dieses Material ist unverzüglich abzuholen, abzutransportieren und zu kennzeichnen sowie:

Material der Kategorie 2

Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

Material der Kategorie 2 außer Gülle darf in zugelassen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 2 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden. Dieses Material ist unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen sowie:

Material der Kategorie 3

Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

Material der Kategorie 3 darf nur in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden.

ABHOLUNG / SAMMLUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG

Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 werden abgeholt/gesammelt, befördert und gekennzeichnet. Das Regelungsverfahren betrifft die Kennzeichnung und Etikettierung von Rohstoffen der drei Kategorien, die Ausstattung der Fahrzeuge und Behälter, die Handelspapiere, die Genusstauglichkeitsbescheinigungen und die Beförderungsbedingungen. Für jede Beförderung wird eine Bescheinigung aufbewahrt.

Bevor tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse versendet werden, muss der Bestimmungsmitgliedstaat die Annahme von Material der Kategorien 1 und 2 sowie von verarbeitetem tierischem Eiweiß genehmigt haben. Alle Sendungen tierischer Nebenprodukte werden auf direktem Weg zu ihrer Bestimmungsanlage befördert. Alle Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden über das TRACES-System übermittelt.

ZULASSUNG

Zwischenbehandlungs- und Lagerbetriebe

Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorien 1, 2 und 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Um zugelassen zu werden, müssen sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, mit denen die Gefahr der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten gebannt werden soll.

Die Hygienevorschriften betreffen: die Anordnung der Räumlichkeiten, die Art der Ausstattung, die Personalhygiene, den Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und Vögel), die Ableitung von Abwässern, die Lagertemperaturen, die Reinigung und Desinfektion von anderen Beförderungsbehältern und -fahrzeugen als Schiffen.

Die zuständige Behörde kontrolliert diese Betriebe regelmäßig, wobei auch die Zwischenbehandlungsbetriebe spezielle Eigenkontrollmaßnahmen anwenden müssen. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen

In der Richtlinie 2000/76/EG werden die für die Verbrennung von Abfällen aus verarbeiteten Erzeugnissen geltenden Bedingungen festgelegt. Ist diese Richtlinie auf bestimmte tierische Nebenprodukte nicht anwendbar, erfolgt deren Beseitigung gemäß dieser Verordnung.

Die zuständige Behörde lässt Anlagen mit hoher bzw. niedriger Kapazität zu. Anlagen mit niedriger Kapazität, die nur zur Beseitigung von toten Heimtieren, von spezifiziertem Risikomaterial, von Material der Kategorien 2 und/oder 3 eingesetzt werden, erfüllen die strengen Anforderungen an die Anordnung und den Unterhalt der Räumlichkeiten, die Betriebsbedingungen (Abgase, Temperatur), die Ableitung von Wasser, Rückstände (Aschen, Schlacken, Stäube), die Temperaturmessung und die Bedingungen für die Verbrennung von spezifiziertem Risikomaterial.

Bei Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2

Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde, die den Verarbeitungsprozess validiert und kontrolliert. Um zugelassen zu werden, müssen diese Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung in folgenden Punkten erfüllen:

Anordnung der Räumlichkeiten, Art der Ausstattung, Personalhygiene, Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und Vögel), Ableitung von Abwässern, Lagerung, Reinigung und Desinfektion des Betriebes und der Fahrzeuge.

Je nach Art der tierischen Nebenprodukte können sieben Verarbeitungsverfahren verwendet werden. Diese im Anhang V beschriebenen Methoden unterscheiden sich je nach Partikelgröße der Rohstoffe, der bei der Wärmebehandlung erreichten Temperatur, dem Druck und der Dauer des Verfahrens, wofür eine Methode speziell für aus Fischen gewonnene tierische Nebenprodukte konzipiert ist. Die Methode 1 wird angewandt:

Die Methoden 1 bis 5 werden angewandt:

Für alle Verarbeitungsmethoden ist eine Ermittlung der kritischen Punkte unablässig, anhand derer die Intensität der Wärmebehandlungen festgelegt wird. Zu diesen kritischen Punkten zählen: die Partikelgröße der Rohstoffe, die bei der Wärmebehandlung erzielte Temperatur, der Druck und die Dauer des Verfahrens.

Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3

Die Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Um zugelassen zu werden, müssen diese Verarbeitungsbetriebe die Anforderungen an die Anordnung der Räumlichkeiten, die Art der Ausstattung, die Warmwassererzeugungskapazität, die Wärmebehandlung, den Schutz gegen Ungeziefer, die Ableitung von Abwässern, die Reinigung und Desinfektion der Betriebsstätte erfüllen.

Abgesehen von Blut, Häuten, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen von Tieren, die genussuntauglich sind, jedoch kein Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweisen, sowie von anderen Küchen- und Speiseabfällen dürfen nur Rohstoffe der Kategorie 3 für die Herstellung verarbeiteter tierischer Proteine und anderer Rohstoffe für die Tierernährung verwendet werden. Vor der Verarbeitung sind die tierischen Nebenprodukte auf Fremdkörper, wie zum Beispiel Verpackungsmaterial oder Metallteile, zu untersuchen.

Bei allen verwendeten Verarbeitungsmethoden sind die kritischen Punkte zu ermitteln, die die Intensität der Wärmebehandlung bestimmen: Partikelgröße, Temperatur, Druck, Dauer des Verfahrens. Spezifische Anforderungen gelten je nachdem, ob es sich um verarbeitete tierische Proteine (zum Beispiel Methode 1 für Säugetierproteine), um Blutprodukte, um ausgeschmolzene Fette und Öle von Fischen, um (Erzeugnisse auf der Grundlage von) Milch und Kolostrum, um Gelatine und hydrolysierte Proteine, um Dikalzium- oder Trikalziumphosphat handelt.

Die zuständige Behörde validiert und kontrolliert die Verarbeitungsbetriebe und entzieht ihnen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung unverzüglich die Zulassung. Die Betriebe wenden außerdem Verfahren zur Eigenkontrolle an.

Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 2 und 3

Fettverarbeitungsbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Um zugelassen zu werden, müssen Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 oder 3 ausgeschmolzene Fette, die von Material der Kategorie 2 oder 3 stammen, nach Maßgabe der Verordnung verarbeiten, sowie Methoden zur Überwachung und Kontrolle der typischen Kontrollpunkte festlegen. Die Behörde kontrolliert die Betriebe und setzt die Zulassung bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen aus.

Biogas- und Kompostieranlagen

Biogasanlagen und Kompostieranlagen bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Bedingungen für die Zulassung betreffen die Art und Ausstattung der Anlagen. Außerdem legen sie Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

In einer Biogasanlage oder Kompostieranlage dürfen nur folgende tierische Nebenprodukte verarbeitet werden:

Für Biogas- und Kompostieranlagen gelten spezielle Hygiene- und Verarbeitungsvorschriften.

Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen

Die Betriebe, die Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse herstellen, unterliegen der Kontrolle und bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

In der Verordnung werden die speziellen Hygienevorschriften im Einzelnen aufgeführt für:

Die Betriebe legen ausgehend von dem angewandten Verarbeitungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest. Je nach Erzeugnis entnehmen sie Proben zur Untersuchung im Labor. Die zuständige Behörde führt Kontrollen durch und setzt die Zulassung bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen aus.

INVERKEHRBRINGEN UND VERWENDUNG VON VERARBEITETEM TIERISCHEM EIWEISS

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten können, dass tierische Nebenprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse nicht aus Gebieten stammen, die veterinärhygienischen Beschränkungen unterliegen. In bestimmten Fällen können tierische Nebenprodukte aus einem derartigen Gebiet stammen, sofern sie weder infiziert sind noch ein Verdacht darauf besteht, sofern sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und die in dieser Verordnung vorgesehenen Hygienebedingungen erfüllen.

Inverkehrbringen und Ausfuhr von tierischem Eiweiß, das als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet wird

Es dürfen nur diejenigen tierischen Proteine in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, die gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung behandelt, verarbeitet, gelagert und befördert werden. Sie wurden in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 ausschließlich aus Material dieser Kategorie hergestellt.

Inverkehrbringen und Ausfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen

Es dürfen nur dasjenige Heimtierfutter, Kauspielzeug und diejenigen technischen Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die den speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen und aus zugelassenen und überwachten Betrieben stammen.

Bei in Verkehr gebrachten oder ausgeführten Fettderivaten handelt es sich um Erzeugnisse aus Material der Kategorie 2 oder 3, die in einem Fettverarbeitungsbetrieb für diese Kategorien hergestellt wurden und die Bestimmungen der Verordnung hinsichtlich ihrer Verarbeitung und Behandlung erfüllen.

