Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Freizügigkeit

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EU Staaten und der Schweiz über die Freizügigkeit

Beschluss über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Abkommen führt den Grundsatz der Freizügigkeit zwischen dem Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft (jetzt EU) und dem Hoheitsgebiet der Schweiz ein.

Mit dem Beschluss werden sechs Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz genehmigt, einschließlich desjenigen über die Freizügigkeit.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Staatsangehörigen der EU und der Schweiz genießen gegenseitig das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und zur Niederlassung als Selbständiger sowie ein Aufenthaltsrecht nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit.

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt gilt für alle Personen, auch für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Der Aufnahmestaat muss den ausländischen Staatsangehörigen die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einräumen. Das Abkommen sieht einen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vor.

Weitere Rechte, die mit der Freizügigkeit zusammenhängen, sind:

Darüber hinaus sieht das Abkommen die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung und die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen vor.

Bereitstellung von Dienstleistungen

Dienstleistungserbringer einschließlich Gesellschaften können über einen kurzen Zeitraum Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei unter gleichen Bedingungen wie die Angehörigen dieses Staates erbringen. Dieses Recht betrifft nicht die Dienstleistungen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für Dienstleistungsempfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erbracht werden.

Diese Dienstleistung darf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Für einen längeren Aufenthalt muss der Dienstleistungserbringer eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht.

Privatpersonen, die Dienstleistungsempfänger sind, haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigen sie keine Aufenthaltserlaubnis. Für einen längeren Aufenthalt müssen die zuständigen Behörden eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht.

Verwaltung durch einen Gemischten Ausschuss

Ein Gemischter Ausschuss EU-Schweiz aus Vertretern der beiden Vertragsparteien gewährleistet die Einhaltung und Anwendung dieses Abkommens. Der Ausschuss entscheidet über jedwede Änderungen, die an bestimmten Anhängen des Abkommens vorgenommen werden müssen. Er ist für die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Einhaltung des Abkommens verantwortlich.

EU-Erweiterung

Angesichts der Tatsache, dass die Zahl der Länder, die der EU beitreten, wächst, werden Zusatzprotokolle vereinbart, die die stufenweise Einführung der Freizügigkeit aus den neuen EU Staaten ermöglichen.

Das jüngste Protokoll, das zwischen der EU und der Schweiz zu vereinbaren ist, berücksichtigt die Aufnahme Kroatiens als Vertragspartei des Abkommens nach dessen Beitritt zur EU am 1. Juli 2013. Das gibt der Schweiz die Möglichkeit, den Zutritt kroatischer Bürger zu ihrem Arbeitsmarkt über einen Zeitraum von 7 Jahren ab Inkrafttreten des Protokolls zu beschränken (Quoten, Vorrang lokaler Arbeitskräfte, Kontrolle der Arbeits- und Vergütungsbedingungen). In den letzten 2 Jahren dieser Übergangszeit muss der Gemischte Ausschuss Schweiz-EU die Fortdauer dieser Beschränkungen bewilligen.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Der Beschluss gilt seit dem 4. April 2002 und das Abkommen trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

Die Staatsbürger:

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Schlussakte — Gemeinsame Erklärungen — Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114, vom 30.4.2002, S. 6-72)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114, vom 30.4.2002, S. 1-5)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2017/192 des Rates vom 8. November 2016 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 31, vom 4.2.2017, S. 1-2)

Letzte Aktualisierung: 10.09.2018