Benzindampf-Rückgewinnung an Tankstellen für sauberere Luft

Benzindämpfe, die beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen freigesetzt werden, haben nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt. Die Europäische Union (EU) ergreift durch eine Richtlinie von 2009 Maßnahmen zur Rückgewinnung solcher Dämpfe.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen

ZUSAMMENFASSUNG

Benzindämpfe, die beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen freigesetzt werden, haben nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt. Die Europäische Union (EU) ergreift durch eine Richtlinie von 2009 Maßnahmen zur Rückgewinnung solcher Dämpfe.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie stellt die Rückgewinnung schädlicher Benzindämpfe sicher, die bei der Betankung eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle sonst freigesetzt würden. Die Zapfsäulen von vielen Tankstellen in der EU müssen ausgerüstet werden, um diese Dämpfe zurückzugewinnen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

HINTERGRUND

Benzin ist ein komplexes Gemisch flüchtiger organischer Verbindungen, die leicht in die Luft verdampfen und dadurch zu mehreren Verschmutzungsproblemen beitragen. Diese beinhalten hohe Konzentrationen giftigen Benzols in der Umgebungsluft und die fotochemische Bildung von Ozon, das ein Luftschadstoff ist, der Atemwegserkrankungen wie Asthma verursacht. Zudem ist Ozon ein Treibhausgas.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur Lagerung und Verteilung von Benzin erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/126/EG

31.10.2009

1.1.2012

ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36-39

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/99/EU

12.11.2014

12.5.2016

ABl. L 304, 23.10.2014, S. 89-90

Letzte Aktualisierung: 11.08.2015