Schutzmaßnahmen

Beim Auftreten einer Tierseuche, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen könnte, unternimmt der versendende Mitgliedstaat alle Schritte – gemäß den geltenden Rechtsvorschriften –, die zur Tilgung der Krankheit erforderlich sind und die das betroffene Gebiet einschränken. Der Bestimmungsmitgliedstaat trifft die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Präventionsmaßnahmen. Diese Bestimmungen gelten für Verbringungen von tierischen Nebenprodukten.

Folgendes ist verboten:

AUSNAHMEN

Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte

Unter Aufsicht der zuständigen Behörden können die Mitgliedstaaten zulassen, dass tierische Nebenprodukte zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken in dafür zugelassenen technischen Anlagen verwendet werden.

Tierische Nebenprodukte, die aus Material der Kategorien 2 und 3 hergestellt werden, können – mit Ausnahme von Blut, Häuten, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen von Tieren, die nicht genusstauglich sind, jedoch keine Anzeichen von übertragbaren Krankheiten zeigen – zur Fütterung folgender Tiere verwendet werden:

Nach einer Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses, der eine positive Stellungnahme abgegeben hat, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass ganze Tierkörper der Kategorie 1, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, an gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel (Geier) verfüttert werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung und die Überwachungsverfahren, die eingeführt wurden. Sie erstellen eine Liste der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen und eingetragenen Verwender und Sammelstellen und teilen diesen eine amtliche Nummer zu.

Ausnahmen bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Das direkte Vergraben von toten Heimtieren ist nur in begrenzten Fällen zugelassen.

Bestimmte tierische Nebenprodukte aus entlegenen Gebieten können als Abfall durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle beseitigt werden. Es handelt sich dabei um tote Heimtiere und Tierkörper der Kategorie 1, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, um Material der Kategorien 2 und 3 aus entlegenen Gebieten oder um tierische Nebenprodukte, die im Fall des Ausbruchs einer in Liste A des internationalen Tierseuchenamts (OIE) [EN, FR, ES] aufgeführten Seuche durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle als Abfall beseitigt werden können.

In Bezug auf Tiere, bei denen TSE-Verdacht besteht, kann keine Ausnahme zugelassen werden.

KONTROLLEN UND UNTERSUCHUNGEN

Eigenkontrollen in Betrieben

Betreiber und Inhaber von Zwischenbehandlungs- und Verarbeitungsbetrieben führen ein nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) entwickeltes ständiges Verfahren ein und wenden es kontinuierlich an. Sie haben folgende Pflichten:

Entsprechen die Analyseergebnisse der Proben nicht dieser Verordnung, so unterrichtet der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs unverzüglich die zuständige Behörde, ermittelt die Ursachen der Mängel, stoppt die Versendung kontaminierten Materials, erhöht die Kontrollhäufigkeit der Herstellung und leitet geeignete Desinfektionsverfahren im Betrieb ein.

Amtliche Kontrollen und Listen zugelassener Betriebe

Die zuständige Behörde führt in den zugelassenen Betrieben in regelmäßigen Abständen Inspektionen durch. Bei der Überwachung der Herstellung in Verarbeitungsbetrieben wird Folgendes kontrolliert:

Die Häufigkeit der Inspektionen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach der Größe des Betriebs, der Art der hergestellten Erzeugnisse und der Risikobewertung nach den Grundsätzen des HACCP-Systems.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Betriebe und teilt jedem Betrieb eine amtliche Nummer zu. Er übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Kopien und aktualisierte Fassungen der Liste.

Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen.

EINFUHR UND DURCHFUHR BESTIMMTER TIERISCHER NEBENPRODUKTE

Die Vorschriften über die Einfuhr tierischer Nebenprodukte aus Drittländern liefern gleichwertige Garantien wie die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft.

Eingeführte Erzeugnisse müssen aus einem Drittland stammen, das in einer aktualisierten Liste aufgeführt ist, die die Rechtsvorschriften und die Hygienesituation dieses Landes betreffende Kriterien berücksichtigt. Außerdem werden die Betriebe, die für die unmittelbare Ausfuhr in die Europäische Union herstellen, von der zuständigen Behörde des Drittlands zugelassen und auf eine Gemeinschaftsliste gesetzt. Bis zur Erstellung dieser Listen können die Mitgliedstaaten die Kontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG beibehalten.

