Die Wirtschafts- und Währungsunion der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 119 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 119 UND 140 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Während die ersten zwei Stufen der WWU bereits für alle Mitgliedstaaten abgeschlossen sind, wurde die Endstufe noch nicht vollständig erreicht. Bisher haben erst 20 Mitgliedstaaten – gemeinsam als „Euro-Währungsgebiet“ bezeichnet – den Euro als Währung eingeführt.

Der Übergang zum Euro

Europäische Zentralbank

Die EZB spielt eine wesentliche Rolle in der WWU. Sie legt unabhängig die Geldpolitik der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets fest. Zudem hat sie das Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu genehmigen. Die Mitgliedstaaten können zwar Münzen ausgeben, aber die jährliche Ausgabemenge muss zuvor von der EZB genehmigt werden.

Die ersten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets

Ausnahmen

Für Dänemark gilt in Bezug auf die Teilnahme an der WWU eine Sonderregelung in Form einer Opting-out-Klausel, deren Einzelheiten in Protokoll Nr. 16 im Anhang zu den EU-Gründungsverträgen festgelegt sind. Dänemark hat weiterhin die Möglichkeit, seine Sonderregelung zu beenden und die Teilnahme am Euro zu beantragen, hat aber keine dahingehende Absicht erkennen lassen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Buchgeld. Geld in bargeldloser Form, das somit nicht in Gestalt von Banknoten und Münzen zirkuliert.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Artikel 119 (ex-Artikel 4 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 96-97).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 5 – Übergangsbestimmungen – Artikel 140 (ex-Artikel 121 Absatz 1, 122 Absatz 2 Satz 2 und 123 Absatz 5 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 108-110).

Letzte Aktualisierung: 23.02.2023