Grenzüberschreitender Stromhandel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 – Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung werden Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel festgelegt, um den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt der EU zu verbessern und die Harmonisierung zu fördern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB)

Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Europäischen Kommission eine Mitteilung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB)*. Die Kommission hat anschließend zwei Monate Zeit, um der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme zu übermitteln. Danach trifft die nationale Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung in Bezug auf die Zertifizierung des ÜNB.

Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom))

Das ENTSO (Strom) ist für den Betrieb des Stromübertragungsnetzes und für den grenzüberschreitenden Stromhandel und die grenzüberschreitende Stromversorgung in der EU zuständig.

Aufgaben des ENTSO (Strom)

Das ENTSO (Strom) ist verantwortlich für die Erstellung und/oder die Verabschiedung folgender Elemente:

ACER prüft alle von ENTSOE (Strom) entwickelten Netzkodizes. Ist die Agentur davon überzeugt hat, dass der Netzkodex den Leitlinien entspricht, legt sie ihn der Kommission vor und empfiehlt ihr dessen Annahme.

Regionale Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber

Die ÜNB etablieren innerhalb des ENTSO (Strom) eine regionale Zusammenarbeit und veröffentlichen alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan, auf dessen Grundlage Investitionen getätigt werden können.

Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Netzzugangsentgelte

Die ÜNB erhalten einen Ausgleich für die Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen. Diesen Ausgleich leisten die Betreiber der nationalen Übertragungsnetze, aus denen die grenzüberschreitenden Stromflüsse stammen. Die Kosten werden auf der Grundlage der zu erwartenden Kosten festgelegt. Von den Netzbetreibern werden auch Netzzugangsentgelte berechnet.

Allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement

Netzengpässen* wird mit nichtdiskriminierenden Lösungen begegnet, die auf Mechanismen beruhen, von denen wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und ÜNB ausgehen. Sind Kapazitäten vergeben worden, dürfen sie nur in Notfällen durch einen ÜNB „eingeschränkt“ werden, wenn alle anderen angemessenen Alternativen zur Behandlung des Problems ausgeschöpft sind. Werden vergebene Kapazitäten eingeschränkt, ist den Marktteilnehmern außer in Fällen höherer Gewalt eine Entschädigung zu zahlen.

Regeln für neue Verbindungsleitungen

Neue Verbindungsleitungen* können auf Antrag vorübergehend von den allgemeinen Regeln für die Nutzung von Einnahmen aus dem Engpassmanagement, für die Entflechtung* von Verteilernetzen und ÜNB und für den Netzzugang Dritter ausgenommen werden. Die Ausnahme würde unter der Bedingung erfolgen, dass:

Es besteht eine allgemeine Verpflichtung, den Marktteilnehmern unter Einhaltung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximal mögliche Kapazität der Verbindungsleitungen für grenzüberschreitende Stromflüsse zur Verfügung zu stellen.

Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission einen Entwurf der Entscheidung über die Ausnahme einer neuen Verbindungsleitung von allen oder einem Teil der folgenden Regeln:

Die Kommission hat zwei Monate Zeit, die nationalen Regulierungsbehörden aufzufordern, die Entscheidung hinsichtlich der Ausnahme zu ändern oder zu widerrufen. Danach trifft die nationale Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung über die Ausnahme.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 3. März 2011 in Kraft getreten. Durch die Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 mit Wirkung ab dem 2. März 2011 aufgehoben.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB): Unternehmen, die für die Netze zuständig sind, die für die Übertragung von Strom genutzt werden.
Netzkodizes:
Engpass: Engpässe, die entstehen können, wenn eine Verbindung zwischen nationalen Übertragungsnetzen nicht alle Stromflüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten internationalen Handels bewältigen kann. Dies kann auf eine unzureichende Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der betreffenden nationalen Übertragungsnetze zurückzuführen sein. Es werden Preisgestaltungsmechanismen genutzt, um Entlastung zu schaffen.
Verbindungsleitung: eine Übertragungsleitung, die eine Grenze zwischen zwei EU-Ländern überspannt und ihre nationalen Übertragungsnetze verbindet.
Entflechtung: Entflechtung bezeichnet die eigentumsrechtliche Trennung der Energieübertragungs- und Verteilernetze. Dadurch wird sichergestellt, dass sie hinsichtlich Organisation und Entscheidungsprozessen unabhängig sind.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15-35)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 5-11)

Letzte Aktualisierung: 08.05.2018