Teilnahme der mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer an den Programmen der Gemeinschaft
1) ZIEL
Schaffung der allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer an den Programmen der Gemeinschaft.
2) RECHTSAKT
Beschlüsse der Assoziationsräte EU-Beitrittsländer zur Festlegung der allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen zur Teilnahme der Beitrittsländer an den Programmen der Gemeinschaft:
Beschluss des Assoziationsrates EU-Ungarn vom 18. Dezember 2001 [Amtsblatt Nr. L 46 vom 16.02.2002];
Beschluss des Assoziationsrates EU-Slowenien vom 25. Januar 2002 [Amtsblatt Nr. L 115 vom 1.05.2002];
Beschluss des Assoziationsrates EU-Lettland vom 12. Februar 2002 [Amtsblatt Nr. L 82 vom 26.03.2002];
Beschluss des Assoziationsrates EU-Slowakei vom 18. Februar 2002 [Amtsblatt Nr. L 82 vom 26.03.2002];
Beschluss des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 18. Februar 2002 [Amtsblatt Nr. L 91 vom 6.04.2002];
Beschluss des Assoziationsrates EU-Estland vom 27. Februar 2002 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];
Beschluss des Assoziationsrates EU-Polen vom 28. Februar 2002 [Amtsblatt Nr. L 91 vom 6.04.2002];
Beschluss des Assoziationsrates EU-Tschechische Republik vom 27. März 2002 [Amtsblatt Nr. L 140 vom 30.05.2002];
Beschluss des Assoziationsrates EU-Bulgarien vom 5. Juni 2002 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];
Beschluss des Assoziationsrates EU-Litauen vom 18. Juni 2002 [Amtsblatt Nr. L 280 vom 18.10.2002];
3) ZUSAMMENFASSUNG
Der Europäische Rat von Luxemburg (Dezember 1997) hat darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft ein Mittel zur Verstärkung der Heranführungsstrategie für die Beitrittsländer sein kann.
Die Teilnahme der zehn mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Rumänien, Slowakei und Slowenien) an den Programmen der Gemeinschaft ist bereits in einem Protokoll zu ihren jeweiligen europäischen Abkommen vorgesehen. Darin ist festgelegt, dass der jeweilige Assoziationsrat über die Teilnahmebedingungen beschließt.
Die vorliegenden Beschlüsse legen somit die Voraussetzungen und Bedingungen zur Teilnahme dieser Länder an den Programmen der Gemeinschaft fest.
Diese Länder können an allen Programmen der Gemeinschaft teilnehmen, die für sie geöffnet wurden oder noch geöffnet werden.
Die Teilnahme der Beitrittsländer an den Programmen unterliegt denselben Bedingungen und Regeln und erfolgt nach denselben Verfahren, die auch für Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten gelten. Vertreter der Beitrittsländer können im Rahmen der Programme, zu denen sie finanziell beitragen, als Beobachter an den Sitzungen der Programmausschüsse teilnehmen.
Die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Beitrittsländer an den Programmen der Gemeinschaft und insbesondere ihr finanzieller Beitrag werden durch die Kommission und die zuständigen Behörden der einzelnen Länder festgelegt.
Die vorliegenden Beschlüsse haben eine unbefristete Geltungsdauer. Spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und danach jeweils in Abständen von drei Jahren überprüft der Assoziationsrat ihre Umsetzung und erstattet dem Rat Bericht.
Rechtsakt |
Zeitpunktdes Inkrafttretens |
Äußerster Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Beschluss des Assoziationsrates EU-Ungarn |
01.01.2002 |
- |
Beschluss des Assoziationsrates EU-Slowenien |
01.02.2002 |
- |
Beschluss des Assoziationsrates EU-Lettland |
01.03.2002 |
- |
Beschluss des Assoziationsrates EU-Slowakei |
01.03.2002 |
- |
Beschluss des Assoziationsrates EU-Rumänien |
01.03.2002 |
- |
Beschluss des Assoziationsrates EU-Estland |
01.03.2002 |
- |
Beschluss des Assoziationsrates EU-Polen |
01.03.2002 |
- |
Beschluss des Assoziationsrates EU-Tschechische Republik |
01.04.2002 |
- |
Beschluss des Assoziationsrates EU-Bulgarien |
01.07.2002 |
- |
Beschluss des Assoziationsrates EU-Litauen |
01.07.2002 |
- |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 21.10.2002