Recht der Europäischen Union gegen Umweltkriminalität

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/99/EG – strafrechtlicher Schutz der Umwelt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Als rechtswidriges* Verhalten mit negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das mit Sanktionen zu belegen ist, gilt u. a. Folgendes:

Sanktionen

Überprüfung

Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 26. Dezember 2008 in Kraft getreten und musste bis spätestens 26. Dezember 2010 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rechtswidrig. Im vorliegenden Zusammenhang ein Verstoß gegen EU-weite oder einzelstaatliche Gesetze zur Umsetzung der in den Anhängen der Richtlinie 2008/99/EG genannten EU-Rechtsvorschriften.
Juristische Person. Ein nicht-menschliches Rechtssubjekt, z. B. ein Unternehmen, das für begrenzte gesetzliche Zwecke als Person angesehen wird. Eine juristische Person kann Klage erheben, verklagt werden, Eigentum erwerben und Verträge schließen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28-37).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56-75).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/35/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 14.02.2022