Slowenien
1) BEZUG
Stellungnahme der Kommission [KOM(1997) 2010 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission [KOM(1998) 709 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission KOM(1999) 512 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission [KOM(2000) 712 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK (2001) 1755 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK (2002) 1411 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK (2003) 1208 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]
2) ZUSAMMENFASSUNG
In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 stufte die Europäische Kommission die slowenische Politik in den Bereichen Einwanderung und Arbeitserlaubnis als restriktiv ein, räumte aber ein, dass an der Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften gearbeitet werde. Im Großen und Ganzen habe Slowenien auf dem Gebiet Justiz und Inneres - insbesondere bei Einwanderung und Grenzkontrollen - seine Reformfähigkeit unter Beweis gestellt. Wenn auch in anderen Bereichen (insbesondere dem Justizwesen, dem Asylrecht und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität) Fortschritte erzielt werden, dürfte Slowenien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres schon in den nächsten Jahren erreichen können.
In ihrem Bericht vom November 1998 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Slowenien mit Ausnahme des polizeilichen Bereichs bedeutende Fortschritte erzielt habe. Wolle das Land jedoch die mittelfristigen Ziele der Beitrittspartnerschaft erreichen, müsse es erhebliche Rechtssetzungsanstrengungen unternehmen (Unterzeichnung der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften) und seinen Personalbestand deutlich erhöhen. Letzteres sei insbesondere für die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften erforderlich.
Im Jahr 1999 bescheinigte die Kommission Slowenien erhebliche Fortschritte bei der Verabschiedung und Änderung von Rechtsinstrumenten und der Schaffung neuer Strukturen in den Bereichen Einwanderung und Asylrecht. Zu diesem Zweck seien Haushaltsmittel bereitgestellt worden. Slowenien müsse nun seine Rechtsangleichung vollenden und insbesondere für die Grenzkontrollen und Drogenbekämpfung die entsprechenden Vorschriften erlassen.
In ihrem Bericht vom November 2000 stellte die Kommission fest, Slowenien habe in nahezu allen Bereichen erhebliche Fortschritte erzielt. Rechtsangleichung und Ausbau der Verwaltung seien für die slowenische Regierung vorrangig gewesen. Doch müssten auf jeden Fall zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um die Kontrollen an den Außengrenzen zu verbessern.
In ihrem Bericht vom November 2001 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Slowenien im Bereich Justiz und Inneres, insbesondere beim Ausbau der Verwaltung, seit dem letzten Bericht gewisse Fortschritte erzielt habe.
In ihrem Bericht vom Oktober 2002 stellte die Kommission fest, dass Slowenien in den Bereichen Datenschutz, Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung des organisierten Verbrechens weiter vorangekommen sei. Demgegenüber wären bei der Drogenbekämpfung kaum Fortschritte zu vermelden.
In ihrem Bericht vom November 2003 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die slowenischen Rechtsvorschriften nahezu vollständig dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen. Lediglich beim Datenschutz und beim Strafgesetzbuch müssten noch einige institutionelle Anpassungen vorgenommen werden.
Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.
GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND
Freier Personenverkehr
Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in einem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".
Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.
Durch die Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer eigenen Entscheidung des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.
Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption, des Drogenhandels, die Zusammenarbeit der Zollbehörden und die Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.
Asylpolitik
Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.
Im Oktober 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der Union auf dem Europäischen Rat von Tampere eine Strategie festgelegt, die in zwei Abschnitten umgesetzt werden sollte. Auf längere Sicht sollte ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, beruht. Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004.
Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:
Über verschiedene Bereiche werden noch Verhandlungen geführt, etwa über den Vorschlag für eine Richtlinie über den Flüchtlingsstatus und die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Einwanderungspolitik
Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag beschließt der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004:
Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere folgende Maßnahmen ergreifen:
Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere 1999 beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu setzen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet, und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:
Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.
Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen
Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts " hergestellt. Titel VI umfasst seither vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.
Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:
Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Betreibern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres vorgelegt werden.
Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt
Das Europa-Abkommen mit Polen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.
Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.
