Berichterstattung der EU-Länder über geplante und tatsächliche Defizite

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung legt die Verfahren dar, nach denen die Regierungen* der EU-Länder der Europäischen Kommission Informationen über ihr nationales Defizit* und den nationalen Schuldenstand* vorlegen müssen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

2014 änderte die Verordnung (EU) Nr. 220/2014 der Kommission die Verordnung (EG) Nr. 479/2009, mit der das frühere Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 95) durch das ESVG 2010 ersetzt wurde.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Öffentlich: bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Staat, Bund (Zentralstaat), Länder und Gemeinden sowie Sozialversicherung.

* Öffentliches Defizit (öffentlicher Überschuss): der Finanzierungssaldo des Sektors Bund (Zentralstaat).

* Öffentlicher Schuldenstand: die Höhe aller am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat.

* Zahlen der Höhe des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands: die geschätzten, vorläufigen und endgültigen Ergebnisse für das vergangene Jahr.

* Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands: die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen zu berücksichtigen sind.

* Öffentliche Investitionen: Bruttoanlageinvestitionen des Sektors Staat.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1-9)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 04.07.2016