Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/54/EG – Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt Vorschriften zur Risikoabschätzung und Begrenzung fest, wenn die Exposition der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gegenüber biologischen Arbeitsstoffen nicht vermieden werden kann.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Richtlinie dient dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von durch biologische Arbeitsstoffe* (z. B. Mikroorganismen* oder Zellkulturen*) gefährdeten Arbeitnehmer während ihrer Arbeit.

Für biologische Arbeitsstoffe gilt entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko eine Unterteilung in vier Risikogruppen:

Risikoeinschätzung

Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, müssen die Risiken abgeschätzt werden. Es geht darum, die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer zu ermitteln, damit präventive Maßnahmen festgelegt werden können.

Der Arbeitgeber muss sich an der regelmäßigen Abschätzung der Risiken beteiligen.

Pflichten der Arbeitgeber

Wenn die Tätigkeit dies zulässt, muss der Arbeitgeber die gefährlichen Arbeitsstoffe durch Arbeitsstoffe ersetzen, die nicht oder weniger gefährlich sind, wobei die Verwendung und der gegenwärtige Erkenntnisstand zu berücksichtigen sind.

Besteht ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber zudem dafür sorgen, dass dieses Risiko möglichst gering gehalten wird. Er kann:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die Wirkstoffen der Gruppe 3 und/oder 4 ausgesetzt sind. Diese Liste kann in bestimmten Fällen bis zu 40 Jahren aufbewahrt werden.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die zuständige nationale Behörde vor der erstmaligen Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 und 4 informieren.

Schließlich muss sich der Arbeitgeber vergewissern, dass die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter ausreichend informiert und unterwiesen sind in Bezug auf:

Kommt es zu einem Unfall oder zu einem Zwischenfall, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer und/oder ihre etwaigen Vertreter unverzüglich über die Ursachen, die Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichten.

Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer

Die EU-Länder müssen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten und zwar vor der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen und danach.

Änderungen

Die Anhänge von Richtlinie 2000/54/EG wurden durch Richtlinie (EU) 2019/1833 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen grundlegend aktualisiert.

Durch die Richtlinie (EU) 2020/739 zur Änderung wird SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, aufgenommen. Aus diesem Grund wird durch diese Richtlinie Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG entsprechend geändert.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 6. November 2000 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Biologische Arbeitsstoffe: Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten.
Mikroorganismus: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.
Zellkultur: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21-45)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2000/54/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission (ABl. L 175 vom 4.6.2020, S. 11-14)

Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 54-79)

Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 66-72)

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 18.06.2020