Gutes Altern in der Informationsgesellschaft: Das Programm für Umgebungsunterstütztes Leben

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind konfrontiert mit der zunehmenden Alterung ihrer Bevölkerung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Stabilität und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit. Das gemeinsame Programm für Umgebungsunterstütztes Leben fördert die Entwicklung neuer Technologien, die zur Eingliederung älterer Menschen und zum aktiven Altern beitragen.

RECHTSAKT

Entscheidung 742/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (Text von Bedeutung für den EWR).

Das gemeinsame Programm für Umgebungsunterstütztes Leben wurde auf Initiative mehrerer Mitgliedstaaten geschaffen, um Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die zunehmende Alterung der Bevölkerung und die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu fördern.

Das Programm konzentriert sich auf die angewandte Forschung zur Entwicklung von Produkten und Diensten, die dazu geeignet sind, die Selbständigkeit, die Beschäftigungsfähigkeit und die Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern.

Die Europäische Gemeinschaft nimmt auf der Grundlage des Artikels 169 des Vertrags am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstütztes Leben teil, das von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt wird. Die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten werden von ihr aus Mitteln, die für den Bereich IKT des spezifischen Programms Zusammenarbeit innerhalb des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung (7. RP) vorgesehen sind, kofinanziert.

Die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich nehmen an dem Programm teil. Daneben beteiligen sich auch die Drittländer Israel, Norwegen und die Schweiz durch gemeinsame Tätigkeiten am Programm.

Die Staaten sagen zu, ihren Beitrag zur Finanzierung des Programms zu leisten. Sie müssen die Gemeinschaftsregelungen über staatliche Beihilfen und geistiges Eigentum einhalten. Ebenso müssen sie die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf einen hohen wissenschaftlichen Standard, auf ethische Aspekte, auf den Gleichstellungsaspekt und in Bezug auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung berücksichtigen.

Programmdurchführung

Die AAL Association ist die spezielle Durchführungsstelle des Programms. Sie wird als internationale Vereinigung ohne Gewinnzweck nach belgischem Recht eingerichtet. Ihre Generalversammlung ist das Entscheidungsgremium des Programms. Die Kommission nimmt an den Tagungen der Generalversammlung als Beobachter teil.

Gemäß der mit der Kommission geschlossenen allgemeinen Vereinbarung und den Finanzierungsvereinbarungen ist die AAL Association zuständig für:

Die nationalen Stellen sind Empfänger der nationalen Finanzbeiträge und für deren Zuteilung verantwortlich.

Kontrolle und Bewertung des Programms

Die Kommission und der Europäische Rechnungshof kontrollieren die ordnungsgemäße Geschäftsführung der AAL Association. Wird das Programm nicht zufriedenstellend durchgeführt oder werden nationale Beiträge nicht geleistet, kann die Kommission ihre Finanzierung zurückziehen.

Die Ergebnisse des Programms werden einmal jährlich von der AAL Association sowie im Rahmen des 7. RPs vorgestellt. Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament zwei Berichte zur Bewertung des Programms vor, nämlich eine Zwischenbewertung und eine Abschlussbewertung am Ende des Programmplanungszeitraums.

Hintergrund

Die EU muss die höhere Lebenserwartung nutzen und die demografische Herausforderung als Chance sehen. Die zunehmende Alterung der Bevölkerung muss im Zusammenhang mit den Zielen Wachstum und Beschäftigung der erneuerten Lissabon-Strategie betrachtet werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 742/2008/EG

2.8.2008

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ABl. L 201 vom 30.7.2008

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des gemeinsamen Programms für Umgebungsunterstütztes Leben (EN)

Letzte Änderung: 18.02.2009