EU-Abfallrichtlinie

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Richtlinie 2008/98/EG

Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung

WANN TRITT DIE GESCHÄFTSORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Nebenprodukt. Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist. Die Richtlinie legt Bedingungen fest, unter denen ein solcher Stoff oder Gegenstand nicht als Abfall anzusehen ist.
Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung. Eine Reihe von Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Produkten finanzielle oder organisatorische Verantwortung für das Management der Abfallphase des Produktlebenszyklus tragen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3-30).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 12.1.2021, S. 1-7).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66-100).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77-85).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2000 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten zu Lebensmittelabfällen und für die Vorlage des Qualitätskontrollberichts gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 39-45).

Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13-15).

Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.06.2022