BEWERTUNG
Im Juni 2001 wurde das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten geändert. Im Oktober 2001 folgte die Verabschiedung des Gesetzes über den Umgang mit vertraulichen Informationen, in dem der Schutz diesbezüglicher Daten in öffentlichen Einrichtungen geregelt ist. Ferner wurde im März 2002 ein Amt zum Schutz von vertraulichen Informationen eingerichtet. Als Überwachungsgremien fungieren derzeit ein stellvertretender Bürgerbeauftragter, der mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, und eine innerhalb des Justizministeriums geschaffene Aufsichtsinstanz. Die Datenschutzvorschriften entsprechen nach den Erkenntnissen der Kommission nunmehr dem gemeinschaftlichen Besitzstand.
Die slowenische Visumpolitik wurde vollständig an die Politik der EU angeglichen. Im Januar 2001 hatte Slowenien Verwaltungsanweisungen für die Visumausstellung an Grenzübergängen, die Visumerteilung aus humanitären Gründen und den Visumentzug erlassen. Im März 2001 waren darüber hinaus die neuen slowenischen Reisepässe eingeführt worden. Ferner hatten Slowenien und Bulgarien im November 2001 ein Abkommen zur Abschaffung der Visumpflicht und zur Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen unterzeichnet.
Fortschritte wurden bei der Überwachung der Außengrenzen erzielt. Da Slowenien mehr und mehr zum Transitland für illegale Einwanderer wird, müssen nach Auffassung der Kommission in erster Linie die Grenzkontrollen verstärkt werden. Im Januar 2003 trat ein neues Gesetz in Kraft, das bestimmt, welche Stellen für die Kontrolle und Überwachung der Grenzen verantwortlich sind. Im April 2003 trat ein Abkommen über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit mit Kroatien in Kraft. Entsprechende Abkommen mit Österreich und Ungarn sind in Vorbereitung. Ein weiteres Abkommen zur Vereinfachung der Grenzformalitäten im Eisenbahn- und Straßenverkehr wurde im April 2003 mit Kroatien unterzeichnet. Was die Umsetzung der Vorschriften in diesem Bereich anbelangt, so ist Slowenien dabei, seine Ausrüstung für die Überwachung der Grenzen, insbesondere der Seegrenzen, zu modernisieren und an der Grenze zu Kroatien Grenzübergangsstellen einzurichten. Innerhalb der Polizeidirektion war bereits im Juni 2002 eine Sonderabteilung für allgemeine Grenzkontrolle geschaffen worden.
Um eine angemessene Grenzüberwachung gewährleisten zu können, legte Slowenien in seinem im Mai 2001 verabschiedeten Schengen-Aktionsplan den Bedarf an zusätzlichem Personal und Schulungsmaßnahmen für den Zeitraum 2000-2005 fest. 2003 wurden an den Einstellungsprogrammen einige Änderungen vorgenommen. Die Vorbereitungen für die Beteiligung am Schengener Informationssystem (SIS II) kommen wie geplant voran.
Auf dem Gebiet der Einwanderung ist die Angleichung der Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand abgeschlossen. Im Januar 2001 trat das Gesetz über die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Kraft, und im September desselben Jahres wurden Änderungen zum Ausländergesetz, zur Familienzusammenführung, zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen und zur Haftung von Beförderungsunternehmen angenommen. Darüber hinaus hat Slowenien mit 23 Ländern (darunter Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kanada, Kroatien und Österreich) Rückübernahmeabkommen geschlossen. Ferner verabschiedete die Regierung im November 2001 ein Protokoll zur Durchführung des zwischen Slowenien und der Bundesrepublik Jugoslawien geschlossenen Rückübernahmeabkommens. Im März wurde ein weiteres Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina unterzeichnet.
Das Asylgesetz wurde im Dezember 2000 erstmals geändert, im Juli 2001 folgten weitere Änderungen, die u. a. die Gewährung von Asyl aus humanitären Gründen betrafen. Im Oktober 2000 erließ Slowenien Bestimmungen über die Aufnahme und Unterbringung ausländischer Staatsbürger in Zentralunterkünften. Im Jahr 2003 wurde die Unterkunft für Asylbewerber in Laibach vom Ausländerzentrum (in dem abzuschiebende illegale Einwanderer untergebracht werden) getrennt. Die Aufnahmekapazität der Ausländerzentren und der Unterkünfte für Asylbewerber nimmt weiter zu. Im Juli 2002 war das Gesetz über den vorübergehenden Schutz mit dem Ziel geändert worden, den Status von Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, denen bisher maximal zehn Jahre lang vorübergehender Schutz gewährt wurde, zu verbessern.
Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit erfolgte eine Umstrukturierung der Polizeidienste, wobei insbesondere zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität Sonderabteilungen geschaffen wurden. Darüber hinaus schloss Slowenien im Oktober 2001 ein Kooperationsabkommen mit Europol, das im Februar 2002 vom Parlament ratifiziert wurde. Inzwischen laufen die Arbeiten zur Durchführung dieses Abkommens und zum Hauptsitz von Europol wurden Informationskontakte eingerichtet. Die Zusammenarbeit mit Europol kommt problemlos voran. Die ersten Verbindungsbeamten werden ins Ausland entsandt. Im Hinblick auf die interinstitutionelle Zusammenarbeit wurde zwischen den Polizeidiensten und der Zollverwaltung eine Vereinbarung zur Prävention und zum Aufdecken von Straftaten unterzeichnet.
Die Zusammenarbeit mit den anderen Polizeidiensten der Mitgliedstaaten wird fortgesetzt. Zur Überwachung besonders gefährdeter Abschnitte der slowenisch-italienischen Grenze werden gemeinsame Patrouillen durchgeführt.
Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Slowenien ein Kooperationsabkommen mit Rumänien ratifiziert. Das mit Bulgarien im November 2001 unterzeichnete Abkommen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, illegaler Drogen, des Handels mit Ausgangsstoffen und des Terrorismus wurde im Februar 2002 ratifiziert. Ein weiteres Kooperationsabkommen auf diesem Gebiet wurde im Juni 2002 mit Estland unterzeichnet. Slowenien ist sowohl Transit- als auch Zielland des Menschenhandels; daher sollte es seine Anstrengungen zur Bekämpfung dieses Phänomens fortsetzen.
Auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung unterzeichnete Slowenien im November 2001 die internationale Konvention zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus.
Im September 2001 ratifizierte Slowenien das OECD-Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung von ausländischen Amtsträgern im internationalen Geschäftsverkehr, aber das Strafgesetzbuch wurde noch nicht an die Bestimmungen dieses Übereinkommens angepasst. Allerdings trat im April 2003 das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption, das im März ratifiziert worden war, in Kraft. Ein neues und umfassendes Korruptionsbekämpfungsgesetz wird derzeit im Hinblick auf seine Ratifizierung im Parlament erörtert. Außerdem wurde ein Amt für Korruptionsvorbeugung eingerichtet. Um darüber hinaus wirksam gegen Betrug vorgehen zu können, wurden im Zuge der Umstrukturierung der Polizeidienste Spezialabteilungen geschaffen. 2003 arbeitete das nationale Amt für Korruptionsvorbeugung eine umfassende Strategie für die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung aus, die auch Spezialeinheiten der Polizei mit einbezieht.
Beim Gesundheitsministerium wurde ein neues Referat geschaffen, das für die Erhebung und den Austausch von Informationen zur Drogenbekämpfung zuständig ist. Da Slowenien ein Transitland auf der so genannten Balkanroute ist und auch im Lande selbst mehr und mehr Drogen konsumiert werden, müssen jedoch weitere Anstrengungen unternommen werden. Am institutionellen Rahmen wurden zwar einige Änderungen vorgenommen, so im Januar 2004 die Eingliederung des nationalen Amtes für Drogenbekämpfung ins Gesundheitsministerium, das nationale Programm für Suchtprävention 2003-2008 wurde aber immer noch nicht vom Parlament angenommen.
Im September 2001 wurde das neue Geldwäschegesetz verabschiedet. Im Juni wurden Änderungen zu diesem Gesetz beschlossen, so dass die slowenischen Rechtsbestimmungen nunmehr vollständig an den Besitzstand angeglichen sind.
Im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen hat Slowenien die Amtshilfeabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und mit Norwegen ratifiziert. Laut dem Bericht von 2003 findet eine effiziente Zusammenarbeit mit dem OLAF statt.
Auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen hat Slowenien das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen mit dem entsprechenden Zusatzprotokoll ratifiziert. Darüber hinaus wurden mit Österreich, Kroatien, Frankreich, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Deutschland, Italien, Rumänien und der Türkei Auslieferungsabkommen geschlossen. Das Land unterzeichnete 2002 das Übereinkommen von 1972 über die Übertragung der Strafverfolgung, das es jedoch noch nicht ratifiziert hat.
Slowenien hat alle Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, die zum gemeinsamen Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören.
Letzte Änderung: 10.08.2005