Zypern

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(93) 313 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 710 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 502 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 702 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1745 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1401 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1202 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Die Stellungnahme der Kommission vom Juli 1993 gibt keinen Aufschluss darüber, inwieweit Zypern seine Rechtsvorschriften zur Verwirklichung der Freizügigkeit an das Gemeinschaftsrecht angeglichen hat.

In ihrem Bericht vom November 1998 erklärte die Kommission, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere bei der Bekämpfung der Geldwäsche, des Drogenhandels und der illegalen Einwanderung, Fortschritte erzielt wurden. In den übrigen Bereichen seien jedoch noch intensive Anstrengungen notwendig.

In ihrer Stellungnahme vom Oktober 1999 stellte die Kommission konkrete Fortschritte bei der Einwanderung und der Drogenbekämpfung fest. Hingegen seien bei der justiziellen Zusammenarbeit (sechs Übereinkommen waren noch zu ratifizieren), im Asylrecht, bei Visa und Datenschutz nur geringe Fortschritte erkennbar.

In ihrem Bericht vom November 2000 stellte die Kommission fest, dass bei der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie im Bereich Betrugs- und Korruptionsbekämpfung Fortschritte erzielt wurden. Im Allgemeinen hätten die ergriffenen Maßnahmen zu einer beträchtlichen Verbesserung der Verwaltungsstrukturen geführt. Dennoch müsse die Ausbildung für Mitarbeiter, die sich mit Flüchtlingsangelegenheiten beschäftigen, in bestimmten Sektoren fortgesetzt werden.

In ihrem Bericht vom November 2001 stellte die Kommission fest, dass Zypern insbesondere in den Bereichen Migration, Überwachung der Außengrenzen sowie Betrugs- und Korruptionsbekämpfung Fortschritte erzielt hat.

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 stellte die Kommission fest, dass der Rechtsrahmen und die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden sind. Zypern müsse sich bei seinen künftigen Bemühungen generell auf die vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Europäischen Union (EU) und den Ausbau der Verwaltungskapazitäten konzentrieren.

In ihrem Bericht vom November 2003 wies die Kommission auf Verzögerungen bei der Angleichung der zyprischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich des Asylrechts hin, vor allem was die Verstärkung der Verwaltungsstrukturen anbelangt.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in einem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".

Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.

Durch die Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer eigenen Entscheidung des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption, des Drogenhandels, die Zusammenarbeit der Zollbehörden und die Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.

Im Oktober 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der Union auf dem Europäischen Rat von Tampere eine Strategie festgelegt, die in zwei Abschnitten umgesetzt werden sollte. Auf längere Sicht sollte ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, beruht. Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:

Über verschiedene Bereiche werden noch Verhandlungen geführt, etwa über den Vorschlag für eine Richtlinie über den Flüchtlingsstatus und die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag beschließt der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004:

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere folgende Maßnahmen ergreifen:

Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere 1999 beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu setzen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet, und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.

Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts " hergestellt. Titel VI umfasst seither vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Betreibern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Polen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Die Schaffung eines Rechtsrahmens im Bereich Datenschutz ist abgeschlossen. Zypern hat das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert. Im November 2001 traten die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Kraft.

In der Visumpolitik hat Zypern seine Rechtsvorschriften weitgehend an den Besitzstand der Union angeglichen. Die Praxis, Visa an der Grenze zu erteilen, wurde aufgegeben. Derzeit gilt die Visumpflicht nur für die Staatsbürger von sieben Ländern. Aufgrund der zunehmenden Arbeitsbelastung bei der Visa-Ausstellung sind zusätzliche Fortschritte in diesem Bereich gleichwohl anzustreben. Am 30. September 2003 notifizierte Zypern seinen Beschluss, die einschlägige Vereinbarung zu kündigen und für russische Staatsangehörige am 1. Januar 2004 die Visumpflicht einzuführen.

Fortschritte sind bei der Umsetzung des im Mai 2001 angenommenen Schengen-Aktionsplans und bei den Vorbereitungen für die Beteiligung am Schengener Informationssystem (SIS II) zu verzeichnen.

Die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung der technischen Ausrüstung für die Überwachung der Außengrenzen werden durchgeführt. Zypern muss weiter auf den Abschluss von Kooperationsabkommen, insbesondere mit nicht benachbarten Ländern wie Polen, Frankreich und Russland, hinarbeiten.

