Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wurde eingesetzt, um die Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zu unterstützen, die Lebensmittel betreffen. Er ersetzt einige frühere Ausschüsse, um einen besseren Gesamtansatz in Fragen der Lebensmittelkette sicherzustellen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Zwecks Verbesserung der Verfahren zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit wird mit dieser Verordnung der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden als „der Ausschuss" bezeichnet, eingesetzt. Er ersetzt folgende frühere Ausschüsse: den Ständigen Ausschuss „Lebensmittel", den Ständigen Ausschuss „Futtermittel" und den Ständigen Veterinärausschuss (siehe unter der Rubrik „Hintergrund").

Organisation

Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Kommissionsvertreters zusammen.

Der Ausschuss untergliedert sich in folgende acht Bereiche, damit alle betroffenen Fachgebiete abgedeckt sind:

Aufgaben

Es handelt sich um einen Regelungsausschuss. Die Kommission kann nur nach befürwortender Stellungnahme einer qualifizierten Mehrheit der im Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten Durchführungsmaßnahmen annehmen. Andernfalls wird der Maßnahmenvorschlag an den Rat überwiesen, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Kommt der Rat jedoch zu keiner Entscheidung, erlässt die Kommission schließlich die Durchführungsmaßnahme, sofern der Rat dem nicht mit qualifizierter Mehrheit widerspricht.

Außerdem sieht Artikel 53 der vorliegenden Verordnung ein Eilverfahren vor, bei dem der Ausschuss nach bestimmten Modalitäten eingreift. Insbesondere in Notfällen kann die Kommission nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten und nach Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen erlassen. Die erlassenen Maßnahmen werden schnellstmöglich und höchstens innerhalb von zehn Werktagen gemäß dem oben erläuterten Regelungsverfahren bestätigt, geändert, aufgehoben oder verlängert, und die Begründung der Kommissionsentscheidung wird unverzüglich veröffentlicht.

Der Ausschuss kann darüber hinaus entweder auf Initiative des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag eines seiner Mitglieder jede weitere Frage zu Gemeinschaftsbestimmungen prüfen.

Das Mandat des Ausschusses deckt die gesamte Lebensmittelkette ab, von Fragen der Tiergesundheit im landwirtschaftlichen Betrieb bis hin zum Verbraucher, wodurch natürlich seine Möglichkeiten erheblich gestärkt werden, Gesundheitsrisiken zu erkennen, wann immer sie auch in der Lebensmittelerzeugung auftreten.

Die Lebensmittelskandale der letzten Jahre haben gezeigt, wie notwendig es ist, die Verfahren zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit zu verbessern. Aus diesem Grund wurde die vorliegende Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, indem auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene allgemeine Grundsätze des Lebensmittelrechts eingeführt, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eingerichtet und Verfahren für die Gewährung der Lebensmittelsicherheit festgelegt werden.

Hintergrund

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit übernimmt die Zuständigkeiten des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz in folgenden Bereichen:

Weitere Informationen finden sich auf der Website des Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (EN).

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [Annahme: Mitentscheidung COD/2000/0286]

21.2.20021.1 2005 (Artikel 11, 12, 14 - 20)Datum der Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse und wissenschaftlichen Arbeitsgruppen (Artikel 29, 56, 57, 60 und 62 Absatz 1)

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ABl. L 31 vom 1.2.2002

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1642/2003

1.10.2003

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ABl. L 245 vom 29.9.2003

Verordnung (EG) Nr. 575/2006

28.4.2006

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ABl. L 100 vom 8.4.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2004/613/EG der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit [Amtsblatt L 275 vom 25.8.2004] Dieser Beschluss organisiert die existierenden beratenden Ausschüsse um. Die Grippe ist verantwortlich für Lebensmittelsicherheit für Menschen und Tiere, Kennzeichnung und Präsentation der entsprechenden Produkte, menschliche Nahrung sowie Gesundheit und Wohlergehen der Tiere. Die Höchstanzahl von Mitgliedern ist 45 von auf europäischer Ebene angesiedelten Vertretungsgremien, wie oben angegeben. Sie kommen zwei Mal im Jahr in Kommissionsgebäuden zusammen, und bei Bedarf öfter.

Letzte Änderung: 03.07.2007