Zugang der Verbraucher zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“)

Europäischen Verbrauchern sollte in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) der Zugang zu einem Basiskonto garantiert werden. Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission die allgemeinen Grundsätze für diese Art von Finanzdienstleistung vor.

RECHTSAKT

Empfehlung 2011/442/EU der Kommission vom 18. Juli 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“) (Text von Bedeutung für den EWR) [ABl. L 190 vom 21.7.2011].

ZUSAMMENFASSUNG

Die europäischen Verbraucher, die nicht über ein Zahlungskonto verfügen, sollten unabhängig von ihrer Finanzlage und ihrem Wohnsitz in der Europäischen Union (EU) die Möglichkeit haben, ein Basiskonto zu eröffnen und zu führen. Die Kommission empfiehlt daher, dass in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Zahlungsdienstleister * diesen Dienst anbietet.

Merkmale eines Basiskontos

Die angebotenen Zahlungsdienste sollten mindestens Folgendes ermöglichen:

Die Inanspruchnahme zusätzlicher Dienste sollte keine Bedingung sein, um Zugang zu einem Basiskonto zu erhalten.

Kosten des Basiskontos

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ein Basiskonto entweder kostenlos ist oder zu angemessenen Kosten zur Verfügung gestellt wird. Für den Fall, dass das Basiskonto nicht kostenlos angeboten wird, sollten die Kosten für die Nutzung angemessen sein.

Auf alle Fälle sollten alle weiteren Kosten, die aufgrund des Basiskontovertrags eventuell belastet werden, einschließlich jener, die sich aus der Nichteinhaltung der Vertragsverpflichtungen der Verbraucher ergeben, angemessen sein.

Die dem Verbraucher in Rechnung gestellten Gesamtkosten sollten in Abhängigkeit von folgenden Faktoren berechnet werden:

Aufsicht und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

Die Mitgliedstaaten sollten die für die Einhaltung der in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze und deren Überwachung zuständigen Behörden bestellen. Die zuständigen Behörden sollten unabhängig sein.

Zudem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten bestehen.

Information der Verbraucher

Der Zahlungsdienstleister, der den Zugang zu einem Basiskonto verweigert, muss dies begründen und den Verbraucher schriftlich darüber informieren. Dieses Informationsrecht kann jedoch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung durch legislative Maßnahmen eingeschränkt werden.

Die Zahlungsdienstleister sollten den Verbrauchern ausreichende Informationen zu den spezifischen Merkmalen der angebotenen Basiskonten, den damit verbundenen Kosten und den Bedingungen für ihre Nutzung zur Verfügung stellen.

Die Mitgliedstaaten sollten Informationskampagnen über das Angebot von Basiskonten, ihre Kostenstrukturen und die Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren lancieren.

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Letzte Änderung: 28.09.2011