Eine nach mehreren in der Verordnung enthaltenen Mustern ausgestellte Veterinärbescheinigung identifiziert das Erzeugnis und bestätigt seine Sicherheit.

Sachverständige der Kommission können Kontrollen vor Ort durchführen, um Listen von Drittländern zu erstellen und die Bedingungen für Einfuhr und/oder Durchfuhr festzulegen. Die Kommission übernimmt die durch die Kontrollen anfallenden Kosten. Wird bei einer Kontrolle ein schwerer Verstoß gegen die Hygienevorschriften festgestellt, so fordert die Kommission das betreffende Drittland unverzüglich auf, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, oder sie setzt die Versendung der betreffenden Erzeugnisse aus und unterrichtet darüber unverzüglich die Mitgliedstaaten.

Die Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von tierischen Nebenprodukten zulassen können, sind in Anhang XI der Verordnung nach Erzeugnissen aufgeführt.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnten, können die Anhänge geändert oder ergänzt und gegebenenfalls geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Der ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie die entsprechenden wissenschaftlichen Ausschüsse unterstützen die Kommission.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, mit denen sie die Befolgung dieser Verordnung sicherstellen.

Anhand dieser Angaben unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls entsprechende Rechtsetzungsvorschläge. Sie erstellt außerdem einen Bericht über die Finanzierungsregelungen der Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, Abholung/Sammlung, Lagerung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte.

Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die die Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sowie von Fettderivaten aus Material der Kategorie 2 stärker einschränken.

Aufhebung

Mit der Verordnung werden die Richtlinie 90/667/EWG und die Entscheidungen 95/348/EG und 1999/534/EG aufgehoben; die Aufhebung wird sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1774/2004

30.10.2002

-

L272 vom 10.10.2002

ABWEICHENDE REGELUNG

Entscheidung Nr. 2003/324/EG [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003].

Eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Fütterung von Pelztierarten (Fuchs und Marderhund) mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, wird für Finnland und Estland gewährt.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 808/2003

13.05.2003

-

ABl. L 117 vom 13.5.2003

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Anhang I – Besondere Begriffsbestimmungen Verordnung (EG) Nr. 808/2003 [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003]

Verordnung (EG) Nr. 668/2004 [Amtsblatt L 112 vom 19.4.2004]

Verordnung (EG) Nr. 181/2006 [Amtsblatt L 29 vom 2.2.2006]

Verordnung (EG) Nr. 829/2007 [Amtsblatt L 191 vom 21.7.2007]

Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 [Amtsblatt L 320 vom 6.12.2007]

Verordnung (EG) Nr. 777/2008 [Amtsblatt L 207 vom 5.8.2008].

Anhang II – Hygienevorschriften für die Abholung/Sammlung und Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeitenden Erzeugnissen

Verordnung (EG) Nr. 808/2003 [Amtsblatt L 117 vom 13.05.2003]

Verordnung (EG) Nr. 93/2005 [Amtsblatt L19 vom 21.1.2005]

Verordnung (EG) Nr. 829/2007 [Amtsblatt L191 vom 21.7.2007]

Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 [Amtsblatt L 320 vom 6.12.2007]

Anhang III – Hygienevorschriften für Zwischenbehandlungs- und Lagerbetriebe

Verordnung (EG) Nr. 808/2003 [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003]

Anhang IV – Vorschriften für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, auf die die Richtlinie 2000/76/EG nicht anwendbar ist Verordnung (EG) Nr. 808/2003 [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003]

Anhang V – Allgemeine Hygíenevorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 808/2003 [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003]

Verordnung (EG) Nr. 93/2005 [Amtsblatt L 19 vom 21.1.2005]

Verordnung (EG) Nr. 777/2008 [Amtsblatt L 207 vom 5.8.2008].

Anhang VI – Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2, für die Produktion von Biogas- und Kompostieranlagen sowie für die Kennzeichnung einiger verarbeiteten Produkte Verordnung (EG) Nr. 808/2003 [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003]

Verordnung (EG) Nr. 208/2006 [Amtsblatt L 36 vom 8.2.2006]

Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 [Amtsblatt L 320 vom 6.12.2007]:

Anhang VII – Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten

Verordnung (EG) Nr. 808/2003 [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003]

Verordnung (EG) Nr. 668/2004 [Amtsblatt L 112 vom 19.4.2004]

Verordnung (EG) Nr. 829/2007 [Amtsblatt L 191 vom 21.7.2007]

Verordnung (EG) Nr. 437/2008 [Amtsblatt L 132 vom 22.5.2008]

Verordnung (EG) Nr. 777/2008 [Amtsblatt L 207 vom 5.8.2008].

