Polen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2005 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 701 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 509 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 709 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg.- SEK(2001) 1752 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg.- SEK(2002) 1408 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg.- SEK(2003) 1207 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und sonstigen Befähigungsnachweisen wurde in der Stellungnahme vom Juli 1997 eingeschätzt, dass die Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand mittelfristig zu erreichen sein dürfte, wenn die Anstrengungen verstärkt werden. Um die noch offenen Fragen des freien Personenverkehrs mittelfristig zu lösen, waren noch erhebliche Anstrengungen erforderlich. Im Bereich Justiz und Inneres (JI) wurde eingeschätzt, dass Polen in der Lage sein werde, sich in den nächsten Jahren an die geltenden Vorschriften der Europäischen Union (EU) anzupassen, sofern es sich weiterhin intensiv um Verbesserungen bemüht.

Nach dem Bericht vom November 1998 hat Polen generell in allen Bereichen, ausgenommen in der Drogenbekämpfung, Fortschritte erzielt. Damit die mittelfristigen Ziele der Beitrittspartnerschaft erreicht werden können, seien allerdings weitere Anstrengungen erforderlich. So müssten die grundlegenden Rechtsvorschriften zügig verabschiedet, die Verwaltungsorganisation verbessert und umfangreichere Mittel zur Verfügung gestellt werden, insbesondere für die Asylpolitik und die Bekämpfung des organisierten Verbrechens.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde hingegen hervorgehoben, dass Polen mit der Gesetzgebung im Bereich Justiz und Inneres kaum vorangekommen ist. Polen müsse kurzfristig große Lücken schließen, insbesondere im Ausländerrecht. Außerdem seien Anstrengungen zum Abschluss von Rücknahmeabkommen und zur Bekämpfung des Drogenhandels erforderlich. Auch die Verwaltungsstrukturen seien hinsichtlich Personal und Finanzen zu verbessern. Besondere Aufmerksamkeit gebühre der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Polizei- und Justizwesen.

Im Bericht vom November 2000 wurden Fortschritte in nahezu allen Sektoren des Bereichs Justiz und Inneres festgestellt. Allerdings bedürfe es noch weiterer Anstrengungen in der Korruptionsbekämpfung, die für die polnische Verwaltung derzeit das größte Problem sei.

In ihrem Bericht vom November 2001 stellte die Kommission ermutigende Fortschritte auf den Gebieten Justiz und Inneres fest, vor allem bei der Grenzkontrolle, der polizeilichen Zusammenarbeit, im Datenschutz, in Visa- und Einwanderungsfragen. Die Kommission forderte Polen allerdings auf, seine Anstrengungen in der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sowie im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit fortzusetzen.

Der Bericht vom Oktober 2002 bescheinigte Polen bedeutende Fortschritte, die Rechtsvorschriften seien im Wesentlichen umgesetzt. Auch in der Bereitstellung der notwendigen Verwaltungskapazitäten seien Fortschritte zu verzeichnen. Dennoch bleibe in allen JI-Bereichen noch viel zu tun.

Im Bericht vom November 2002 wird festgestellt, dass das Land in den meisten Bereichen zufrieden stellende Fortschritte gemacht hat. Dennoch weist die Kommission darauf hin, dass die Anstrengungen zur Umsetzung der Rechtsvorschriften für Betrug und Korruption, Visa, Außengrenzen, Drogenbekämpfung und Geldwäsche verstärkt werden müssen. Außerdem müsste Polen die Zusammenarbeit zwischen seinen Einrichtungen verbessern und die Koordinierungsstrukturen ausbauen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in dem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".

Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.

Durch die Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer eigenen Entscheidung des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption, des Drogenhandels, die Zusammenarbeit der Zollbehörden und die Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.

Im Oktober 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der Union auf dem Europäischen Rat von Tampere eine Strategie festgelegt, die in zwei Abschnitten umgesetzt werden sollte. Auf längere Sicht sollte ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, beruht. Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:

Über verschiedene Bereiche werden noch Verhandlungen geführt, etwa über den Vorschlag für eine Richtlinie über den Flüchtlingsstatus und die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag beschließt der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004:

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere folgende Maßnahmen ergreifen:

Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere 1999 beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu setzen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet, und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.

Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts " hergestellt. Titel VI umfasst seither vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Betreibern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Polen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Mit der Schaffung einer Einrichtung zum Schutz personenbezogener Daten im Jahr 2002 und der im August 2001 erfolgten Änderung des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten hat Polen seine Rechtsvorschriften weitgehend an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Das Übereinkommen des Europarates von 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten wurde im Mai 2002 ratifiziert und ist im September 2002 in Kraft getreten.

Die im Juli 2001 in Kraft getretene Änderung des Ausländergesetzes hat es Polen ermöglicht, die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu vervollständigen. Darüber hinaus hat Polen die mit einigen Ländern (wie Russland, Belarus, Ukraine, Georgien, Kasachstan, Moldau, Mongolei, Aserbaidschan) vereinbarte Visumfreiheit abgeschafft. Im Dezember 2001 ist eine Koordinierungsstelle zur Vorbereitung der Einführung der Visaregelung der Europäischen Union geschaffen worden. Polen muss jedoch hinsichtlich seiner Durchführungs- und Verwaltungskapazitäten (Personal, Einrichtung von Informationstechnologien) noch weitere Anstrengungen unternehmen.

