Grundsatz der Gleichbehandlung von Menschen

Die Europäische Union (EU) verfügt über einen der fortschrittlichsten Rechtsrahmen im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierung. Dennoch muss der in diesem Rechtsrahmen enthaltene Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgedehnt werden.

RECHTSAKT

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 2. Juli 2008 zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie soll Menschen vor Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung schützen.

Die Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes soll den Rechtsrahmen der Europäischen Union (EU) ergänzen, der von den Richtlinien zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern außerhalb des Beschäftigungsbereichs und zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gebildet wird.

Geltungsbereich

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet ein Verbot der unmittelbaren Diskriminierung * und der mittelbaren Diskriminierung * . Er gilt für alle Personen im öffentlichen und privaten Bereich sowie in den öffentlichen Stellen. Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste), die sozialen Vergünstigungen, die Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, wie Wohnraum und Transport.

Maßnahmen und besondere Vorkehrungen müssen im Voraus vorgesehen werden, um Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie zu ermöglichen. Allerdings sollen diese Maßnahmen keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Diese Belastung kann durch Maßnahmen im Rahmen einzelstaatlicher Gleichbehandlungspolitik ausgeglichen werden.

Die in diesem Vorschlag für eine Richtlinie vorgesehene Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berührt nicht die einzelstaatlichen Gesetze über Laizismus und die Organisation der Bildungssysteme durch die Mitgliedstaaten. Der Grundsatz gilt nicht für Ungleichbehandlungen aufgrund der Religion oder der Weltanschauung bei der Zulassung zu Bildungseinrichtungen. Ebenso wenig umfasst der Geltungsbereich dieses Vorschlags Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und der Rechtsstellung von Ausländern auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften, die günstiger sind als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen, sowie positive Maßnahmen zu beschließen oder beizubehalten, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung verhindert werden.

Rechtsbehelfe

Allen Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten verletzt sehen, oder ein legitimes Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmungen haben, sollte der Gerichts- oder Verwaltungsweg offenstehen.

Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, um ihr Rechtssystem anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Teilung der Beweislast zwischen Kläger und Beklagtem ,und um Personen, die eine Beschwerde wegen Diskriminierung eingelegt haben, vor eventuellen Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

Außerdem sollen sie unabhängige Stellen einrichten, um:

Hintergrund

Der Vorschlag für eine Richtlinie geht zurück auf die Prioritäten der erneuerten Sozialagenda und der Rahmenstrategie Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle.

Sie entspricht den Grundsätzen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2008) 426 endg

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CNS/2008/0140

Letzte Änderung: 17.07.2011