Anhang VIII – Vorschriften für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen Verordnung (EG) Nr. 808/2003 [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003]

Verordnung (EG) Nr. 668/2004 [Amtsblatt L 112 vom 19.4.2004]

Verordnung (EG) Nr. 208/2006 [Amtsblatt L 36 vom 8.2.2006]

Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 [Amtsblatt L 379 vom 28.12.2006]

Verordnung (EG) Nr. 829/2007 [Amtsblatt L 191 vom 21.7.2007]

Verordnung (EG) Nr. 399/2008 [Amtsblatt L 118 vom 6.5.2008]

Verordnung (EG) Nr. 523/2008 [Amtsblatt L 153 vom 12.6.2008].

Anhang IX – Vorschriften für die Verwendung von bestimmtem Material der Kategorien 2 und 3, das zur Verfütterung an bestimmte Tiere gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt ist Verordnung (EG) Nr. 808/2003 [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003].

Anhang X – Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse aus Drittländern Verordnung (EG) Nr. 668/2004 [Amtsblatt L 112 vom 19.4.2004]

Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 [Amtsblatt L 379 vom 28.12.2006]

Verordnung (EG) Nr. 829/2007 [Amtsblatt L 191 vom 21.7.2007]

Verordnung (EG) Nr. 437/2008 [Amtsblatt L 132 vom 22.5.2008]

Verordnung (EG) Nr. 523/2008 [Amtsblatt L 153 vom 12.6.2008].

Anhang XI – Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, hydrolysiertem Protein und Dikalziumphosphat zulassen können Verordnung (EG) Nr. 668/2004 [Amtsblatt L 112 vom 19.4.2004]

Verordnung (EG) Nr. 416/2005 [Amtsblatt L 66 vom 12.3.2005]

Verordnung (EG) Nr. 829/2007 [Amtsblatt L 191 vom 21.7.2007]

Verordnung (EG) Nr. 437/2008 [Amtsblatt L 132 vom 22.5.2008]

Verordnung (EG) Nr. 523/2008 [Amtsblatt L 153 vom 12.6.2008].

VERBUNDENE RECHTSAKTE

VORSCHLÄGE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2008 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) [KOM(2008) 345 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Gemäß diesem Vorschlag soll der bestehende Rahmen von Schutzmaßnahmen für alle tierischen Nebenprodukte im Wesentlichen beibehalten werden. Gleichwohl sollen klarere Vorschriften und ein allgemeiner Rahmen für eine den Risiken angemessene Regelung eingeführt werden. Ebenso soll die Kohärenz zwischen den Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und den anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verbessert werden. Darüber hinaus erläutert dieser Vorschlag die Einzelheiten und Modalitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Umweltrechts und erleichtert die Verwendung von Material tierischen Ursprungs für technische Zwecke.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2008/0110)

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Verordnung (EG) Nr. 1192/2006 der Kommission vom 4. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Listen zugelassener Betriebe in den Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 215 vom 5.8.2006].

Materialien der Kategorie 1

Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten [Amtsblatt L 19 vom 21.1.2005].

Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003].

Entscheidung Nr. 2003/322/EG [Amtsblatt L 117 vom 13.5.2003]

(Verwendung von Materialien der Kategorie 1 zur Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel).

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Materialien der Kategorie 3

Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission [Amtsblatt L 379 vom 28.12.2006]

(Einfuhr und Durchfuhr bestimmter aus Material der Kategorie 3 gewonnener Zwischenerzeugnisse für technische Verwendungszwecke in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien).

Verordnung (EG) Nr. 79/2005 [Amtsblatt L 16 vom 20.1.2005] (Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind).

ÜBERGANGSMASSNAHMEN

Verordnung (EG) Nr. 197/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 mit Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich Abholung/Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwendung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel [Amtsblatt L 32 vom 4.2.2006].

Die Mitgliedstaaten können die Abholung/Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwendung und Beseitigung von ehemaligen Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltenden ehemaligen Lebensmitteln, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, zulassen.

Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind [Amtsblatt L 162 vom 30.4.2004].

BERICHTE

Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 21. Oktober 2005 über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [KOM(2005) 521 – Amtsblatt C 49 vom 28.2.2006]

Letzte Änderung: 27.08.2008