Polen ist bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften zur Kontrolle der Außengrenzen an den Schengen-Besitzstand kontinuierlich und bemerkenswert gut vorangekommen, obwohl starke finanzielle Zwänge die Durchsetzung der Verbesserungen belasteten. Im August 2001 wurde der Schengen-Aktionsplan verabschiedet, um die Strategie zur Gewährleistung des Grenzschutzes einzubeziehen. Die Änderungen des Gesetzes von 1990 über das Amt für Grenzschutz sehen die Erweiterung der Befugnisse des Grenzschutzes sowie neue Zuständigkeiten (z. B. operative Befugnisse zum Schutz der Grenzen, zur Korruptionsbekämpfung usw.) vor. Es müssen jedoch noch einige Änderungen gemacht werden.

Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Diensten (Grenzschutz, Polizei und Zoll) verbessert sich weiterhin, und die nötigen Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit mit den östlichen Nachbarn wurden ergriffen.

Im Mai 2002 wurde mit der Verwirklichung eines neuen Ausbildungskonzepts begonnen. Der Mangel an Personal bleibt jedoch ein Hauptproblem und ein Schwachpunkt der Strategie des integrierten Grenzschutzes, obwohl die Einstellung 2003 mit der Aufnahme von 1325 neuen Bediensteten deutlich beschleunigt wurde. Die Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen der östlichen Außengrenze wurde mittlerweile angepasst und verbessert.

Das neue Ausländergesetz, das im September 2003 in Kraft getreten ist, hat sich positiv auf die Einwanderungs- und die Asylpolitik ausgewirkt. Im Bereich der Einwanderung sind die Rechtsvorschriften nunmehr an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Polen verfügt jedoch weder über eine globale Einwanderungspolitik, noch ein kohärentes System zur Ausbildung der in diesem Bereich zuständigen Dienste. Die Verwaltungsstrukturen wurden eingerichtet, leiden jedoch an der Überschneidung von Zuständigkeiten und Verfahren. Nach der Unterzeichnung zweier Rückübernahmeabkommen (mit Spanien im Mai 2002 und mit Österreich im Juni 2002) bemüht sich Polen verstärkt um den Abschluss weiterer Abkommen, insbesondere mit Russland und Belarus.

In der Asylpolitik wurden die anhängigen Verfahren 2002 wesentlich verringert und die Rechtsvorschriften vollständig an den gemeinschaftlichen Besitzstand angepasst. Im Bereich der Integration und Aufnahme von Flüchtlingen wären noch größere Anstrengungen nötig. Polen muss der Durchführung der Maßnahmen zur Analyse und Organisation besondere Bedeutung beimessen, um an EURODAC teilnehmen zu können, und sollte seine nationale Zugangsstelle für Dublin II benennen.

Polen betrachtet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität als vorrangige Aufgabe. Um der Polizei mehr operative Befugnisse zu verleihen (z. B. Überprüfung von Bank- und Versicherungskonten verdächtiger Personen), wurde das Polizeigesetz im August 2001 geändert. Deutliche Fortschritte wurden bei der Ausstattung der Polizei mit moderner Technik gemacht (das auf zentraler Ebene entwickelte computergestützte System zur Identifizierung von Fingerabdrücken wurde nun auch auf regionaler und kommunaler Ebene eingeführt). Die Personalsituation bleibt jedoch weiterhin schwierig. Die im Jahr 2000 eingerichtete Zentrale Ermittlungsstelle hat 158 kriminelle Organisationen aufgedeckt und sich damit als zentrale Kraft der Kriminalitätsbekämpfung erwiesen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Beschaffung, Auswertung und Weitergabe strafrechtlicher Informationen wurde ein Nationales Informationszentrum (KCIK) eingerichtet, das die Koordinierung und den Austausch von Informationen zwischen den polnischen Strafverfolgungsbehörden gewährleisten sollte. Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Einrichtungen muss jedoch noch weiter verbessert werden, insbesondere hinsichtlich des wechselseitigen Zugangs zu Datenbanken. Dies ist insbesondere zur Bekämpfung des Zigaretten- und Drogenschmuggels notwendig.

Nach Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens mit Europol wurde ein ständiger polnischer Verbindungsbeamter zu Europol abgestellt. Im November 2001 wurde beim Amt für internationale polizeiliche Zusammenarbeit eine neue Struktureinheit für die Zusammenarbeit mit Europol gebildet (Interpol). Das Kooperationsabkommen wurde schließlich im Juli 2002 ratifiziert. Auch mit Spanien, Belgien, Litauen, Finnland, Deutschland und der Ukraine wurden Kooperationsabkommen unterzeichnet. Im Februar 2001 wurde der Plan zur Bekämpfung der gewöhnlichen Kriminalität (Autodiebstahl, Einbrüche, Raubüberfälle) gestartet.

