Saubere und energieeffiziente Straßenfahrzeuge

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

In der durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 geänderten Fassung gilt die Richtlinie für Aufträge zur Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge (Pkw, Transporter, Lkw und Busse) und Dienstleistungen, die von öffentlichen Auftraggebern, Auftraggebern und Betreibern von öffentlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags vergeben werden.

Mit der Richtlinie zur Änderung wurde der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert, so dass sie nun auch gilt für die Beschaffung im Wege von:

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1161 zur Änderungen wurde außerdem eine neue Definition des Ausdrucks „sauberes Fahrzeug* eingeführt.

Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe

In der durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 geänderten Fassung der Richtlinie 2009/33/EG werden Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für leichte Nutzfahrzeuge (Pkw und Transporter), Lkw und Busse für 2025 und 2030 festgelegt. Bei Bussen muss die Hälfte des Ziels durch emissionsfreie Fahrzeuge (batterieelektrische Busse oder Wasserstoffbusse) erfüllt werden. Diese Ziele sind im Anhang der Richtlinie dargelegt.

Für jeden Mitgliedstaat werden unterschiedliche Ziele für leichte Nutzfahrzeuge, Lkw und Busse festgelegt. Diese Ziele werden als Mindestanteil sauberer Fahrzeuge an der Gesamtzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des öffentlichen Auftragsvergabe beschafften Fahrzeuge über zwei Fünfjahreszeiträume berechnet: 2021-2025 und 2026-2030. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Ziele erreicht werden, genießen jedoch volle Flexibilität bei der Aufteilung der Bemühungen zur Verwirklichung auf die verschiedenen öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber.

Austausch vorbildlicher Methoden

Die Europäische Kommission unterstützt den Austausch von Informationen und vorbildlichen Methoden im Bereich der Förderung des Kaufs sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge zwischen den Mitgliedstaaten.

Es laufen mehrere Initiativen, die die Umsetzung der Richtlinie sicherstellen. Dazu gehören:

Ausschussverfahren

Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen und wird dabei von einem Ausschuss unterstützt, der den Ausschussvorschriften der EU unterliegt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 4. Juni 2009 in Kraft getreten und musste bis spätestens 4. Dezember 2010 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die mit der Richtlinie (EU) 2019/1161 eingeführten Änderungen, einschließlich der Einführung einer Definition des Ausdrucks „sauberes Fahrzeug“ und der Festlegung von nationalen Mindestzielen für deren Beschaffung sind am 2. August 2019 in Kraft getreten und mussten bis zum 2. August 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Sauberes Fahrzeug.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5-12).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/33/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (COM(2013) 214 final vom 18.4.2013).

Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Artikel 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität 2020/C 352/01 (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1-12).

Letzte Aktualisierung: 10.02.2022