Türkei – Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Die EU-Beitrittskandidaten führen Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU), um sich auf den Beitritt vorzubereiten. In diesen Beitrittsverhandlungen geht es um die Annahme und Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften (Besitzstand) und insbesondere um die Prioritäten, die die Kommission und die Beitrittskandidaten gemeinsam anlässlich der analytischen Prüfung (Screening) des politischen und rechtlichen EU-Besitzstands definiert haben. Die Kommission prüft jedes Jahr die von den Beitrittskandidaten erzielten Fortschritte, um festzustellen, welche weiteren Anstrengungen bis zu ihrem Beitritt notwendig sind. Das Ergebnis dieser Beobachtungen wird in jährlichen Berichten festgehalten, die dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden.

BEZUG

Bericht der Kommission [KOM(2011) 666 endg. – SEK(2011) 1201 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Bericht 2011 hebt die Fortschritte hervor, die die Türkei bei der Rechtsangleichung in diesem Bereich erzielt hat. Allerdings haben sich die Beziehungen mit Israel verschlechtert, obwohl die Türkei bemüht war, am Dialog in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festzuhalten.

BESITZSTAND DER EUROPÄISCHEN UNION (Wortlaut der Kommission)

Der betreffende Besitzstand besteht hauptsächlich aus unmittelbar geltender EU-Gesetzgebung, die keine Umsetzung in nationales Recht erfordert. Diese EU-Rechtsvorschriften ergeben sich sowohl aus bilateralen und multilateralen Handelsvereinbarungen der EU als auch aus einer Anzahl von autonomen Handelspräferenzen. Bei der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik müssen die Mitgliedstaaten das Recht und die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union befolgen und ihre Mitwirkung an der Entwicklungs- und der humanitären Politik der EU sicherstellen. Beitrittswillige Staaten sind aufgefordert, ihre Politiken gegenüber Drittländern und ihre Positionen innerhalb der internationalen Organisationen schrittweise den Politiken und Positionen der Union und ihrer Mitgliedstaaten anzupassen.

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beruhen auf Rechtsakten, einschließlich rechtsverbindlicher internationaler Übereinkünfte, und auf politischen Dokumenten. Der Besitzstand besteht aus politischen Erklärungen, Maßnahmen und Vereinbarungen. Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, im Rahmen der GASP politische Gespräche zu führen, Angleichungen an Erklärungen der EU vorzunehmen, sich an Maßnahmen der EU zu beteiligen sowie vereinbarte Sanktionen und restriktive Maßnahmen anzuwenden. Von beitrittswilligen Staaten wird verlangt, daß sie sich schrittweise an EU-Erklärungen anpassen sowie, falls erforderlich, Sanktionen und restriktive Maßnahmen einleiten.

BEWERTUNG (Wortlaut der Kommission)

Im Bereich der Außenbeziehungen hat die Türkei dank der Zollunion einen hohen Angleichungsstand erreicht. In manchen Bereichen gibt es weiterhin Abweichungen, z. B. beim geografischen Anwendungsbereich des allgemeinen Präferenzsystems.

Die Türkei passte sich weiter an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU an; insgesamt war die Abstimmung auf die GASP-Erklärungen im Berichtszeitraum rückläufig und die Türkei hat sich den restriktiven Maßnahmen der EU gegen Iran, Libyen und Syrien nicht angeschlossen. Sie suchte in verschiedenen außenpolitischen Fragen den Dialog und das Gespräch mit der EU. Die Türkei bemühte sich um die Normalisierung ihrer Beziehungen zu ihren Nachbarländern, u. a. Irak (einschließlich der kurdischen Regionalregierung). Bei der Normalisierung der Beziehungen zu Armenien gab es keine Fortschritte. Die Beziehungen zu Israel haben sich nach dem Angriff auf die Gaza-Flottille 2010 weiter verschlechtert. Nach der Veröffentlichung des unabhängigen Berichts der Vereinten Nationen hat die Türkei die Beziehungen zu Israel herabgestuft und die bestehenden Militärabkommen mit diesem Land ausgesetzt.

Die Türkei leistet weiterhin einen Beitrag zur GSVP und strebt eine stärkere Beteiligung an den GSVP-Aktivitäten an. Die Frage der über die Berlin-Plus-Vereinbarungen hinausgehenden Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, an der alle EU-Mitgliedstaaten beteiligt wären, bleibt zu klären. Die Türkei hat sich dem Standpunkt der EU in Bezug auf die Mitgliedschaft im Wassenaar Arrangement nicht angeschlossen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission [KOM(2010) 660 endg. – SEK(2010) 1327 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht 2010 erläuterte die Bemühungen der Türkei zur Normalisierung der Beziehungen mit ihren Nachbarn, insbesondere Griechenland, Armenien, Irak (einschließlich der kurdischen Regionalregierung) und Syrien. Gleichzeitig haben sich die Beziehungen mit Israel verschlechtert. Außerdem hat sich die Türkei dem europäischen Standpunkt in Bezug auf die Kontrolle der Exporte von konventionellen Waffen sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nicht angeschlossen. Ferner müssen Fortschritte erzielt werden, um die Angleichung des Landes an den Besitzstand im Bereich der Außenbeziehungen insbesondere in Handelsfragen abzuschließen.

Bericht der Kommission [KOM(2009) 533 endg. – SEK(2009) 1334 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2008) 674 endg. – SEK(2008) 2699 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2007) 663 endg. – SEK(2007) 1436 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2006) 649 endg. – SEK(2006) 1390 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2005) 561 endg. – SEK(2005) 1426 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2004) 656 endg. – SEK(2004) 1201 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. – SEK(2003) 1212 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. – SEK(2002) 1412 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. – SEK(2001) 1756 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2000) 713 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(1999) 513 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(1998) 711 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

See also

Letzte Änderung: 03.01.2012