Polen hat im November 2001 die Konvention der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 2000 (Übereinkommen von Palermo) ratifiziert. Es hat zwei der drei Protokolle (Frauen- und Kinderhandel, Einschleusen von Migranten) unterzeichnet, aber nicht ratifiziert und das dritte Protokoll über den Handel mit Feuerwaffen nicht unterzeichnet. Polen muss noch das Übereinkommen des Europarats über die Cyberkriminalität unterzeichnen.

Im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus hat Polen die wichtigsten Übereinkommen, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, unterzeichnet, muss jedoch seine Vorbereitungen beschleunigen, um zum Zeitpunkt seines Beitritts auch dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU beitreten zu können.

Bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption hat Polen im September 2002 das Zivilrechtsrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption (1999) ratifiziert und eine Strategie zur Bekämpfung der Korruption verabschiedet. Die Bekämpfung der Korruption ist jedoch nur in geringem Umfang vorangegangen: entsprechend einem offiziellen Bericht vom Juli 2003 waren die tatsächlichen Wirkungen dieser Strategie ziemlich beschränkt. Das Steuerstrafrecht und das Strafgesetzbuch wurden trotz des Gesetzes vom Dezember 2000 über die Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung, des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, des Gesetzes über die öffentliche Ordnung und des Bankengesetzes noch immer nicht angepasst. Polen muss auch noch das Übereinkommen von 1995 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und seine Protokolle ratifizieren, um die Rechtsangleichung hinsichtlich der Haftung juristischer Personen zu vollenden.

Im Bereich der Drogenbekämpfung hat Polen die nötigen Legislativmaßnahmen ergriffen und das nationale Programm zur Bekämpfung der Drogensucht angenommen.

Im März 2001 trat das Gesetz zur Bildung eines Rates zur Bekämpfung der Drogensucht in Kraft. Der Rat ist seit Juni 2002 arbeitsfähig. Es wurde eine nationale Dienststelle für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) eingerichtet.

Mit dem im September 2000 verabschiedeten Gesetz über die Bekämpfung der Geldwäsche und jüngsten Änderungen, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, ist der Besitzstand im Bereich der Geldwäsche weitgehend umgesetzt.

Eine Stelle für Finanzberatung wurde eingerichtet; ihr Informatiksystem muss jedoch noch angepasst werden. Auf internationaler Ebene hat das Land die Zusammenarbeit mit der Egmont-Gruppe, dem Europarat und der Task Force zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in der Baltischen Region aufgenommen. Darüber hinaus hat Polen einen Kooperationsvertrag mit der Tschechischen Republik unterzeichnet.

Es erfolgt eine Angleichung der polnischen Rechtsvorschriften im Bereich der Zusammenarbeit der Zollbehörden. Im Laufe des Jahres 2000 wurden zehn neue Arbeitsgruppen (u. a. das Staatsschutzamt, die Steuerbehörde) gebildet.

Im April 2002 haben die polnischen Behörden drei Vertragsprotokolle zur Bekämpfung des Rauschgifthandels mit Unternehmensverbänden abgeschlossen. 2003 hat die Zollverwaltung ferner Abkommen mit der Polizei, dem Grenzschutz und der Agentur für nationale Sicherheit zur Bekämpfung der Zollkriminalität an den Grenzen abgeschlossen. Mit einigen Ländern laufen Vertragsverhandlungen über gegenseitige Unterstützung.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen hat Polen seine Fortschritte zur Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand fortgesetzt. Im August 2001 wurden das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert, um den Beitritt Polens zum Übereinkommen von 1995 über vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern. Besondere Aufmerksamkeit ist noch der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl zu widmen.

Am 1. Juli 2003 sind Änderungen der Strafprozessordnung zur Erleichterung und Beschleunigung von Strafverfahren in Kraft getreten, damit der Rückstand bereinigt, die Zahl der anhängigen Rechtssachen verringert und eine zufrieden stellende Vollstreckung der Urteile gewährleistet werden kann. Am 14. August 2003 sind Änderungen der Zivilprozessordnung zur Beschleunigung und Erleichterung der Verfahren in Kraft getreten.

Im Oktober 2000 ist ein neues Handelsgesetzbuch in Kraft getreten. Polen hat bemerkenswerte Anstrengungen unternommen, um die Justiz in angemessener Form mit Computern auszustatten. Die Kommission stellt fest, dass der polnische Justizminister nach wie vor administrative Befugnisse über das Justizwesen hat, was die Unabhängigkeit der Gerichte gefährden kann.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Bestellung ordentlicher Gerichte im Oktober 2001 wird die Entsendung von Richtern und Staatsanwälten in andere Einrichtungen besser geregelt.

Die Pläne zur Schaffung eines polnischen justiziellen Netzes, das nach dem Beitritt Teil des europäischen justiziellen Netzes sein wird, sind abgeschlossen. Ein Generalstaatsanwalt ist im April 2002 als Kontaktperson für die Zusammenarbeit mit Eurojust ernannt worden.

Polen hat alle menschenrechtsbezogenen Rechtsakte des gemeinschaftlichen Besitzstandes für den Bereich Justiz und Inneres ratifiziert.

Letzte Änderung: 10.08.2005