Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte

Diese Mitteilung will die europäischen Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) arbeiten möchten, über ihre Rechte informieren. Im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Steuern und soziale Leistungen müssen sie auf gleiche Weise behandelt werden wie die inländischen Arbeitnehmer.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. Juli 2010 - Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte und wesentliche Entwicklungen [KOM(2010) 373 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Seitdem der Grundsatz der Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) gilt, wurden sehr viele Hindernisse für die Mobilität abgeschafft. Die Kommission stellt nun die wichtigsten rechtlichen Entwicklungen vor, die die Rechte der europäischen Wanderarbeitnehmer verbessert haben. Außerdem gehört die Förderung der Mobilität zu den Zielen der neuen Strategie Europa 2020.

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Der Grundsatz der Freizügigkeit gilt für alle europäischen Bürger, deren Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt. Über diesen Zeitraum hinaus unterliegt die Freizügigkeit bestimmten Bedingungen. Für Wanderarbeitnehmer gelten jedenfalls bessere Bedingungen als für nicht erwerbstätige Bürger.

Der Grundsatz der Freizügigkeit gibt jedem europäischen Bürger das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu arbeiten (Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU - AEUV). Bestimmte Länder können Formalitäten für die Anmeldung der Arbeitnehmer vorschreiben, die sich länger als drei Monate im Land aufhalten, aber keine anderen Wohnortbedingungen.

Selbständige (Artikel 49 AEUV) und im Rahmen der Erbringung von Dienstleitungen entsandte Arbeitnehmer unterliegen anderen Bestimmungen.

Wanderarbeitnehmer sind Personen,

Auch andere Gruppen von EU-Bürgern können von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten profitieren:

Zugang zum Arbeitsmarkt

Wanderarbeitnehmer müssen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie inländische Arbeitnehmer. Deshalb dürfen sie nicht diskriminiert werden in Bezug auf:

Arbeitssuchende haben Zugang zu den öffentlichen Arbeitsvermittlungen und zu den finanziellen Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt des aufnehmenden Mitgliedstaates erleichtern sollen.

Gleichbehandlung der Arbeitnehmer

Im Hinblick auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ist jegliche Diskriminierung untersagt.

Die Wanderarbeitnehmer sind inländischen Arbeitnehmern gleichzusetzen:

Stärkung der Rechte der EU-Bürger

Nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat im April 2014 die Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen.

Die wichtigsten Ziele der Richtlinie sind folgende:

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen.

Letzte Änderung: 04.06.2014