Radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente - Sicherheitsvorschriften

Richtlinie 2011/70 - sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle

RECHTSAKT

Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt Folgendes fest:

Grundsätze als Leitfaden der nationalen Politik für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus zivilen nuklearen Tätigkeiten;

den Geltungsbereich nationaler Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen;

Vorschriften für die Endlagerung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie fordert die EU-Länder auf, ihre nationale Politik für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente auf folgenden Grundsätzen aufzubauen:

die Erzeugung von Abfällen wird auf ein Mindestmaß beschränkt;

es bestehen wechselseitige Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung;

Sicherheit als vorrangiges Ziel;

die Kosten der Sicherheitsanforderungen werden vollständig von den Erzeugern getragen;

alle Entscheidungsprozesse müssen dokumentiert werden.

Die Verantwortung für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente liegt jeweils bei den EU-Ländern.

Jedes EU-Land schafft einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen für solches Material. Der nationale Rahmen sieht Folgendes vor:

ein nationales Programm für die Entsorgung;

Vorkehrungen für die sichere Entsorgung;

ein Genehmigungssystem für Tätigkeiten zur Entsorgung;

Durchsetzungsmaßnahmen für die Sicherheitsanforderungen;

Zuweisung der Verantwortung für die einzelnen Stufen der Entsorgung;

Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit;

angemessene Finanzierung.

Nationale Programme für die Entsorgung

Die nationalen Programme umfassen folgende Bestandteile:

die politischen Gesamtziele mit klaren Zeitplänen;

eine Bestandsaufnahme sämtlicher abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen;

Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss von Anlagen zur Endlagerung;

die zugewiesenen Zuständigkeiten für die Umsetzung der Programme;

eine Abschätzung der Kosten für die Umsetzung eines nationalen Programms;

Finanzierungsregelung(en);

die mit anderen Ländern (innerhalb oder außerhalb der EU) geschlossenen Abkommen;

eine transparente Informationspolitik.

Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde muss funktional von allen anderen Nutzern und Förderern von radioaktivem Material oder Kernenergie getrennt sein.

Genehmigungssystem

Unternehmen, die nuklearen Abfall bewirtschaften, müssen eine Genehmigung dafür beantragen. Der Genehmigungsinhaber trägt daraufhin die Hauptverantwortung für die sichere Entsorgung dieses Abfalls.

Für eine Genehmigung muss ein Unternehmen nachweisen, dass es folgende Anforderungen erfüllt:

sichere Entwicklung, sicherer Betrieb und sichere Stilllegung einer kerntechnischen Anlage;

Gewährleistung, dass die Phase nach dem Verschluss einer Anlage zur Endlagerung sicher ist.

Regelmäßige Überprüfungen

Die EU-Länder müssen alle zehn Jahre eine Selbstbewertung und eine Prüfung ihres nationalen Rahmens, ihrer zuständigen Regulierungsbehörde und/oder ihres nationalen Programms durch internationale Experten organisieren, um einen hohen Sicherheitsstandard sicherzustellen.

Endlagerung

Radioaktive Abfälle werden in dem EU-Land endgelagert, in dem sie entstanden sind, es sei denn, es bestehen Abkommen mit anderen Ländern.

Werden radioaktive Abfälle in ein Drittland verbracht, so verbleibt die Sicherheitsverantwortung bei dem EU-Land, aus dem diese stammen. Dieses Land muss gewährleisten, dass das Land, das den Abfall empfängt,

ein Übereinkommen mit der EU über den ordnungsgemäßen Umgang mit abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen unterhält;

über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, die mit den Sicherheitsstandards dieser Richtlinie übereinstimmen;

autorisierte Anlagen vor der Verbringung des Materials in Betrieb hat.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 22. August 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2011/70/Euratom

22.8.2011

23.8.2013

ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48-56

Letzte Aktualisierung: 16.09.2015