Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen

Die Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) orientiert sich an den Leitlinien des Rates. Diese auf den Zielen der Strategie Europa 2020 basierenden Leitlinien sollen Reformen für ein wissens- und innovationsgestütztes, nachhaltiges Wachstum fördern.

RECHTSAKT

Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

ZUSAMMENFASSUNG

Die EU-Mitgliedstaaten tragen den beschäftigungspolitischen Leitlinien bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmen und der Festlegung nationaler Zielvorgaben Rechnung. Die letzten ausgegebenen Leitlinien gelten bis Ende 2014.

Die Leitlinien sind eng mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik verbunden. Sie bilden zusammen die integrierten Leitlinien der Strategie Europa 2020. Darüber hinaus dienen sie zur Untermauerung des jährlichen gemeinsamen Beschäftigungsberichts der EU.

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung

Die EU hat sich das Ziel gesetzt, die Beschäftigungsquote der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer bis zum Jahr 2020 auf 75 % zu erhöhen. Die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen daher die Erwerbsbeteiligung junger Menschen, älterer und gering qualifizierter Arbeitnehmer sowie legaler Migranten fördern. Sie müssen auch Arbeit attraktiver machen - mit besonderem Augenmerk auf Flexicurity, Arbeitnehmermobilität und Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben - und Existenzgründungen, Unternehmertum sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen, unter anderem im Bereich der Pflege und der „grünen“ Beschäftigung, unterstützen.

Heranbildung qualifizierter Arbeitskräfte

Die Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer kann durch den Erwerb neuer, arbeitsmarktgerechter Qualifikationen verbessert werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Kapazitäten der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ausbauen und sie an die gesellschaftlichen Entwicklungen im Zuge des Übergangs zu einer CO2-emissionsarmen und ressourcenschonenden Wirtschaft anpassen.

Schwerpunktbereiche der Maßnahmen müssen hochwertige Erstausbildung und lebenslanges Lernen sein, und Weiterbildungsangebote müssen gering- und hochqualifizierten Arbeitnehmern offenstehen.

Die Mitgliedstaaten sind auch dazu angehalten, über Systeme zur Anerkennung erworbener Kompetenzen die berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern.

Verbesserung des allgemeinen und beruflichen Bildungswesens

Bis 2020 sollen die Schulabbrecherquoten auf unter 10 % und der Anteil der 30- bis 34-Jährigen, die über einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss verfügen, auf mindestens 40 % erhöht werden. Die Mitgliedstaaten müssen lebenslanges Lernen, die internationale Mobilität von Lehrenden und Lernenden, die Entwicklung von Qualifikationsrahmen, die flexible Bildungswege ermöglichen, und Partnerschaften mit Unternehmen fördern.

Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung

Die Strategie Europa 2020 fördert die soziale Eingliederung und die Bekämpfung der Armut, um 20 Millionen Menschen aus der Armuts- und Ausgrenzungsgefährdung zu holen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Teilnahme am Erwerbsleben der arbeitsmarktfernsten Personen fördern, um ihnen eine aktivere Rolle in der Gesellschaft zu ermöglichen und das Phänomen der Armut trotz Erwerbstätigkeit zu bekämpfen.

Die nationalen Maßnahmen müssen den Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, u. a. im sozialen Bereich, sicherstellen. Sie sollten auch die Systeme der sozialen Sicherung und der Altersvorsorge modernisieren und unterstützen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialwirtschaft und soziale Innovationen sowie die Chancengleichheit und Antidiskriminierungsmaßnahmen fördern.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss 2010/707/EU

21.10.2010

-

ABl. L 308 vom 24.11.2010

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2013/208/EU

22.4.2013

-

ABl. L 118 vom 30.4.2013

Beschluss 2014/322/EU

14.5.2014

-

ABl. L 165 vom 4.6.2014

Letzte Änderung: 28.07.2014