Im Bereich Einwanderung wurde im März 2001 das Ausländergesetz geändert. Im Laufe des Jahres 2000 nahm der Rat eine Reihe von Beschlüssen an, die unter anderem folgende Aspekte betrafen: unbegleitete Minderjährige, Ausweisung illegaler Einwanderer aus Drittländern und Informationsaustausch im Bereich Einwanderung. Darüber hinaus verabschiedete das Parlament im Juli 2001 eine Verordnung über die Familienzusammenführung. Eine weitere Angleichung an den Besitzstand erfolgte im Dezember 2001 in Bezug auf die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Übernahme eines Studiums oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Im Juni 2002 wurden die Ausländer- und Einwanderungsbestimmungen im Hinblick auf die Übernahme der Ausweisungspraktiken der Mitgliedstaaten geändert. Zypern muss allerdings noch die Rechtsvorschriften betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte an den Besitzstand angleichen. Laut dem Bericht von 2003 wurden alle erforderlichen Verwaltungsstrukturen geschaffen, besonderer Nachdruck muss jedoch auf Schulungsmaßnahmen gelegt werden, vor allem im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung.

Im Asylbereich hat Zypern dank der im Juni 2003 vorgenommenen letzten Änderung des Ausländergesetzes von 2001 die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand abgeschlossen. Die Verzögerungen bei der Annahme dieser Änderung führten jedoch zu einem großen Rückstau bei den Asylanträgen. Im September 2003 genehmigte der Ministerrat die internen Vorschriften und funktionellen Verfahren für das Aufnahmezentrum in Kofinou.

In den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit und Kriminalitätsbekämpfung wird im Bericht von 2003 festgestellt, dass Zypern seine Anstrengungen zur Bekämpfung der neuen Formen von organisierter Kriminalität und Straftaten fortsetzen muss. Das Land hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen von Palermo) und die drei Zusatzprotokolle zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Weitere wichtige Übereinkommen wurden ratifiziert, insbesondere:

Ferner wurden im November 2000 die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständigen Koordinierungsstellen und Ausschüsse benannt.

Durch eine Änderung des Strafgesetzbuchs, die im März 2002 in Kraft trat, hat Zypern seine Rechtsvorschriften an die Gemeinsame Maßnahme von 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung angeglichen. Im Juli 2003 wurde ein Abkommen mit Europol geschlossen.

Die wichtigsten Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus wurden unterzeichnet.

Im Bereich Betrugs- und Korruptionsbekämpfung hat Zypern seine Rechtsvorschriften insgesamt dem Besitzstand angeglichen. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption trat im Juli 2002 in Kraft, während die Ratifizierung des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption, das im November 1999 unterzeichnet wurde, noch aussteht. Die Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft müssen fortgesetzt werden. Im September 2003 ratifizierte das Land das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und dessen Protokolle. Im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption wurde im April 2003 eine Koordinierungsstelle eingerichtet.

Im März 2001 wurde das Betäubungsmittelgesetz von 1977 geändert, so dass es nunmehr die EU-Anforderungen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe, die zur Herstellung von Suchtstoffen verwendet werden, erfüllt. Zypern muss die Vorbereitungen für die Mitwirkung am Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (REITOX) intensivieren. Ferner hat das Land die Beteiligung an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) beantragt. Daher wurde 2003 eine nationale Kontaktstelle eingerichtet und die nationale Drogenstrategie ausgearbeitet.

Das Geldwäsche-Gesetz wurde im November 2000 und danach im Jahr 2003 geändert; es ermöglicht ein wirksames Vorgehen gegen Geldwäsche. Seit 1997 gibt es eine Sondereinheit zur Bekämpfung von Geldwäsche (MOKAS). Ferner ist Zypern an verschiedenen internationalen Maßnahmen im Bereich Geldwäsche intensiv beteiligt.

Bei der Zusammenarbeit im Zollwesen wurden sowohl in Bezug auf die Humanressourcen (Umstrukturierung und Intensivierung der Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter) als auch auf die technischen Kapazitäten (neue Ausrüstungen, Umstellung auf EDV) Fortschritte erzielt. Im Hinblick auf den Beitritt zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen muss sich Zypern zusätzlich um eine stärkere Effizienz der Zollkontrollen bemühen.

Insgesamt arbeitet die Abteilung Zoll- und Verbrauchsteuern eng mit den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zusammen. Im Dezember 2001 ratifizierte Zypern das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen zwischen Zypern und der Europäischen Gemeinschaft.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen hat Zypern die meisten Übereinkommen bereits unterzeichnet. Im Februar 2001 wurden die Durchführungsvorschriften für das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen angenommen. Das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung trat im März 2002 in Kraft. Jetzt muss Zypern in erster Linie die Umsetzung der Gemeinschaftsinstrumente im Bereich der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gewährleisten.

Mit der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten im Jahr 2002 hat Zypern alle Menschrechtsinstrumente, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören, ratifiziert.

Letzte Änderung: 10.08.2005